Steuerveranlagung 2019 als Berechnungsgrundlage
Eine weitere Änderung betrifft Selbständigerwerbende, die vom kantonalen Steueramt bereits die Steuerveranlagung 2019 oder Schlussrechnung 2019 erhalten haben – nicht zu verwechseln mit der selber ausgefüllten Steuererklärung. Entschädigungen ab dem Monat Juli 2021 berechnet die Augleichskasse auf Basis der Steuerveranlagung 2019, sofern dies zu einem höheren Betrag führt. Nun hat der Bund präzisiert: Ist die Steuerveranlagung 2019 nach dem 1. Juli 2021 datiert, wird die Entschädigung ab dem ersten Tag des Monats angepasst, in dem das Datum der Veranlagung liegt. Dazu zwei Beispiele:
- Ist die Steuerveranlagung 2019 oder Schlussrechnung 2019 auf den 15. September 2021 datiert, dient sie als Berechnungsgrundlage für Entschädigungen ab dem 1. September 2021.
- Ist sie vor dem 1. Juli 2021 datiert, dient sie als Grundlage für Entschädigungen ab dem 1. Juli 2021.
Die vierte Änderung betrifft gesundheitlich besonders gefährdete Personen. Sie haben neu bis zum 31. Oktober 2021 Anspruch auf Corona-Entschädigung, wenn sie die Arbeit unterbrechen mussten, weil sie nicht zu Hause arbeiten konnten. An den Voraussetzungen für den Anspruch auf die Entschädigung hat sich nichts geändert.