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Krankenversicherungspflicht: Wer kann sich befreien lassen?
Krankenversicherungspflicht: Wer kann sich befreien lassen?
Krankenversicherungspflicht
Je nach Aufenthaltsstatus in der Schweiz können sich Personen von der obligatorischen Krankenversicherungspflicht befreien lassen.
Wer kann sich befreien lassen?
Kurz erklärt
Wer in der Schweiz lebt oder erwerbstätig ist, muss gemäss Krankenversicherungsgesetz (KVG) eine Grundversicherung abschliessen. Auch Personen, die zwar im Ausland leben, aber eine Aufenthaltsbewilligung während mindestens drei Monaten haben, sind versicherungspflichtig. Grenzgängerinnen und Grenzgänger ebenfalls. In Ausnahmefällen ist eine Befreiung von der obligatorischen Versicherungspflicht möglich.
Diese Übersicht zeigt die häufigsten Fälle:
- Personen, die sich für eine Aus- oder Weiterbildung in der Schweiz aufhalten (Studierende, Schülerinnen und Schüler, Praktikantinnen und Praktikanten etc.) sowie die sie begleitenden Familienangehörigen
- In die Schweiz entsandte Arbeitnehmende und die sie begleitenden Familienangehörigen
- Grenzgängerinnen und Grenzgänger
- Kurzaufenthalterinnen und Kurzaufenthalter mit einem Ausweis für maximal drei Monate
- Pauschal besteuerte Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung ohne Erwerbstätigkeit
Voraussetzungen
Voraussetzung für eine Befreiung ist der Nachweis eines ausländischen Versicherungsschutzes, der die Kosten von Behandlungen in der Schweiz mindestens nach KVG übernimmt. Entscheidend ist, dass keine Lücken oder Einschränkungen im Leistungsumfang bestehen.
Europäische Krankenversicherungskarte (EHIC)
Wer in der Schweiz erwerbstätig ist und eine ausländische gesetzliche Krankenversicherung (EHIC) hat, kann sich nicht von der Versicherungspflicht in der Schweiz befreien. In Ausnahmefällen ist eine Befreiung möglich bei Personen, die Wohnsitz in einem Land mit haben. Die Ausnahme gilt für die Länder Deutschland, Frankreich, Italien oder Österreich.
Eine Befreiung mit der EHIC ist nur für nichterwerbstätige Personen in Aus- und Weiterbildung möglich. Als Erwerbstätigkeit gilt jegliches Arbeiten gegen Lohn, selbst wenn dieser gering ausfällt (z.B. Nebenjob, Praktikum, Au-Pairs, Doktorat).
Wer kann sich von der Versicherungspflicht befreien lassen?
Eine Befreiung von der Krankenversicherungspflicht ist nur für wenige Personengruppen möglich. Die Tabelle zeigt, wer einen Antrag einreichen kann und welche Unterlagen beigelegt werden müssen. Die Voraussetzung ist, dass ein Nachweis erbracht wird, dass die abgeschlossene Krankenversicherung die Behandlungen in der Schweiz nach KVG übernimmt.
Wer? | Einzureichende Unterlagen | Formulare & Merkblätter |
Personen, die aufgrund einer Aus- oder Weiterbildung in der Schweiz sind: - Schülerinnen, Schüler - Studierende - Doktorierende - Praktikantinnen, Praktikanten - Stagiaires - Au-Pairs - Begleitende Familienangehörige
Personen in Aus- und Weiterbildung mit Erwerbstätigkeit können befreit werden, wenn sie privat gleichwertig versichert sind. |
Gesetzlich bzw. staatlich obligatorisch versichert im Herkunftsstaat: – Bestätigung der Schweizer Ausbildungsstätte (Schul-, Immatrikulations-, Doktoranden-, Praktikumsbestätigung, Au-Pair-Vertrag mit Sprachkursbestätigung etc.)
