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«Wir sind bereit für den Vaterschaftsurlaub»

«Wir sind bereit für den Vaterschaftsurlaub»

Am 1. Januar 2021 ist es so weit: Wer Vater wird, erhält 14 Tage bezahlten Urlaub. Leticia Mato, Kernprozess­leiterin Versicherungs­beiträge, sagt, wie sich die SVA Zürich auf die neue Versicherungs­leistung vor­bereitet hat.

04. Dezember 2020, SVA Zürich

Leticia Mato

Ende September sagten die Stimm­berechtigten Ja zum Vater­schafts­urlaub, am 21. Oktober legte der Bundesrat als Start­termin den 1. Januar fest. Wird die SVA Zürich dann bereit sein?
Leticia Mato: Selbstverständlich. Wir können ab dem 15. Januar die Anmeldungen bearbeiten.

Wieso erst ab Mitte Januar?
Wir wären natürlich schon am ersten Arbeits­tag im Januar bereit. Aber die neue Versicherungs­leistung gibt es erst für Kinder, die im neuen Jahr zur Welt kommen. Und die Anmeldung ist erst möglich, nachdem die 14 Tage Vater­zeit bezogen worden sind. Selbst wer an Neu­jahr Vater wird und gleich den ganzen Vaterschaft­surlaub am Stück bezieht, kann die Anmeldung erst Mitte Januar einreichen.

Was mussten Sie vorbereiten?
Unser IT-Pool musste die Fach­applikation für Versicherungs­beiträge anpassen, wir unsere internen Prozesse. Zudem bilden wir unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus: für die persönliche Kunden­beratung und für die effiziente Bearbeitung der Anmeldungen.

Mit wie vielen Anmeldungen rechnen Sie?
Wir rechnen mit gegen 9000 Anmeldungen im Jahr.

Wir rechnen mit mehr Anmeldungen als von Müttern. Denn es sind mehr Väter berufs­tätig.

Worauf stützt sich diese Zahl?
Wir gehen davon aus, dass neu zusätz­lich zu jeder Mutter­schafts­entschädigung auch Vater­schafts­entschädigung beantragt wird. Im Jahr 2018 bezogen in der Schweiz über 82'000 Frauen Mutter­schafts­entschädigung. Im selben Jahr kamen aber fast 88'000 Kinder zur Welt. Die Differenz zwischen der Zahl der Neu­geborenen und der Zahl der Anmeldungen dürfte sich zum grössten Teil damit erklären, dass nicht alle Mütter erwerbs­tätig waren. Von den Vätern wird ein höherer Anteil erwerbs­tätig sein zum Zeit­punkt der Geburt des Kindes. Deshalb rechnen wir mit einer höheren Zahl als den rund 8200 Mutter­schafts­entschädigungen, die wir im vergangenen Jahr verzeichneten. Für eine Vater­schafts­entschädigung wird auch der Bearbeitungs­aufwand höher sein.

Warum wird eine Vater­schafts­entschädigung mehr zu tun geben als eine Mutter­schafts­entschädigung?
Anders als Mutter­schafts­urlaub kann Vater­schafts­urlaub tage­weise innert 6 Monaten bezogen werden. Wenn der Vater in diesem halben Jahr die Stelle wechselt, sind mehrere Arbeit­geber zu berück­sichtigen, die unter Umständen unter­schied­lichen Ausgleichs­kassen angeschlossen sind.  

14 Tage, frei wählbar innert 6 Monaten

Vaterschauftsurlaub ab Januar 2021

Der bezahlte Vater­schafts­urlaub orientiert sich in vielen Punkten an der vor 15 Jahren eingeführten Mutter­schafts­entschädigung. Die Vater­schafts­entschädigung ist aber nicht nur kürzer (2 statt 14 Wochen), sie ist auch flexibler: Der bezahlte Urlaub lässt sich am Stück beziehen oder tage­weise innert 6 Monaten ab der Geburt des Kindes. Dies kommt kleineren Betrieben entgegen. Die Väter können den Urlaub dann beziehen, wenn es Arbeits­anfall und Personal­ressourcen erlauben. Eine vor­gängige Anmeldung bei der Aus­gleichs­kasse braucht es nicht. Im Gegenteil: Die Anmeldung, um die Entschädigung zu erhalten, ist erst möglich, nachdem alle 14 Tage bezogen worden sind.

Finanziert wird die neue Sozial­versicherung wie das Pendant für Mütter aus dem Fonds, in den die EO-Beiträge fliessen. Die Voraus­setzungen zum Bezug des bezahlten Urlaubs sind rasch auf­gezählt: Der Vater muss am Tag der Geburt des Kindes Arbeit­nehmer oder Selbständig­erwerbender sein und während der 9 Monate davor nach AHV-Gesetz obligatorisch versichert und in dieser Zeit mindestens 5 Monate lang erwerbs­tätig gewesen sein. Bei Arbeits­losigkeit gelten besondere Bestimmungen.

Wochenende gehört dazu

Die Entschädigung für den Erwerbs­ausfall während der Vater­zeit erfolgt in Form von 14 Taggeldern: Pro 5 bezogene Arbeits­tage gibt es 2 zusätzliche Tages­sätze. Die Höhe des Tag­gelds beträgt 80 Prozent des Erwerbs­einkommens, das der Vater vor der Geburt des Kindes erzielt hat, höchstens 196 Franken pro Tag. Für Selbständig­erwerbende gilt: Basis ist das auf den Tag umgerechnete Erwerbs­einkommen im Kalender­jahr vor der Geburt des Kindes. Auf Antrag kann die Ausgleichs­kasse das auf den Tag umgerechnete Erwerbs­einkommen im Geburts­jahr des Kindes als Basis nehmen.

Nach der Anmeldung berechnet die Ausgleichs­kasse die Höhe des Tag­gelds. Bei Angestellten geht der Betrag an den Arbeit­geber, der weiter­hin den Lohn bezahlt hat, bei Selbständig­erwerbenden ver­rechnet die Ausgleichs­kasse den Betrag mit der nächsten AHV-Beitrags­rechnung.

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