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Reform der Ergänzungsleistungen: Das ändert ab 2021
Reform der Ergänzungsleistungen: Das ändert ab 2021
Ergänzungsleistungen helfen dort, wo AHV- oder IV-Renten die minimalen Lebenskosten nicht decken. Ab 2021 gilt schweizweit ein neues Gesetz.
08. Dezember 2020, SVA Zürich
Ergänzungsleistungen (EL) gehören zum festen Bestandteil der staatlichen Existenzsicherung. Sie decken die minimalen Lebenskosten von AHV- und IV-Rentnerinnen und -Rentnern, wenn deren Einkünfte dafür nicht ausreichen. «In den letzten Jahren ist der Bedarf stark gestiegen. Um das Leistungsniveau zu erhalten, tritt per 1. Januar 2021 ein neues EL-Gesetz in Kraft», begründet Ruedi Pauli, Leiter Ausgleichskasse der SVA Zürich, die Gesetzesänderung.
Die EL-Reform bringt vier wesentliche Änderungen mit sich. Diese betreffen den Mietzins, das Vermögen, die Rückerstattung aus dem Erbe und die Krankenkassenprämie. «Wir haben unsere rund 8000 Kundinnen und Kunden im September mit einem Flyer über die wichtigsten Neuerungen informiert», sagt Fabienne Hediger, Prozessleiterin Ergänzungsleistungen.
Erhöhung der Mietzinsmaxima
Wer Ergänzungsleistungen erhält, darf sich ab 2021 mehr Mietkosten anrechnen lassen. Bis anhin galt jährlich pauschal ein Maximum von 13'200 Franken für Einzelpersonen oder 15'000 Franken für Ehepaare. Neu wird nach drei Mietregionen unterschieden. Zudem können bei der Festlegung des Mietzinsmaximums bis zu vier Personen pro Haushalt berücksichtigt werden.
Vermögen wird stärker berücksichtigt
Neu wird eine Vermögensschwelle eingeführt. Wenn Rentnerinnen und Rentner mehr als 100'000 Franken (Ehepaare: 200'000 Franken) besitzen, haben sie grundsätzlich keinen Anspruch auf Ergänzungsleistungen. In dieser Vermögensgrenze nicht inbegriffen ist das Eigentum von Liegenschaften, die selbst bewohnt werden. Ferienwohnungen oder vermietete Liegenschaften hingegen werden an das Vermögen angerechnet.
Für die Berechnung von Ergänzungsleistungen wird neben den Renteneinnahmen auch ein Anteil des Vermögens berücksichtigt. Ab 2021 sinken die Freibeträge: für Alleinstehende von 37'500 Franken auf 30'000 Franken und bei Ehepaaren von 60'000 Franken auf 50'000 Franken. Erst ab diesen Beträgen werden Anteile des Vermögens als Einkommen angerechnet.
Rückerstattungspflicht für Erbinnen und Erben
Künftig werden bezogene Ergänzungsleistungen aus dem Nachlass zurückgefordert. Wenn die verstorbene Person mehr als 40'000 Franken Vermögen hinterlässt, verlangen die EL-Durchführungsstellen einen Anteil zurück. Bei verheirateten Paaren gilt die Rückerstattungspflicht erst, wenn die Ehepartnerin oder der Ehepartner stirbt.
Die Rückerstattungspflicht betrifft vor allem Erbinnen und Erben, die z.B. das Haus ihrer Eltern erben. Wenn das Haus den Wert von 40'000 Franken übersteigt, dann müssen die Erbinnen und Erben ab 2021 bezogene Ergänzungsleistungen zurückzuzahlen. Die Rückerstattungspflicht beschränkt sich auf das Erbe. Das Privatvermögen der Erbinnen und Erben ist von der Rückerstattung ausgeschlossen.
Prämienverbilligung: Keine Pauschale mehr
Ab 2021 werden nur noch die tatsächlich bezahlten Krankenkassenprämien vergütet, höchstens aber die regionale Durchschnittsprämie. Bisher wurde jeweils der Pauschalbetrag in Höhe der Durchschnittsprämie ausbezahlt. Die SVA Zürich übermittelt die Prämienverbilligung direkt der Krankenkasse.
Übergangsfrist von drei Jahren
Für Personen, die bereits heute Ergänzungsleistungen beziehen, gilt eine dreijährige Übergangsfrist. Wenn für sie das neue Gesetz finanziell vorteilhafter ist, dann erhalten sie ab 2021 mehr Ergänzungsleistungen. Ansonsten bleibt während der Übergangsfrist der jetzige Anspruch bestehen. «Wir informieren im Dezember 2020 unsere Kundinnen und Kunden, ob sich ihre Ergänzungsleistungen erhöhen oder gleich bleiben», sagt Fabienne Hediger.