– Kopie der Europäischen Krankenversicherungskarte (EHIC) (Vorder- und Rückseite)
Eine Befreiung mit der EHIC ist nur für nichterwerbstätige Personen in Aus- und Weiterbildung möglich. Als Erwerbstätigkeit gilt jegliches Arbeiten gegen Lohn, selbst wenn dieser gering ausfällt (z.B. Nebenjob, Praktikum, Au-Pairs, Doktorat).
Privat versichert im Herkunftsstaat: – Bestätigung der Schweizer Ausbildungsstätte (Schul-, Immatrikulations-, Doktoranden-, Praktikumsbestätigung, Au-Pair-Vertrag mit Sprachkursbestätigung etc.)
– Bestätigungsformular A, unterzeichnet und gestempelt vom ausländischen Versicherer
– Kopie der aktuell gültigen Versicherungspolice / des aktuell gültigen Versicherungsausweises
Privat versichert in der Schweiz – Bestätigung der Schweizer Ausbildungsstätte (Schul-, Immatrikulations-, Doktoranden-, Praktikumsbestätigung, Au-Pair-Vertrag mit Sprachkursbestätigung etc.)
– Bestätigungsformular A, unterzeichnet und gestempelt vom Versicherer
– Kopie der aktuell gültigen Versicherungspolice / des aktuell gültigen Versicherungsausweises |
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Personen, die als Arbeitnehmende in die Schweiz entsandt sind sowie die sie begleitenden Familienangehörigen. Voraussetzung ist, dass sie von der Beitragspflicht zur AHV/IV befreit sind. | Bei Entsendungen aus einem EU-/EFTA-Mitgliedstaat: – Formular A1/E101 (zu beziehen beim Arbeitgeber oder bei der zuständigen Stelle des Herkunftsstaates)
Bei Entsendungen aus Australien, Brasilien, Chile, China, Irland, Israel, Kanada (auch Québec), den Philippinen, Südkorea, der Türkei, Uruguay, den Vereinigten Staaten von Amerika, Mazedonien, Bosnien und Herzegowina, Montenegro und Serbien: – Certificate of Coverage der ausländischen Sozialversicherungsbehörde Bestätigungsformular C, unterzeichnet und gestempelt vom Schweizer Arbeitgeber
Bei Entsendungen aus Indien und Japan: – Certificate of Coverage der ausländischen Sozialversicherungsbehörde
Bei Entsendungen aus anderen Staaten ist eine Befreiung von der Krankenversicherungspflicht aufgrund des Entsendungsstatus' nicht möglich. |
Bestätigungsformular C |
Grenzgängerinnen, Grenzgänger aus Deutschland, Frankreich, Italien oder Österreich – ohne Ausweis G | – Kopie der Aufenthaltsbewilligung (Vorder- und Rückseite)
– Kopie der aktuell gültigen Versicherungspolice / des aktuell gültigen Versicherungsausweises
– Aktuelle Wohnsitzbestätigung des Wohnortes im Ausland (wer verheiratet ist oder ein Kind, Kinder hat, legt bitte auch deren Wohnsitzbestätigung bei)
– Angaben, wie im Ausland und in der Schweiz gewohnt wird (eigene Wohnung, eigenes Haus, Mietwohnung, gemietetes Zimmer) und Belege dazu (z.B. Mietvertrag etc.)
