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Wieder mehr Events: Änderungen bei Corona-Anträgen
Wieder mehr Events: Änderungen bei Corona-Anträgen
Die Veranstaltungskalender füllen sich wieder. Selbständigerwerbende im Event-Bereich, die wegen der Corona-Massnahmen aber noch immer erheblich weniger Umsatz haben, können weiterhin Entschädigung beantragen. Die SVA Zürich informiert über die Neuerungen bei den Anträgen auf Corona-Entschädigung.
01. Oktober 2021
Das allgemeine Veranstaltungsverbot ist aufgehoben. Nur Grossveranstaltungen brauchen noch eine Bewilligung der kantonalen Behörden. Deshalb gilt nun für Selbständigerwerbende und Personen in arbeitgeberähnlicher Funktion: Wer Entschädigung beantragt für eine nach dem 31. August 2021 geplante, aber nicht bewilligte Veranstaltung, muss den Bescheid der Behörden beilegen. Weiterhin möglich sind Anträge auf Entschädigung für erhebliche Umsatzeinbusse. Neu ist dabei aber anzugeben, welche Corona-Massnahme die Erwerbstätigkeit eingeschränkt hat.
Steuerveranlagung 2019 als Berechnungsgrundlage
Eine weitere Änderung betrifft Selbständigerwerbende, die vom kantonalen Steueramt bereits die Steuerveranlagung 2019 oder Schlussrechnung 2019 erhalten haben – nicht zu verwechseln mit der selber ausgefüllten Steuererklärung. Entschädigungen ab dem Monat Juli 2021 berechnet die Augleichskasse auf Basis der Steuerveranlagung 2019, sofern dies zu einem höheren Betrag führt. Nun hat der Bund präzisiert: Ist die Steuerveranlagung 2019 nach dem 1. Juli 2021 datiert, wird die Entschädigung ab dem ersten Tag des Monats angepasst, in dem das Datum der Veranlagung liegt. Dazu zwei Beispiele:
- Ist die Steuerveranlagung 2019 oder Schlussrechnung 2019 auf den 15. September 2021 datiert, dient sie als Berechnungsgrundlage für Entschädigungen ab dem 1. September 2021.
- Ist sie vor dem 1. Juli 2021 datiert, dient sie als Grundlage für Entschädigungen ab dem 1. Juli 2021.
Die vierte Änderung betrifft gesundheitlich besonders gefährdete Personen. Sie haben neu bis zum 31. Oktober 2021 Anspruch auf Corona-Entschädigung, wenn sie die Arbeit unterbrechen mussten, weil sie nicht zu Hause arbeiten konnten. An den Voraussetzungen für den Anspruch auf die Entschädigung hat sich nichts geändert.
Information zur Erstanmeldung
Antrag ist rückwirkend einzureichen
Wer Corona-Entschädigung beantragen möchte, muss dies bei der zuständigen Ausgleichskasse tun. Zuständig ist die Ausgleichskasse, bei der die AHV-Beiträge abgerechnet werden.