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Reform der Ergänzungsleistungen: Das ändert ab 2021

Reform der Ergänzungsleistungen: Das ändert ab 2021

Ergänzungs­leistungen helfen dort, wo AHV- oder IV-Renten die minimalen Lebens­kosten nicht decken. Ab 2021 gilt schweiz­weit ein neues Gesetz.

08. Dezember 2020, SVA Zürich

EL-Reform 2021: Ab 2021 gilt ein neues Gesetz

Ergänzungs­leistungen (EL) gehören zum festen Bestandteil der staatlichen Existenz­sicherung. Sie decken die minimalen Lebenskosten von AHV- und IV-Rentnerinnen und -Rentnern, wenn deren Einkünfte dafür nicht ausreichen. «In den letzten Jahren ist der Bedarf stark gestiegen. Um das Leistungs­niveau zu erhalten, tritt per 1. Januar 2021 ein neues EL-Gesetz in Kraft», begründet Ruedi Pauli, Leiter Ausgleichs­kasse der SVA Zürich, die Gesetzes­änderung.

Die EL-Reform bringt vier wesentliche Änderungen mit sich. Diese betreffen den Miet­zins, das Vermögen, die Rück­erstattung aus dem Erbe und die Kranken­kassen­prämie. «Wir haben unsere rund 8000 Kundinnen und Kunden im September mit einem Flyer über die wichtigsten Neuerungen informiert», sagt Fabienne Hediger, Prozess­leiterin Ergänzungs­leistungen. 

Erhöhung der Mietzinsmaxima

Wer Ergänzungs­leistungen erhält, darf sich ab 2021 mehr Mietkosten anrechnen lassen. Bis anhin galt jährlich pauschal ein Maximum von 13'200 Franken für Einzel­personen oder 15'000 Franken für Ehepaare. Neu wird nach drei Mietregionen unterschieden. Zudem können bei der Festlegung des Mietzins­maximums bis zu vier Personen pro Haus­halt berück­sichtigt werden. 

Vermögen wird stärker berücksichtigt

Neu wird eine Vermögens­schwelle eingeführt. Wenn Rentnerinnen und Rentner mehr als 100'000 Franken (Ehepaare: 200'000 Franken) besitzen, haben sie grund­sätzlich keinen Anspruch auf Ergänzungsleistungen. In dieser Vermögens­grenze nicht inbegriffen ist das Eigentum von Liegen­schaften, die selbst bewohnt werden. Ferien­wohnungen oder vermietete Liegen­schaften hingegen werden an das Vermögen angerechnet.

Für die Berechnung von Ergänzungs­leistungen wird neben den Renten­einnahmen auch ein Anteil des Vermögens berücksichtigt. Ab 2021 sinken die Freibeträge: für Allein­stehende von 37'500 Franken auf 30'000 Franken und bei Ehe­paaren von 60'000 Franken auf 50'000 Franken. Erst ab diesen Beträgen werden Anteile des Vermögens als Einkommen angerechnet.

Rückerstattungspflicht für Erbinnen und Erben

Künftig werden bezogene Ergänzungs­leistungen aus dem Nachlass zurück­gefordert. Wenn die verstorbene Person mehr als 40'000 Franken Vermögen hinterlässt, verlangen die EL-Durch­führungs­stellen einen Anteil zurück. Bei verheirateten Paaren gilt die Rückerstattungs­pflicht erst, wenn die Ehepartnerin oder der Ehepartner stirbt.

Die Rückerstattungs­pflicht betrifft vor allem Erbinnen und Erben, die z.B. das Haus ihrer Eltern erben. Wenn das Haus den Wert von 40'000 Franken übersteigt, dann müssen die Erbinnen und Erben ab 2021 bezogene Ergänzungs­leistungen zurückzuzahlen. Die Rückerstattungs­pflicht beschränkt sich auf das Erbe. Das Privat­vermögen der Erbinnen und Erben ist von der Rückerstattung aus­geschlossen.

Prämienverbilligung: Keine Pauschale mehr

Ab 2021 werden nur noch die tatsächlich bezahlten Kranken­kassen­prämien vergütet, höchstens aber die regionale Durchschnittsprämie. Bisher wurde jeweils der Pauschal­betrag in Höhe der Durchschnitts­prämie ausbezahlt. Die SVA Zürich übermittelt die Prämien­verbilligung direkt der Kranken­kasse.

Übergangsfrist von drei Jahren

Für Personen, die bereits heute Ergänzungs­leistungen beziehen, gilt eine dreijährige Übergangs­frist. Wenn für sie das neue Gesetz finanziell vorteilhafter ist, dann erhalten sie ab 2021 mehr Ergänzungs­leistungen. Ansonsten bleibt während der Übergangs­frist der jetzige Anspruch bestehen. «Wir informieren im Dezember 2020 unsere Kundinnen und Kunden, ob sich ihre Ergänzungs­leistungen erhöhen oder gleich bleiben», sagt Fabienne Hediger. 

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