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Höherer Mindestbeitrag an AHV, IV und EO
Höherer Mindestbeitrag an AHV, IV und EO
Für nichterwerbstätige Studierende bis 25 sowie für Bezügerinnen und Bezüger von Sozialhilfe oder Ergänzungsleistungen bis 64/65 gilt ab Neujahr 2023 ein höherer jährlicher Mindestbeitrag: 539.70 Franken inkl. Verwaltungskosten (bisher 528.15 Franken).
09. Dezember 2022
Der Mindestbeitrag von 514 Franken (ohne Verwaltungskosten) an die 1. Säule gilt für alle Einwohnerinnen und Einwohner zwischen 20 und 64/65 Jahren, die nicht oder nur in kleinem Umfang erwerbstätig sind. Das sind in erster Linie Bezügerinnen und Bezüger von Sozialhilfe oder Ergänzungsleistungen sowie nichterwerbstätige Studierende bis 25 Jahre. Bei allen übrigen Nichterwerbstätigen, etwa Studierende über 25 und Frühpensionierte, hängt der Beitrag von der finanziellen Situation ab. Der Mindestbeitrag gilt auch für Selbständigerwerbende.
Ausnahmen für Verheiratete
Verheiratete Nichterwerbstätige brauchen in vielen Fällen keine Beiträge zu bezahlen. Dann nämlich, wenn die Ehepartnerin oder der Ehepartner erwerbstätig ist und einen Jahreslohn von mindestens 9702 Franken brutto erhält. Bei Selbständigkeit ist das Minimum ein Jahreseinkommen von 18'800 Franken. Ob die Bedingungen erfüllt sind, dass eigene Beiträge entfallen, prüft die Ausgleichskasse auf Anfrage.
Was gilt bei einem Nebenjob?
Wer mit seinem Lohn bereits Beiträge an AHV, IV und EO geleistet hat, kann diese auf Wunsch anrechnen lassen. Dann passt die Ausgleichskasse die Rechnung an. Voraussetzung ist ein Lohnausweis, auf dem der Abzug für AHV, IV und EO festgehalten ist.