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Hinweise
Änderung für Familienzulagen melden: Hinweise
Änderung für Familienzulagen melden
Mit diesem Formular melden Arbeitgebende und ihre Angestellten sowie Selbständigerwerbende Änderungen zu laufenden Familienzulagen.
Hinweise
Bitte melden Sie uns folgende Änderungen:
- Verlängerung der Ausbildung
Falls die Familienzulagen länger als ein Jahr unterbrochen waren, brauchen wir eine neue Anmeldung - Verlängerung der Auszahlung über den 16. Geburtstag hinaus aufgrund gesundheitlicher Beeinträchtigung
- Änderung der familiären Situation (Heirat, Trennung, Scheidung, Änderung des Sorgerechts)
- Änderung der Erwerbssituation der Familienzulagenbezügerin, des -bezügers
Mehr Informationen zu den Änderungsmeldungen
Im Kanton Zürich bestehen die Familienzulagen aus Kinderzulagen und Ausbildungszulagen.
- Kinderzulagen gibt es ab Geburt bis zum 16. Geburtstag.
- Die Ausbildungszulage wird ab dem Monat gewährt, in dem das Kind eine nachobligatorische Ausbildung beginnt, jedoch frühestens ab dem Monat, in dem es das 15. Lebensjahr vollendet. Besucht das Kind nach seinem 16. Geburtstag weiterhin die obligatorische Schule, wird die Zulage ab dem darauffolgenden Monat ausgerichtet. Die Ausbildungszulage wird bis zum Abschluss der Ausbildung des Kindes gezahlt, jedoch längstens bis zum Ende des Monats, in dem es 25 Jahre alt wird.
Sind die Ausbildungszulagen kürzlich ausgelaufen oder laufen sie demnächst aus? Dann reichen Sie uns bitte die neue Ausbildungsbestätigung ein. Sind die Ausbildungszulagen vor über einem Jahr ausgelaufen, brauchen wir eine neue Anmeldung.
Als Beginn einer Ausbildung gilt der Zeitpunkt, ab dem eine Person den erforderlichen Ausbildungsaufwand erbringt (z. B. Besuch von Vorlesungen, Unterricht, Kursen). Regulär beendet ist die Ausbildung, sobald die Person keinen Ausbildungsaufwand mehr hat (z. B. Arbeiten eingereicht, Praktika absolviert, Prüfung bestanden).
Wird die Ausbildung wegen Krankheit oder Unfall für nicht länger als 12 Monate unterbrochen, besteht in dieser Zeit weiterhin Anspruch auf Ausbildungszulagen. Wenn Frauen ihre Ausbildung wegen Schwangerschaft und anschliessendem Mutterschaftsurlaub für längstens 12 Monate unterbrechen, besteht in dieser Zeit weiterhin Anspruch auf Ausbildungszulagen.
Für Kinder, die aus medizinischen Gründen nicht in der Lage sind, eine Erwerbstätigkeit auszuüben, besteht der Anspruch auf Kinderzulagen bis zum 20. Geburtstag. Bitte reichen Sie uns eine Kopie des Arztzeugnisses ein.
Änderungen der persönlichen, finanziellen und beruflichen Verhältnisse mit Auswirkung auf Anspruch und Höhe der Zulagen müssen Sie uns melden. Dazu gehören z. B.:
- Heirat, Trennung oder Scheidung sowie Änderungen beim Sorgerecht
- Aufnahme oder Aufgabe einer Erwerbstätigkeit durch den anderen Elternteil
- Wechsel des Kantons, in dem der andere Elternteil arbeitet oder in dem das Kind wohnt.
- Wechsel des Kantons, in dem die/der Antragsteller/in arbeitet (bei gleichbleibendem Arbeitgeber)