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Überbrückungsleistungen

Überbrückungsleistungen

Überbrückungs­leistungen sichern ausgesteuerten, erwerbs­losen Personen nach dem 60. Altersjahr bis zur Pensionierung ein Mindest­einkommen.

Sinn und Zweck

Kurz erklärt

Seit dem 1. Juli 2021 ist es möglich, Über­brückungs­leistungen zu beantragen. Sie sichern unter bestimmten Voraus­setzungen bis zur Pensionierung ein Mindest­einkommen. Über­brückungs­leistungen sollen den Gang zur Sozialhilfe verhindern. 

Wer hat Anspruch?

Voraussetzungen

Wer Überbrückungs­leistungen beantragen will, muss folgende Voraus­setzungen erfüllen:  

  • Mindestens 60 Jahre alt zum Zeit­punkt der  
  • Aussteuerung erfolgte nach dem 1. Juli 2021
  • Insgesamt mindestens 20 AHV-Beitragsjahre, davon mindestens 5 nach dem 50. Altersjahr, mit einem jährlichen Ein­kommen von  
  • Vermögen unter 50'000 Franken für alleinstehende Personen oder unter CHF 100'000.00 für Ehepaare (selbst­bewohntes Wohn­eigentum wird nicht angerechnet)
  • Wohnsitz in der Schweiz
  • Kein Anspruch auf eine IV- oder AHV-Rente

Anspruch bis zur Pensionierung

Der Anspruch auf Überbrückungsleistungen endet, sobald das Renten­alter erreicht wird. Wenn hingegen absehbar ist, dass jemand nach der Pensionierung Ergänzungsleistungen (EL) erhalten wird, endet der Anspruch auf Überbrückungs­leistungen, sobald die Alters­rente vorbezogen werden kann.

Leistung

Berechnung der Überbrückungsleistungen

Die Überbrückungsleistungen werden individuell berechnet. Dabei orientiert sich die Berechnung an jener der Ergänzungsleistungen (EL). Verein­facht gesagt, entspricht die Höhe der Über­brückungs­leistungen den  minus den . Bei verheirateten resp. eingetragenen Paaren wird für die Berechnung auch das Ein­kommen der Partnerin, des Partners berück­sichtigt.

Die Überbrückungsleistungen umfassen hauptsächlich zwei finanzielle Beiträge:

  • Jährliche Überbrückungsleistungen (inkl. Mietzins)
  • Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten

Begrenzte Höhe

Die Höhe der Überbrückungsleistungen inkl. der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten ist

  • Alleinstehende: maximal CHF 45'225.00 pro Jahr
  • Paare / Personen mit Kind: maximal CHF 67'838.00 pro Jahr

Anrechenbarer Mietzins

Bei der Anrechnung des Miet­zinses wird nach drei Miet­regionen unterschieden. In der Übersicht der Miet­zins­regionen ist die Ein­teilung der einzelnen Gemeinden ersichtlich. Bei der Fest­­legung des Miet­­zins­­­maximums können bis zu vier Personen pro Haus­­halt berück­­­sichtigt werden. 

Prämienverbilligung

Wer Überbrückungs­leistungen erhält, muss sich für eine Prämien­verbilligung anmelden.
Wenn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, überweist die SVA Zürich den Betrag direkt an die Kranken­kasse.

Anmeldung

Vorgehen

Für die Überbrückungsleistungen sind die Durch­führungs­stellen für die Zusatz­leistungen zur AHV/IV zuständig. Diese Stellen befinden sich bei der Wohn­gemeinde. Im Kanton Zürich sind die Gemeinden zuständig für die Durch­führung der Über­brückungs­leistungen. Die Stelle für Ergänzungs­leistungen (EL) bearbeitet auch die Anmeldungen für Über­brückungs­leistungen (ÜL). Die SVA Zürich ist die EL-Durchführungsstelle für 97 Gemeinden im Kanton Zürich. 

Wer in einer dieser Gemeinden wohnt, sendet die Anmeldung der SVA Zürich. Ein­wohnerinnen und Ein­wohner der übrigen Gemeinden senden ihren Antrag an die AHV-Zweigstelle ihres Wohn­sitzes.

Gemeinden bei der SVA Zürich

Die SVA Zürich betreut für 98 Gemeinden im Kanton Zürich die Ergänzungs­leistungs­dossiers. Die Einwohnerinnen und Einwohner dieser Gemeinden wenden sich bitte direkt an die SVA Zürich.

Weitere Informationen

Kontakt

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