– Angaben, in welchen Zeiträumen der Aufenthalt im Ausland und in der Schweiz aufhalten ist (innerhalb eines Monats, innerhalb einer Woche)
– Belege für die regelmässige Rückkehr ins Ausland für einen Zeitraum von mindestens 6-8 Wochen bei (z.B. Kopien der Zugbillette, Flugbillette, Tankbeleg etc.) |
Merkblatt: Information für Grenzgängerinnen und Grenzgänger |
Grenzgängerinnen und Grenzgänger aus Deutschland, Frankreich, Italien oder Österreich – mit Ausweis G | Gesetzlich bzw. staatlich obligatorisch versichert im Herkunftsstaat: – Kopie Grenzgängerbewilligung (Vorder- und Rückseite)
– Kopie der Europäischen Krankenversicherungskarte (EHIC) (Vorder- und Rückseite)
– Kopie der Europäischen Krankenversicherungskarte der nichterwerbstätigen Familienangehörigen (wohnhaft in DE, FR, IT oder AT)
– Angaben zu nicht erwerbstätigen Familienangehörigen
Privat versichert im Herkunftsstaat: – Kopie der aktuell gültigen Versicherungspolice/des aktuell gültigen Versicherungsausweises der nicht erwerbstätigen Familienangehörigen (wohnhaft in DE, IT oder AT)
– Kopie Grenzgängerbewilligung (Vorder- und Rückseite)
– Kopie der aktuell gültigen Versicherungspolice/des aktuell gültigen Versicherungsausweises / Certificate of Entitlement |
- Nur für Frankreich: Formular: «Choix du système d'assurances-maladie applicable», ausgefüllt und unterzeichnet von der CPAM
- Merkblatt: Information für Grenzgängerinnen und Grenzgänger |
Personen mit obligatorischer Krankenversicherung im Herkunftsstaat (Nicht für Personen, die in einem EU-/EFTA-Mitgliedstaat wohnen) |
– Bestätigungsformular D, unterzeichnet und gestempelt vom ausländischen Versicherer
– Kopie der aktuell gültigen Versicherungspolice/des aktuell gültigen Versicherungsausweises |
Bestätigungsformular D |
Personen, die im Ausland privat versichert sind und die sich aufgrund ihres Alters (über 55 Jahre) und/oder Gesundheitszustandes in der Schweiz nicht oder nur zu kaum tragbaren Bedingungen im bisherigen Umfang zusatzversichern können |
– Bestätigungsformular H, unterzeichnet und gestempelt vom ausländischen Versicherer
– Kopie der aktuell gültigen Versicherungspolice / des aktuell gültigen Versicherungsausweises – ärztliches Attest einer bestehenden ernsthaften gesundheitlichen Beeinträchtigung oder Vorerkrankung |
Bestätigungsformular H |
Personen mit EU/EFTA-Bewilligung ohne Erwerb | – Kopie der Aufenthaltsbewilligung (Vorder- und Rückseite)
– Bestätigungsformular N, unterzeichnet und gestempelt vom ausländischen Versicherer
– Kopie der aktuell gültigen Versicherungspolice / des aktuell gültigen Versicherungsausweises |
Bestätigungsformular N |
Personen mit Schweizer Wohnsitz und Erwerb / Elternzeit in einem EU/EFTA-Mitgliedstaat | Gesetzlich bzw. staatlich obligatorisch versichert im Herkunftsstaat: – Formular E 106/S1 (zu beziehen beim gesetzlichen Versicherer oder der zuständigen Stelle des Erwerbsstaates)
– Elternzeitbescheinigung
Privat versichert im Herkunftsstaat: – Arbeitsbestätigung / Elternzeitbescheinigung
– Kopie der aktuell gültigen Versicherungspolice/des aktuell gültigen Versicherungsausweises |
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Personen, die sowohl in der Schweiz als auch in einem EU/EFTA-Mitgliedstaat erwerbstätig sind | – Formular A1/E101 (zu beziehen beim Versicherer oder der zuständigen Stelle des ausländischen Staates) – Arbeitsbestätigungen (sowohl vom Arbeitgeber im Ausland und in der Schweiz) und / oder Erwerbsnachweis bei selbständiger Erwerbstätigkeit – Kopie der aktuell gültigen Versicherungspolice / des aktuell gültigen Versicherungsausweises |
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Studierende, die in der Schweiz gemeldet sind, aber aufgrund vom Studium ihren Wohnsitz ins Ausland verlegt haben | Studierende bis zum 25. Altersjahr und Studium in einem EU/EFTA-Mitgliedstaat: – Angabe, wie im Ausland gewohnt wird (eigene(s) Wohnung/Haus, Mietwohnung, gemietetes Zimmer) und Belege dafür (z.B. Kopie des Mietvertrages etc.)
