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Betreibung auf Konkurs bei ausstehenden AHV-Beiträgen
Betreibung auf Konkurs bei ausstehenden AHV-Beiträgen
Ab 2025 gilt für Ausgleichskassen ein neues Verfahren, um ausstehende Beiträge von Unternehmen und Einzelfirmen einzufordern: Betreibung auf Konkurs statt auf Pfändung. Die SVA Zürich empfiehlt, bei Zahlungsschwierigkeiten frühzeitig mit der Ausgleichskasse Kontakt aufzunehmen.
03. Oktober 2024

Ausgleichskassen müssen ausstehende Sozialversicherungsbeiträge wenn nötig via Betreibung einfordern. Bisher haben sie damit oft keinen Erfolg. Denn als öffentlich-rechtliche Gläubiger können sie nur Betreibung auf Pfändung einleiten. Hat der Schuldner nicht genügend verwertbares Vermögen, erhält die Ausgleichskasse am Ende des Verfahrens lediglich einen Pfändungsverlustschein.
Das ändert sich mit dem neuen Bundesgesetz zur Bekämpfung des Konkursmissbrauchs. Es tritt am 1. Januar 2025 in Kraft und hebt die Einschränkung für öffentlich-rechtliche Gläubiger auf. Das bedeutet: Neu müssen Ausgleichskassen bei juristischen Personen und im Handelsregister eingetragenen Einzelfirmen Betreibung auf Konkurs einleiten. Für andere Schuldner gilt weiterhin Betreibung auf Pfändung.
Haftung mit Privatvermögen
Kommt es zum Konkurs, haften Geschäftsführerin, Geschäftsführer oder Inhaberin, Inhaber mit ihrem Privatvermögen für offene Forderungen, wenn das Geschäftsvermögen nicht ausreicht. Dies gilt für alle mit unbeschränkter Haftung im Handelsregister eingetragenen Organe.
Bei finanziellem Engpass Ausgleichskasse kontaktieren
Deshalb empfiehlt sich bei Zahlungsschwierigkeiten, frühzeitig mit der Ausgleichskasse Kontakt aufzunehmen. Dann kann sie prüfen, ob Zahlung in Raten möglich ist.