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Brexit ohne Folgen für laufende Familienzulagen und Entsendungen
Brexit ohne Folgen für laufende Familienzulagen und Entsendungen
Wer bereits im Dezember 2020 Familienzulagen für ein Kind in Grossbritannien erhielt, bekommt sie weiterhin. Neue Familienzulagen für Kinder im Vereinigten Königreich sind bis auf weiteres aber nicht mehr möglich. Neue Entsendungen hingegen sind möglich, es gelten aber andere Bestimmungen.
11. Januar 2021, SVA Zürich

Am 31. Dezember 2020 endete die 11-monatige Übergangsfrist nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU. Seit Neujahr gilt anstelle des Freizügigkeitsabkommens mit der EU und der entsprechenden Verordnungen wieder das Sozialversicherungsabkommen von 1968 zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich. Die beiden Staaten haben bereits Verhandlungen aufgenommen, um ihre Systeme der sozialen Sicherheit mit neuen Bestimmungen zu koordinieren. Bis es so weit ist, soll sich an laufenden Leistungen und Entsendungen nichts ändern.
Für neue Anträge auf Familienzulagen und auf Entsendungsbescheinigungen gilt bis zu einer neuen Regelung wieder das Sozialversicherungsabkommen von 1968. Was bedeutet das konkret? Hier die wichtigsten Bestimmungen für Arbeitgebende in der Schweiz bezüglich Familienzulagen für Kinder im Ausland und Entsendungen.
Familienzulagen für Kinder im Ausland
Wer am Stichtag 31. Dezember 2020 Anspruch auf Familienzulagen für ein Kind im Vereinigten Königreich hatte, erhält weiterhin Zulagen – auch für Kinder, die nach dem Stichtag geboren werden. Für neue Anträge gilt hingegen: Britische Staatsangehörige haben keinen Anspruch auf Zulagen für Kinder ausserhalb der Schweiz. Umgekehrt erhalten Schweizerinnen und Schweizer sowie EU-Bürgerinnen und EU-Bürger auch keine neuen Zulagen für Kinder im Vereinigten Königreich. Das Sozialversicherungsabkommen von 1968 sieht Familienzulagen für Kinder im Ausland nur in der Landwirtschaft vor.
Mit dem Online-Rechner der SVA Zürich lässt sich einfach prüfen, ob neue Familienzulagen für ein Kind im Ausland beantragt werden können: Es genügt, die Nationalität von Mutter oder Vater und das Wohnsitzland des Kindes anzugeben. Verbindlich ist der Entscheid der zuständigen Familienausgleichskasse.
Entsendung
Für grenzüberschreitende Einsätze, die vor dem 1. Januar 2021 begonnen haben, bleiben die bisherigen Bestimmungen gültig, solange die Situation andauert beziehungsweise bis die auf der Bescheinigung angegebene Gültigkeitsdauer abläuft. Für neue oder geänderte Tätigkeiten gilt das Sozialversicherungsabkommen von 1968: Entsendungen sind weiterhin möglich. Statt dem «Formular A1» stellt die Ausgleichskasse das «Certificate of Coverage» aus. Es ist bis zu 2 Jahre gültig, mit Verlängerung bis höchstens 6 Jahre. Bei Entsendungen von Angehörigen eines Drittstaates (also weder Schweiz, Vereinigtes Königreich noch EU) zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich ändert sich nichts. Auch Entsendungen von britischen Staatsangehörigen in andere Vertragsstaaten (ausserhalb der EU), sind nicht betroffen.