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Prämienverbilligung im Kanton Zürich: Das ändert ab 2021

Prämienverbilligung im Kanton Zürich: Das ändert ab 2021

Künftig erhalten nur noch Personen eine individuelle Prämien­verbilligung (IPV), die tatsächlich in wirt­schaftlich bescheidenen Verhältnissen leben. Der Kanton setzt mit der Gesetzes­änderung auf eine gerechtere Verteilung der vorhandenen Mittel.

11. Dezember 2020, SVA Zürich

Prämienverbilligung 2021: im Kanton Zürich gilt ein neues Gesetz

Die neue Prämien­verbilligung ist bedarfs­gerechter. Dafür werden die Steuer­abzüge genauer betrachtet. Wer nur aufgrund von Abzügen für den Unterhalt von Liegen­schaften oder für Beiträge an die Alters­vorsorge auf ein tiefes Ein­kommen kommt, hat künftig keinen Anspruch auf eine IPV. Diese Abzüge werden wieder hinzu­gerechnet. Auch junge Erwachsene in Ausbildung, die aufgrund der Unter­stützung der Eltern finanziell gut gestellt sind, erhalten keine IPV mehr. 

Höhe der IPV abhängig vom Einkommen

Neu müssen alle Versicherten rund 40 Prozent der Kranken­kassen­prämie selbst bezahlen plus einen einkommens­abhängigen Anteil vom Rest. Was bleibt, übernimmt der Kanton als Prämien­verbilligung. Je tiefer das Einkommen ist, desto höher ist der Beitrag des Kantons.

Weiter hat der Kantons­rat eine Vermögens­grenze eingeführt. Für Verheiratete und Allein­erziehende liegt diese bei 300'000 Franken und für Allein­stehende bei 150'000 Franken. Wer mehr Vermögen hat, erhält keine Prämien­verbilligung. 

Aktuelle Steuerperiode massgebend

Die IPV wird jedes Jahr neu berechnet. Mass­gebend für den Anspruch sind immer die aktuellen Steuer­faktoren des betreffenden Jahres. Deshalb werden in einem ersten Schritt nur 80 Prozent des Betrags an die Kranken­kasse überwiesen. Sobald die definitiven Faktoren fest­stehen, erfolgt die Rest­zahlung. Für das Jahr 2021 bedeutet das, dass die Rest­zahlung erst 2022 oder sogar 2023 erfolgt. 

SVA Zürich zentrale Koordinationsstelle im Kanton Zürich

Die SVA Zürich über­nimmt im Kanton Zürich die gesamte Anspruchs­prüfung für die Kundinnen und Kunden, die Berechnung der IPV-Höhe und die Aus­zahlung an die Kranken­kasse. Wer im Sommer nicht auto­matisch einen IPV-Antrag erhielt, aber meint, Anspruch zu haben, kann das Online-Formular ausfüllen: www.svazurich.ch/nachmeldung

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