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Brexit ohne Folgen für laufende Familienzulagen und Entsendungen

Brexit ohne Folgen für laufende Familienzulagen und Entsendungen

Wer bereits im Dezember 2020 Familien­zulagen für ein Kind in Gross­britannien erhielt, bekommt sie weiter­hin. Neue Familien­zulagen für Kinder im Vereinigten König­reich sind bis auf weiteres aber nicht mehr möglich. Neue Entsendungen hin­gegen sind möglich, es gelten aber andere Bestimmungen.

11. Januar 2021, SVA Zürich

Brexit

Am 31. Dezember 2020 endete die 11-monatige Übergangs­frist nach dem Austritt des Vereinigten König­reichs aus der EU. Seit Neu­jahr gilt anstelle des Freizügig­keitsabkommens mit der EU und der entsprechenden Verordnungen wieder das Sozial­versicherungs­abkommen von 1968 zwischen der Schweiz und dem Vereinigten König­reich. Die beiden Staaten haben bereits Verhandlungen aufgenommen, um ihre Systeme der sozialen Sicherheit mit neuen Bestimmungen zu koordinieren. Bis es so weit ist, soll sich an laufenden Leistungen und Entsendungen nichts ändern.

Für neue Anträge auf Familien­zulagen und auf Entsendungs­bescheinigungen gilt bis zu einer neuen Regelung wieder das Sozial­versicherungs­abkommen von 1968. Was bedeutet das konkret? Hier die wichtigsten Bestimmungen für Arbeit­gebende in der Schweiz bezüglich Familien­zulagen für Kinder im Ausland und Entsendungen.

Familienzulagen für Kinder im Ausland

Wer am Stichtag 31. Dezember 2020 Anspruch auf Familien­zulagen für ein Kind im Vereinigten König­reich hatte, erhält weiter­hin Zulagen – auch für Kinder, die nach dem Stich­tag geboren werden. Für neue Anträge gilt hin­gegen: Britische Staats­angehörige haben keinen Anspruch auf Zulagen für Kinder ausser­halb der Schweiz. Umgekehrt erhalten Schweizerinnen und Schweizer sowie EU-Bürgerinnen und EU-Bürger auch keine neuen Zulagen für Kinder im Vereinigten König­reich. Das Sozial­versicherungs­abkommen von 1968 sieht Familien­zulagen für Kinder im Ausland nur in der Land­wirtschaft vor.

Mit dem Online-Rechner der SVA Zürich lässt sich einfach prüfen, ob neue Familien­zulagen für ein Kind im Ausland beantragt werden können: Es genügt, die Nationalität von Mutter oder Vater und das Wohnsitz­land des Kindes anzugeben. Verbindlich ist der Entscheid der zuständigen Familien­ausgleichs­kasse.

Entsendung

Für grenzüberschreitende Einsätze, die vor dem 1. Januar 2021 begonnen haben, bleiben die bisherigen Bestimmungen gültig, solange die Situation andauert beziehungs­weise bis die auf der Bescheinigung angegebene Gültigkeits­dauer abläuft. Für neue oder geänderte Tätig­keiten gilt das Sozial­versicherungs­abkommen von 1968: Entsendungen sind weiterhin möglich. Statt dem «Formular A1» stellt die Ausgleichs­kasse das «Certificate of Coverage» aus. Es ist bis zu 2 Jahre gültig, mit Verlängerung bis höchstens 6 Jahre. Bei Entsendungen von Angehörigen eines Dritt­staates (also weder Schweiz, Vereinigtes König­reich noch EU) zwischen der Schweiz und dem Vereinigten König­reich ändert sich nichts. Auch Entsendungen von britischen Staats­angehörigen in andere Vertrags­staaten (ausserhalb der EU), sind nicht betroffen.

SVA Zürich

Kompetenz­zentrum für Sozialversicherungen

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