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Rund um die AHV Berufliche Vorsorge
Berufliche Vorsorge
Bei höherem Arbeitspensum und Lohn ist die berufliche Vorsorge BVG obligatorisch, z. B. bei einer Anstellung für Pflege und Betreuung.
Berufliche Vorsorge
Entscheidend ist die Höhe des Lohnes: Die berufliche Vorsorge ist obligatorisch bei einem Bruttolohn von mehr als CHF 22'050.00 im Jahr beziehungsweise CHF 1'837.50 im Monat – Ausnahmen siehe unten.
Melden Sie sich bei einer Vorsorgeeinrichtung an
Wenn die berufliche Vorsorge für Ihre Angestellten obligatorisch ist, müssen Sie sich einer Vorsorgeeinrichtung anschliessen. Wenn Sie sich nicht der Vorsorgeeinrichtung Ihres Berufsverbandes, Ihrer Versicherung oder Ihrer Bank anschliessen können, melden Sie sich bei der Auffangeinrichtung BVG an.
Stiftung Auffangeinrichtung BVG
Elias-Canetti-Strasse 2
Postfach
8050 Zürich
www.aeis.ch
Infos zur Anmeldung als Privathaushalt
Beiträge in Lohnprozenten
Als Arbeitgeberin, Arbeitgeber ziehen Sie den Arbeitnehmeranteil vom Lohn ab und überweisen ihn zusammen mit dem Arbeitgeberanteil der Vorsorgeeinrichtung.
Ausnahmen von der Versicherungspflicht
Die berufliche Vorsorge ist nicht obligatorisch für Arbeitnehmende, auf die eine der folgenden Eigenschaften zutrifft:
- noch nicht AHV-pflichtig (AHV-Beitragspflicht beginnt am 1. Januar nach dem 17. Geburtstag)
- bereits im ordentlichen Rentenalter (Frauen ab 64, Männer ab 65 Jahren)
- Bruttoeinkommen nicht höher als CHF 22'050.00 im Jahr (bei einer kürzeren Beschäftigungsdauer: Anzahl Monate mal CHF 1'837.50)
- befristeter Arbeitsvertrag für höchstens 3 Monate
- nebenberuflich tätig und bereits für eine hauptberufliche Erwerbstätigkeit obligatorisch versichert oder im Hauptberuf selbständig erwerbstätig