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Sozialversicherungen: Neuerungen 2025: Überblick
Sozialversicherungen: Neuerungen 2025
Per 1. Januar 2025 steigen die AHV- und IV-Renten. Zugleich erhöht sich der Mindestbeitrag an AHV, IV und EO. Hier die wichtigsten Änderungen.
Wichtigste Änderungen
Der Bundesrat hat die Renten von AHV und IV an die Preis- und Lohnentwicklung angepasst. Damit ändern sich auch viele weitere Beträge in den Sozialversicherungen. Diese Übersicht zeigt die wichtigsten Änderungen für Versicherte und Arbeitgebende.
Für Versicherte
AHV-Renten und IV-Renten steigen
Für Versicherte ohne Beitragslücke steigt die minimale Altersrente von 1225 Franken auf 1260 Franken im Monat, die Maximalrente von 2450 Franken auf 2520 Franken. Die maximale Altersrente für Ehepaare beträgt neu 3780 Franken (bisher 3675 Franken). Die neuen Beträge gelten auch für ganze IV-Renten.
AHV- und IV-Renten ab 1. Januar 2025
Die Tabelle zeigt die Renten bei lückenloser Beitragsdauer.
Die ausserordentliche ganze IV-Rente beträgt 1680 Franken.
Renten |
Minimalrente pro Monat in CHF |
Maximalrente pro Monat in CHF | Maximale Ehepaarrente pro Monat in CHF |
Altersrente | 1'260 | 2'520 | 3'780 |
Witwen-/Witwerrente |
1'008 | 2'016 | |
Waisenrente | 504 | 1'008 | |
Ganze IV-Rente | 1'260 | 2'520 | 3'780 |
Mindestbeitrag an AHV, IV und EO steigt
Für Nichterwerbstätige und Selbständigerwerbende steigt der jährliche Mindestbeitrag von 514 Franken auf 530 Franken. Arbeitnehmende erfüllen die Beitragspflicht mit einem Jahresbruttoeinkommen ab 5000 Franken (bisher 4851 Franken).
Hilflosenentschädigungen und Assistenzbeiträge steigen
Die Entschädigung bei schwerer Hilflosigkeit steigt für AHV-Bezügerinnen und -Bezüger auf 1008 Franken, für erwachsene IV-Rentnerinnen und -Rentner auf 2016 Franken (zu Hause) beziehungsweise 504 Franken (im Heim). Weiter erhöhen sich die Hilflosenentschädigungen und Intensivpflegezuschläge für Minderjährige sowie die Ansätze für Assistenzbeiträge.
Hilflosenentschädigungen und Assistenzbeiträge ab 1. Januar 2025
Die Tabelle zeigt die Entschädigungen von AHV und IV je nach Grad der Hilflosigkeit sowie die Intensivpflegezuschläge für Minderjährige. Zudem sind die Ansätze der Assistenzbeiträge aufgeführt.
Leistung | CHF | |
Hilflosenentschädigung AHV (im Heim oder zu Hause) | ||
Leichte Hilflosigkeit (nur zu Hause) | pro Monat | 252 |
Mittlere Hilflosigkeit | pro Monat | 630 |
Schwere Hilflosigkeit | pro Monat | 1'008 |
Hilflosenentschädigung IV (im Heim) | ||
Leichte Hilflosigkeit | pro Monat | 126 |
Mittlere Hilflosigkeit | pro Monat | 315 |
Schwere Hilflosigkeit | pro Monat | 504 |
Hilflosenentschädigung IV (zu Hause) | ||
Leichte Hilflosigkeit | pro Monat | 504 |
Mittlere Hilflosigkeit | pro Monat | 1'260 |
Schwere Hilflosigkeit | pro Monat | 2'016 |
Hilflosenentschädigung IV für Minderjährige (zu Hause) | ||
Leichte Hilflosigkeit | pro Nacht | 16.80 |
Mittlere Hilflosigkeit | pro Nacht | 42.00 |
Schwere Hilflosigkeit | pro Nacht | 67.20 |
Intensivpflegezuschlag IV für Minderjährige (zu Hause) | ||
Mindestens 4 Stunden | pro Nacht | 33.60 |
Mindestens 6 Stunden | pro Nacht | 58.80 |
Mindestens 8 Stunden | pro Nacht | 84.00 |
Assistenzbeiträge | ||
Normalansatz | pro Stunde | 35.30 |
Für Assistenzpersonen mit erforderlichen höheren Qualifikationen | pro Stunde | 52.95 |
Nachtdienst, nach Intensität der Hilfeleistung, maximal | pro Nacht | 169.10 |
Für Arbeitgebende
Was sich nicht ändert:
- Lohnbeiträge an AHV, IV, EO und ALV
- Verwaltungskostenbeiträge an die Ausgleichskasse der SVA Zürich
- Beiträge an die Familienausgleichskasse des Kantons Zürich
Familienzulagen im Kanton Zürich sowie Grenzbeträge für Anspruch steigen
- Kinderzulagen pro Monat: 215 Franken bis zum 12. Geburtstag, danach 268 Franken bis zum 16. Geburtstag (bisher 200 Franken beziehungsweise 250 Franken)
- Ausbildungszulagen pro Monat: 268 Franken ab dem 16. bis zum 25. Geburtstag, sofern in Ausbildung (bisher 250 Franken)
Arbeitnehmende haben Anspruch auf Familienzulagen ab einem Bruttoeinkommen von 7560 Franken im Jahr beziehungsweise 630 Franken im Monat (bisher 7350 Franken im Jahr, 612 Franken im Monat). Für Ausbildungszulagen dürfen Töchter und Söhne ein Bruttoeinkommen haben von höchstens 30'240 Franken im Jahr beziehungsweise 2520 Franken im Monat (bisher 29'400 Franken im Jahr, 2450 Franken im Monat).
AHV-Grenze für Gelegenheitsjobs steigt
Löhne bis zu 2500 Franken pro Jahr und Arbeitgeberin oder Arbeitgeber sind nur dann abzurechnen, wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer dies wünscht (bisher 2300 Franken. Dies gilt aber nicht im Privathaushalt und im Kulturbereich.
Berufliche Vorsorge (BVG): Grenzbeträge steigen
Die Eintrittsschwelle für die obligatorische berufliche Vorsorge liegt neu bei 22'680 Franken im Jahr beziehungsweise 1890 Franken im Monat (bisher 22'050 Franken im Jahr, 1837.50 Franken im Monat). Der Koordinationsabzug steigt von 25'725 Franken auf 26'460 Franken.
Privathaushalte mit Angestellten: Obergrenzen für vereinfachte Abrechnung steigen
Die vereinfachte Abrechnung mit Steuerabzug ist möglich für Arbeitgebende mit einer gesamten jährlichen Lohnsumme von höchstens 60'480 Franken brutto (bisher 58'800 Franken). Zudem darf keine Mitarbeiterin, kein Mitarbeiter einen Jahreslohn über 22'680 Franken brutto haben (bisher 22'050 Franken).
Betreibung auf Konkurs bei ausstehenden AHV-Beiträgen
Ab 2025 gilt für Ausgleichskassen ein neues Verfahren, um ausstehende Beiträge von Unternehmen und Einzelfirmen einzufordern: Betreibung auf Konkurs statt auf Pfändung.