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Offene Tanzlokale und angepasste Entschädigungsregeln
Offene Tanzlokale und angepasste Entschädigungsregeln
Parallel zu den jüngsten Lockerungen passte der Bundesrat die Regeln für die Corona-Entschädigung an. Für Selbständigerwerbende und besonders gefährdete Personen gibt es Änderungen. Die SVA Zürich hat die wichtigsten Neuerungen für die Anträge im August 2021 zusammengestellt.
30. Juli 2021
Seit dem 26. Juni 2021 dürfen Tanzlokale mit Auflagen wieder öffnen. Und statt der Homeoffice-Pflicht gilt nur noch eine Homeoffice-Empfehlung. Was bei diesen Lockerungsschritten in den Hintergrund gerückt ist: Auch bei den Corona-Entschädigungen gibt es Anpassungen. Folgende Neuerungen sind ab Anfang August zu beachten bei der Anmeldung für Leistungen ab Juli 2021.
Offene Tanzlokale:
Corona-Entschädigung bei erheblicher Umsatzeinbusse
Am 30. Juni 2021 endete auch für Tanzlokale der Anspruch auf Corona-Entschädigung wegen Betriebsschliessung. Selbständigerwerbende und Personen in arbeitgeberähnlicher Funktion können aber weiterhin Corona-Entschädigung für eine erhebliche Umsatzeinbusse beantragen.
Selbständigerwerbende:
Steuerveranlagung 2019 als Berechnungsgrundlage
Corona-Entschädigung für Selbständigerwerbende berechnet die Ausgleichskasse neu auf Basis der Steuerveranlagung 2019, falls diese bereits vorliegt und zu einer höheren Entschädigung führt. Bisherige Berechnungsgrundlage war die aktuellste AHV-Beitragsverfügung des Jahres 2019. Die neue Regelung gilt für Entschädigungen ab dem Monat Juli 2021. Sie wird nicht rückwirkend für bereits verfügte Entschädigungen angewandt.
Besonders gefährdete Personen:
Anspruch, wenn Impfung aus medizinischen Gründen nicht möglich
Der Bundesrat hat die Corona-Entschädigung für gesundheitlich besonders gefährdete Personen verlängert: Wenn sie die Arbeit unterbrechen mussten, weil sie nicht zu Hause arbeiten können, haben sie neu bis zum 31. August 2021 Anspruch auf Corona-Entschädigung. Zugleich hat der Bundesrat die Definition enger gefasst: Als besonders gefährdet gelten seit dem 1. Juli 2021 schwangere Frauen sowie Personen mit Erkrankungen oder genetischen Anomalien nach Anhang 7 der Covid-19-Verordnung 3, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können. Wer nach der Erkrankung wieder genesen ist, gilt ab dem 11. Tag nach der Bestätigung der Ansteckung mit Covid-19 sechs Monate lang nicht als besonders gefährdet.
Information zur Erstanmeldung
Antrag ist rückwirkend einzureichen
Wer Corona-Entschädigung beantragen möchte, muss dies bei der zuständigen Ausgleichskasse tun. Zuständig ist die Ausgleichskasse, bei der die AHV-Beiträge abgerechnet werden.
Ein Antrag kann nur rückwirkend eingereicht werden. Für den Monat Juli 2021 lässt sich die Corona-Entschädigung erst Anfang August 2021 beantragen.