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Hinweise
AHV-Anmeldung für Selbständigerwerbende: Hinweise
AHV-Anmeldung für Selbständigerwerbende
Sie sind selbständigerwerbend tätig und möchten sich jetzt bei der Ausgleichskasse anmelden. Mit diesem Formular prüfen wir, ob Sie die Kriterien für die Selbständigkeit erfüllen.
Hinweise
Haben Sie mehrere Kundinnen und Kunden?
Selbständigerwerbend tätig sein, bedeutet unabhängig sein. Sie treten unter eigenem Namen auf, stellen Rechnungen aus und sind weisungsungebunden. Sie sind Unternehmerin, Unternehmer und tragen das Unternehmerrisiko. Für die AHV-Anerkennung müssen Sie genau diesen Nachweis für die Unabhängigkeit erbringen. Dafür ist es notwendig, dass Sie mehrere Kundinnen und Kunden haben. Das können Sie am einfachsten mit bereits ausgestellten Rechnungen, Zahlungseingängen, Verträgen etc. belegen.
Sie können noch nicht belegen, dass Sie für verschiedene Kundinnen und Kunden tätig sind? In diesem Fall empfehlen wir Ihnen, mit der AHV-Anmeldung noch zuzuwarten.
Bitte halten Sie für die Anmeldung folgende Belege bereit, sofern für Ihre Branche zutreffend:
- Gesellschaftsvertrag (wenn Sie Teilhaberin, Teilhaber einer Personengesellschaft sind)
- Kundenverträge / Offerten (je zwei von verschiedenen Kundinnen und Kunden)
- Rechnungen oder Quittungen (je drei an verschiedene Kundinnen und Kunden)
- Zahlungseingänge (je drei von verschiedenen Kundinnen und Kunden)
- Geschäftskosten (Auslagen für Marketing und Werbung, Arbeitsmaterial etc.)
- Investiertes Eigenkapital (z. B. Anschaffungen von Material, Mobiliar, Werkzeug)
- Miet-, Kauf- oder Pachtvertrag der Geschäftsräume oder Transportmittel
- Vollmacht (falls ein Treuhandbüro beauftragt wurde)
Selbständig im Nebenberuf: Beitragspflicht beginnt ab CHF 2300.00 im Jahr
Wenn Sie mit Ihrer selbständigen Tätigkeit weniger verdienen als CHF 2300.00 im Jahr (Einnahmen minus Ausgaben) und mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen, ist keine Anmeldung bei der SVA Zürich nötig.
- Sie haben als Arbeitnehmerin, Arbeitnehmer im Kalenderjahr ein AHV-pflichtiges Einkommen von mindestens CHF 4851.00 (brutto).
- Ihre Ehepartnerin, Ihr Ehepartner hat im Kalenderjahr ein AHV-pflichtiges Einkommen von mindestens CHF 9702.00 (brutto) oder aus selbständiger Tätigkeit ein Jahreseinkommen von mindestens CHF 18'800.00. Dies gilt sinngemäss auch für eingetragene Partnerschaften.
- Sie erhalten Arbeitslosen-Taggelder.
Wenn Sie mit Ihrer selbständigen Tätigkeit mehr verdienen als CHF 2300.00 im Jahr (Einnahmen minus Ausgaben), melden Sie sich bitte bei der SVA Zürich an.
Personengesellschaften (z. B. Kollektiv- und Kommanditgesellschaften) müssen sich unabhängig von der Höhe des Einkommens bei der Ausgleichskasse anmelden. Sie erstellt ein Abrechnungskonto für die Gesellschaft, über das allfällige Löhne abgerechnet werden, wobei die Gesellschafterinnen und Gesellschafter solidarisch haften. Zusätzlich eröffnet die Ausgleichskasse für jede Teilhaberin, jeden Teilhaber ein persönliches Abrechnungskonto, es sei denn, ihr Einkommen aus der selbständigen Tätigkeit bleibt unter CHF 2300.00 im Jahr und die weiteren Bedingungen auf dieser Seite sind erfüllt.
Geschäftssitz im Kanton Zürich?
Für eine Anmeldung bei der SVA Zürich muss Ihr Geschäftssitz im Kanton Zürich sein. Liegt er in einem anderen Kanton, wenden Sie sich bitte an die betreffende kantonale Ausgleichskasse.
Sind Sie Mitglied in einem Berufsverband?
Wenn Sie einem Berufsverband angeschlossen sind, prüfen Sie bitte zuerst, ob Sie sich bei der zuständigen Verbandsausgleichskasse anmelden müssen. Wenn nicht, freuen wir uns über Ihre Anmeldung bei der SVA Zürich.