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Voraussetzungen

Zusammenarbeit mit der IV-Stelle: Voraussetzungen

Zusammenarbeit mit der IV-Stelle

Möchten Sie als Anbieterin, Anbieter von beruflichen Massnahmen mit der IV-Stelle zusammenarbeiten? Hier finden Sie die wichtigsten Informationen.

Voraussetzungen

Die IV-Stelle der SVA Zürich arbeitet mit Integrations­partnerinnen und -partnern zusammen. Gemeinsam sorgen wir dafür, dass gesund­heitlich beeinträchtigte Menschen Zugang zu einer beruflichen Ausbildung erhalten und sich ins Arbeits­leben integrieren können.

Wer als Anbieterin, Anbieter beruflicher Mass­nahmen mit der IV-Stelle Zürich zusammen­arbeiten will, muss gesetzliche und vertragliche Rahmen­bedingungen einhalten. Dafür müssen Sie Ihr Angebot schriftlich einreichen beim Kontrakt­management.

Bereits in Kontakt mit Kundin oder Kunde

Selbst­deklarations­formular für Coaching einreichen

Sind Sie bereits in Kontakt mit einer IV-Kundin, einem IV-Kunden und möchten ein Coaching für berufliche Massnahmen anbieten? So gehen Sie vor:

  1. Melden Sie sich bei der zuständigen Ein­gliederungs­fachperson der IV-Kundin, des IV-Kunden.
  2. Klären Sie den Bedarf und den Auftrag für ein Coaching.
  3. Reichen Sie für jeden Auftrag ein Selbst­deklarations­formular ein, zusammen mit Ihrer Preis- und Dienstleistungsofferte. Schicken Sie die Unterlagen direkt der Ein­gliederungs­fachperson. Sie erhalten anschliessend eine Kopie der Kosten­gut­sprache.
  4. Schicken Sie spätestens eine Woche nach Abschluss der Mass­nahme einen Abschluss­bericht an integrationsprodukte_iv@svazurich.ch.

Für ein Ausbildungs- oder ein Wohn­angebot muss ein Einzel­vertrag abgeschlossen werden. Nehmen Sie mit der zuständigen Ein­gliederungs­fachperson Kontakt auf, um das weitere Vorgehen zu besprechen.

Schweigepflicht

Alle Personen, die mit der Durchführung von Sozialversicherungen betraut sind, unterliegen der Schweigepflicht.

Hinweise zum Datenschutz

Die allgemeinen Vertragsbedingungen erklären, wie die Vorlagen zu Datenschutz und Informationssicherheit umgesetzt werden müssen. Sie gelten für Leistungserbringer von IV-Massnahmen. 

Die Vorgaben sind verbindlich und werden vom Bundesamt für Sozialversicherungen erlassen. Ziel ist es, die Daten der Versicherten in der ganzen Schweiz einheitlich zu schützen und die Pflichten der Leistungserbringer klar festzulegen.

Im Rahmen der Umsetzung müssen Leistungserbringer

  • ein schriftliches Datenschutz- und Datensicherheitskonzept vorweisen
  • technische und organisatorische Massnahmen angemessen dokumentieren
  • Datenschutz- und Datensicherheitsvorfälle unverzüglich der IV-Stelle melden
  • regelmässige Selbstaudits durchführen und der IV-Stelle zustellen 

Im Anhang 2 der allgemeinen Vertragsbedingungen finden Sie das Merkblatt «Anforderungen an das Datenschutz- und Datensicherheitskonzept der Leistungserbringer». Dieses gibt Auskunft über den Inhalten eines Datenschutzkonzepts. Das Datenschutz- und Datensicherheitskonzept soll den eigenen Gegebenheiten (Unternehmensgrösse, Risiken, etc.) angepasst werden.

Erbrachte Leistungen verrechnen

Bevorzugte Rechnungs­stellung: elektronisch

Die erbrachten Leistungen können der IV-Stelle elektronisch in Rechnung gestellt werden. Dies ermöglicht eine effizientere Bear­beitung und Zahlung. Um E-Rechnungen aus­stellen zu können, brauchen Sie eine Fakturierungs­software. Weitere Informationen finden Sie hier: elektronische Rechnungs­stellung.

Weitere Informationen

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