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Höherer Mindestbeitrag an AHV, IV und EO

Höherer Mindestbeitrag an AHV, IV und EO

Für nichterwerbstätige Studierende bis 25 sowie für Bezügerinnen und Bezüger von Sozialhilfe oder Ergänzungs­leistungen bis Referenz­alter gilt ab Neujahr 2025 ein höherer jährlicher Mindest­beitrag: 556.50 Franken inkl. Verwaltungs­kosten (bisher 539.70 Franken).

12. Dezember 2024

Studentin sucht ein Buch im Regal der Bibliothek.
Für Studierende steigt der Mindestbeitrag an die 1. Säule.

Der Mindestbeitrag von 530 Franken (ohne Verwaltungskosten) an die 1. Säule gilt für alle Einwohnerinnen und Einwohner zwischen 20 Jahren und dem , die nicht oder nur in kleinem Umfang erwerbstätig sind. Das sind in erster Linie Bezügerinnen und Bezüger von Sozialhilfe oder Ergänzungs­leistungen sowie nichterwerbstätige Studierende bis 25 Jahre. Bei allen übrigen Nichterwerb­stätigen, etwa Studierende über 25 und Frühpensionierte, hängt der Beitrag von der finanziellen Situation ab. Der Mindest­beitrag gilt auch für Selbständig­erwerbende.

Ausnahmen für Verheiratete

Verheiratete Nichterwerbs­tätige brauchen in vielen Fällen keine Beiträge zu bezahlen. Dann nämlich, wenn die Ehepartnerin oder der Ehepartner erwerbstätig ist und einen Jahreslohn von mindestens 10'000 Franken brutto erhält. Bei Selbständigkeit ist das Minimum ein Jahres­einkommen von 19'400 Franken. Ob die Bedingungen erfüllt sind, dass eigene Beiträge entfallen, prüft die Ausgleichs­kasse auf Anfrage.

Was gilt bei einem Nebenjob?

Wer mit seinem Lohn bereits Beiträge an AHV, IV und EO geleistet hat, kann diese auf Wunsch anrechnen lassen. Dann passt die Ausgleichs­kasse die Rechnung an. Voraus­setzung ist ein Lohnausweis, auf dem der Abzug für AHV, IV und EO ersichtlich ist.

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