Dieser Browser ist veraltet und birgt Sicherheitsrisiken. Die Webseite der SVA Zürich ist für diesen Browser nicht optimiert. Deshalb werden einige Inhalte nicht korrekt dargestellt.

Hinweise

Familienzulagen: Anmeldung für Angestellte – Teil 1: Hinweise

Familienzulagen: Anmeldung für Angestellte – Teil 1

Mit diesem Formular beantragen Arbeit­gebende, die bei der SVA Zürich angeschlossen sind, Familien­zulagen für ihre Mitarbeitenden.  

Wer hat Anspruch auf Familienzulagen?

Anspruch auf Familienzulagen haben Angestellte mit einem AHV-pflichtigen Einkommen von mindestens CHF 7'350.00 pro Jahr beziehungsweise CHF 612.00 pro Monat. Wenn jemand mehrere Arbeitgebende hat, zählt das gesamte Arbeitseinkommen. Für die Auszahlung ist dasjenige Unternehmen zuständig, das den höchsten Lohn auszahlt.

Wer füllt die Anmeldung für Familienzulagen aus?

Die Anmeldung besteht aus zwei Teilformularen: Sie als Arbeitgeberin, Arbeitgeber starten die Anmeldung, indem Sie das erste Teilformular ausfüllen. Zum Abschluss des Teilformulars geben Sie die E-Mail-Adresse der Mitarbeiterin, des Mitarbeiters ein. Sie oder er erhält daraufhin per E-Mail den Link zum zweiten Teilformular. Nachdem die Mitarbeiterin, der Mitarbeiter das Teilformular ausgefüllt und bei der SVA Zürich eingereicht hat, informieren wir Sie als Arbeitgeberin, Arbeitgeber per E-Mail, dass wir die Anmeldung erhalten haben.   

Welche Unterlagen braucht die SVA Zürich? 

Um den Anspruch auf Familienzulagen zu prüfen, braucht die SVA Zürich folgende Unterlagen:

Bei geschiedenen oder getrennten Paaren:

  • Scheidungsurteil oder Trennungsurteil

Bei nicht verheirateten Eltern:

  • Sorgerechtsvereinbarung (falls keine vorliegt, liegt das Sorgerecht von Gesetzes wegen bei der Mutter)

Bei Kindern ab 16 Jahren:

  • Ausbildungsbestätigung (zum Beispiel Immatrikulations­bestätigung, Schul­bestätigung oder von der kantonalen Behörde genehmigter Lehrvertrag)

Bei ausländischen Kindern:  

  • Wohnsitzbestätigung oder Kopie des Ausländer­ausweises

Bei Kindern mit Wohnsitz im Ausland:

  • Geburtsschein oder Familienausweis (Familien­büchlein)

Bei Pflegekindern:

  • Pflegevertrag

Wer bezieht die Familien­zulagen, wenn beide Elternteile erwerbs­tätig sind?

Sind beide Elternteile erwerbstätig, gilt diese Reihenfolge:

  1. Wer die elterliche Sorge hat oder bis zur Volljährigkeit des Kindes hatte
  2. Wer überwiegend mit dem Kind zusammen­lebt oder bis zu dessen Volljährigkeit zusammen­gelebt hat
  3. Wer in dem Kanton arbeitet, in dem das Kind wohnt
  4. Wer als Angestellte oder Angestellter das höhere AHV-pflichtige Einkommen hat
  5. Wer als Selbständig­erwerbende oder Selbständig­erwerbender das höhere AHV-pflichtige Einkommen hat

  

Formular «Familienzulagen: Anmeldung für Angestellte» ausfüllen 

Kontakt

Footer