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Einzelpersonen

Ergänzungsleistungen zur AHV/IV-Rente: Anmeldung für Einzelpersonen: Einzelpersonen

Ergänzungsleistungen zur AHV/IV-Rente: Anmeldung für Einzelpersonen

Dieses Formular ist für Einzel­personen sowie für Kinder und junge Erwachsene, die im Heim oder in einer Pflege­familie leben.

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Schritt 1

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Schritt 2

  • 1. Wohnsitzgemeinde
  • 2. Antragsteller/in
  • 3. Vertretung
  • 4. Auszahlungsart
  • 5. Heimaufenthalt
  • 6. Bestätigung
Wohnsitzgemeinde
Wo haben Sie Ihren Wohnsitz?

Bitte wählen Sie Ihre Wohnsitzgemeinde aus. Wenn sie in der Liste fehlt, füllen Sie diese Anmeldung bitte nicht aus, sondern melden sich bei Ihrer Wohnsitzgemeinde für Ergänzungsleistungen an.  

Bitte wählen Sie die Gemeinde/Stadt aus.
Angaben zur Antragstellerin, zum Antragsteller
Personalien

Bitte geben Sie Ihre Personalien und Ihre Kontakt­angaben an.

Bitte wählen Sie Ihre Anrede aus.
Bitte geben Sie Ihren Vornamen ein.
Bitte geben Sie Ihren Namen ein.
756.xxxx.xxxx.xx
Bitte geben Sie Ihre AHV-Nummer ein.
tt.mm.jjjj
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Bitte geben Sie die Postleitzahl an.
    Bitte geben Sie den Ort ein.
      Bitte geben Sie die Strasse ein.
        Bitte geben Sie die Strassennummer ein.
        Bitte geben Sie Ihre Telefonnummer ein.
        Bitte geben Sie Ihre Nationalität ein.
        Bitte geben Sie die Aufenthaltsbewilligung an.
        Wie hoch ist Ihr Vermögen?

        Ergänzungs­leistungen können Sie beantragen, wenn Ihr Vermögen nicht höher ist als 100'000 Franken. Wohn­eigentum, in dem Sie selbst wohnen, zählt für diese Ober­grenze nicht. Entscheidend ist der Stand Ihres Vermögens am 1. Tag des Anmelde­monats beziehungsweise am 1. Tag des Monats, in dem Sie ins Heim gezogen sind (sofern dies weniger als 6 Monate her ist).

        Ausweis

        Bitte laden Sie eine Kopie eines Ausweises hoch:

        • Schweizerin oder Schweizer: Pass (Seite mit den Personalien) oder Identitäts­karte (Vorderseite und Rückseite)
        • Ausländerin oder Ausländer: Ausländer­ausweis (Vorderseite und Rückseite)
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        Sind Sie steuerpflichtig?
        Haben Sie schon früher einmal Ergänzungsleistungen erhalten oder beantragt?

        Zutreffendes bitte auswählen.

        Vertretung
        Haben Sie eine Rechtsvertretung?

        Zutreffendes bitte auswählen.

        Gewünschte Auszahlungsart
        Auf welches Konto sollen die Ergänzungsleistungen überwiesen werden?

        Bitte geben Sie das gewünschte Konto an.

        Konto der Antragstellerin, des Antrag­stellers

        Bitte geben Sie den Namen der Bank ein.
        CHxx xxxx xxxx xxxx xxxx x
        Bitte geben Sie die IBAN ein.
        Sollen die Ergänzungsleistungen einer Drittperson oder Behörde überwiesen werden?

        Zutreffendes bitte auswählen.

        Heimaufenthalt
        Wohnen Sie im Heim?
        Wohnen Sie im Heim? Setzen Sie bitte das Häkchen, wenn Sie in einem Heim wohnen. Sie können mehrere Heime hinzufügen.
        Leben Sie in einer Pflegefamilie?
        Bestätigung
        Bestätigung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben

        Wer durch unwahre oder unvollständige Angaben oder in anderer Weise für sich oder eine andere Person zu Unrecht Zusatz­leistungen erwirkt, kann – sofern nicht ein mit höherer Strafe bedrohtes Verbrechen oder Vergehen vorliegt – mit einer Geldstrafe von bis zu 180 Tagessätze bestraft werden. Wer in Verletzung der Auskunfts­pflicht wissentlich unwahre Auskunft erteilt oder die Auskunft verweigert, kann mit Busse bis zu 5000 Franken bestraft werden (Art. 31 des Gesetzes über Ergänzungs­leistungen).
        Unrechtmässig bezogene Leistungen müssen zudem zurückerstattet werden. Diese Bestimmungen gelten sinngemäss für Beihilfen, Kantonale Zuschüsse und Gemeinde­zuschüsse.

        Ihre Antwort
        Bitte bestätigen Sie die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben.
        Pflicht zur Rückerstattung von Ergänzungsleistungen aus dem Nachlass

        Wenn der Nachlass 40'000 Franken übersteigt, müssen die Erbinnen und Erben die nach dem 1. Januar 2021 bezogenen Leistungen zurückerstatten. Die Rückerstattungspflicht beschränkt sich auf den Nachlass. Erbinnen und Erben müssen keine Leistungen aus ihrem Vermögen zurückerstatten.

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