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Überblick

Sozialversicherungen: Neuerungen 2025: Überblick

Sozialversicherungen: Neuerungen 2025

Per 1. Januar 2025 steigen die AHV- und IV-Renten. Zugleich erhöht sich der Mindest­beitrag an AHV, IV und EO. Hier die wichtigsten Änderungen.

Wichtigste Änderungen

Der Bundesrat hat die Renten von AHV und IV an die Preis- und Lohn­entwicklung angepasst. Damit ändern sich auch viele weitere Beträge in den Sozial­versicherungen. Diese Übersicht zeigt die wichtigsten Änderungen für Versicherte und Arbeitgebende.  

Für Versicherte

AHV-Renten und IV-Renten steigen

Für Versicherte ohne Beitragslücke steigt die minimale Altersrente von 1225 Franken auf 1260 Franken im Monat, die Maximalrente von 2450 Franken auf 2520 Franken. Die maximale Altersrente für Ehepaare beträgt neu 3780 Franken (bisher 3675 Franken). Die neuen Beträge gelten auch für ganze IV-Renten.

AHV- und IV-Renten ab 1. Januar 2025

Die Tabelle zeigt die Renten bei lückenloser Beitragsdauer.
Die ausserordentliche ganze IV-Rente beträgt 1680 Franken.

Mindestbeitrag an AHV, IV und EO steigt

Für Nichterwerbstätige und Selbständig­erwerbende steigt der jährliche Mindestbeitrag von 514 Franken auf 530 Franken. Arbeit­nehmende erfüllen die Beitragspflicht mit einem Jahresbruttoeinkommen ab 5000 Franken (bisher 4851 Franken).  

Hilflosenentschädigungen und Assistenzbeiträge steigen

Die Entschädigung bei schwerer Hilflosigkeit steigt für AHV-Bezügerinnen und -Bezüger auf 1008 Franken, für erwachsene IV-Rentnerinnen und -Rentner auf 2016 Franken (zu Hause) beziehungsweise 504 Franken (im Heim). Weiter erhöhen sich die Hilflosen­entschädigungen und Intensiv­pflege­zuschläge für Minder­jährige sowie die Ansätze für Assistenzbeiträge. 

Hilflosenentschädigungen und Assistenzbeiträge ab 1. Januar 2025

Die Tabelle zeigt die Entschädigungen von AHV und IV je nach Grad der Hilflosigkeit sowie die Intensivpflege­zuschläge für Minderjährige. Zudem sind die Ansätze der Assistenz­beiträge aufgeführt.

Für Arbeitgebende

Was sich nicht ändert:

  • Lohnbeiträge an AHV, IV, EO und ALV
  • Verwaltungskosten­beiträge an die Ausgleichs­kasse der SVA Zürich
  • Beiträge an die Familien­ausgleichs­kasse des Kantons Zürich 

Familienzulagen im Kanton Zürich sowie Grenz­beträge für Anspruch steigen

  • Kinderzulagen pro Monat: 215 Franken bis zum 12. Geburtstag, danach 268 Franken bis zum 16. Geburtstag (bisher 200 Franken beziehungsweise 250 Franken)
  • Ausbildungszulagen pro Monat: 268 Franken ab dem 16. bis zum 25. Geburtstag, sofern in Ausbildung (bisher 250 Franken)

Arbeitnehmende haben Anspruch auf Familien­zulagen ab einem Brutto­einkommen von 7560 Franken im Jahr beziehungsweise 630 Franken im Monat (bisher 7350 Franken im Jahr, 612 Franken im Monat). Für Ausbildungs­zulagen dürfen Töchter und Söhne ein Brutto­einkommen haben von höchstens 30'240 Franken im Jahr beziehungsweise 2520 Franken im Monat (bisher 29'400 Franken im Jahr, 2450 Franken im Monat). 

AHV-Grenze für Gelegenheits­jobs steigt

Löhne bis zu 2500 Franken pro Jahr und Arbeit­geberin oder Arbeitgeber sind nur dann abzurechnen, wenn die Arbeit­nehmerin oder der Arbeit­nehmer dies wünscht (bisher 2300 Franken. Dies gilt aber nicht im Privat­haushalt und im Kulturbereich.  

Berufliche Vorsorge (BVG): Grenz­beträge steigen

Die Eintrittsschwelle für die obligatorische berufliche Vorsorge liegt neu bei 22'680 Franken im Jahr beziehungsweise 1890 Franken im Monat (bisher 22'050 Franken im Jahr, 1837.50 Franken im Monat). Der Koordinations­abzug steigt von 25'725 Franken auf 26'460 Franken.  

Privathaushalte mit Angestellten: Ober­grenzen für vereinfachte Abrechnung steigen

Die vereinfachte Abrechnung mit Steuerabzug ist möglich für Arbeit­gebende mit einer gesamten jährlichen Lohnsumme von höchstens 60'480 Franken brutto (bisher 58'800 Franken). Zudem darf keine Mitarbeiterin, kein Mitarbeiter einen Jahreslohn über 22'680 Franken brutto haben (bisher 22'050 Franken).

Betreibung auf Konkurs bei ausstehenden AHV-Beiträgen

Ab 2025 gilt für Ausgleichs­kassen ein neues Verfahren, um ausstehende Beiträge von Unternehmen und Einzel­­firmen einzufordern: Betreibung auf Konkurs statt auf Pfändung.

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