– Studienbestätigung
– Kopie der aktuell gültigen Versicherungspolice / des aktuell gültigen Versicherungsausweises
– Angaben über eine allfällige Erwerbstätigkeit im Ausland mittels Kopie des Arbeitsvertrages
– Angaben über Erwerbsort, Wohnort und Vorliegen einer Schweizer Grundversicherung der Eltern (nicht erforderlich, wenn Wohnsitz und Studium in einem der folgenden Staaten: Dänemark, Spanien, Ungarn, Portugal, Schweden, Vereinigtes Königreich)
– Wohnsitzbestätigung des Wohnortes im Ausland
Studierende ab dem 26. Altersjahr und Studium in einem EU/EFTA-Mitgliedstaat: – Angabe, wie im Ausland gewohnt wird (eigene Wohnung / eigenes Haus, Mietwohnung, gemietetes Zimmer) und Belege dafür (z.B. Kopie des Mietvertrages etc.)
– Studienbestätigung
– Kopie der aktuell gültigen Versicherungspolice / des aktuell gültigen Versicherungsausweises
– Angaben über eine allfällige Erwerbstätigkeit im Ausland mittels Kopie des Arbeitsvertrages
– Wohnsitzbestätigung des Wohnortes im Ausland |
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Personen mit Rente aus der EU/EFTA | Gesetzlich bzw. staatlich obligatorisch versichert im Herkunftsstaat: – Formular E 121/S1 (zu beziehen bei der zuständigen Stelle des Herkunftsstaates)
Privat versichert im Herkunftsstaat: – Kopie der aktuell gültigen Versicherungspolice/des aktuell gültigen Versicherungsausweises
– Rentenbescheinigung |
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Personen, die in der Schweiz nicht erwerbstätig sind und Leistungen der Arbeitslosenversicherung eines EU/EFTA-Mitgliedstaats beziehen | Gesetzlich bzw. staatlich obligatorisch versichert im Herkunftsstaat: – Formular E 303/U2/U3 (zu beziehen bei der zuständigen Stelle Ihres Herkunftsstaates)
Privat bzw. freiwillig versichert im Herkunftsstaat: – Bescheinigung des Arbeitslosenamtes über den Leistungsbezug
– Kopie der aktuell gültigen Versicherungspolice/des aktuell gültigen Versicherungsausweises |
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Personen mit Vorrechten Personen, die ihre Tätigkeit bei einem auf der Liste des BAG aufgeführten, institutionell Begünstigten eingestellt haben. |
– Kopie der aktuell gültigen Versicherungspolice / des aktuell gültigen Versicherungsausweises
– Bestätigung des früheren institutionell Begünstigten, dass die Tätigkeit eingestellt wurde
– Bestätigungsformular W, unterzeichnet und gestempelt von der zuständigen Stelle des früheren institutionell Begünstigten / vom ausländischen/privaten Krankenversicherer |
Bestätigungsformular W |
Personen, die bei einer Person mit Vorrechten mitversichert sind | – Kopie der aktuell gültigen Versicherungspolice/des aktuell gültigen Versicherungsausweises
– Bestätigung über den Einschluss in der Krankenversicherung der institutionell begünstigten Person
– Bestätigungsformular V, unterzeichnet und gestempelt von der zuständigen Stelle des institutionell Begünstigten / vom |
Bestätigungsformular V |
Personen im Meldeverfahren mit 90- oder 120-Tage-Bewilligung | Für Personen mit Wohnsitz in Deutschland, Frankreich, Italien oder Österreich (Nachbarländer) – Kopie der Bestätigung des Meldeverfahrens
– Kopie der aktuell gültigen Versicherungspolice/des aktuell gültigen Versicherungsausweises der privaten Krankenversicherung
Personen mit Wohnsitz in den übrigen EU-/EFTA-Staaten (nicht Nachbarländer; nicht möglich mit einer 120-Tage-Bewilligung) – Kopie der Bestätigung des Meldeverfahrens
– Kopie der aktuell gültigen Versicherungspolice/ des aktuell gültigen Versicherungsausweises der privaten Krankenversicherung
– Bestätigungsformular M, unterzeichnet und gestempelt vom ausländischen/ privaten Versicherer |
Bestätigungsformular M |