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Offene Tanzlokale und angepasste Entschädigungsregeln

Offene Tanzlokale und angepasste Entschädigungsregeln

Parallel zu den jüngsten Lock­erungen passte der Bundes­rat die Regeln für die Corona-Entschä­digung an. Für Selbständig­erwerbende und besonders gefährdete Per­sonen gibt es Änder­ungen. Die SVA Zürich hat die wichtig­sten Neu­erungen für die Anträge im August 2021 zusammen­gestellt.

30. Juli 2021

Seit dem 26. Juni 2021 dürfen Tanz­lokale mit Auf­lagen wieder öffnen. Und statt der Homeoffice-Pflicht gilt nur noch eine Homeoffice-Empfehlung. Was bei diesen Lock­erungs­schritten in den Hinter­grund gerückt ist: Auch bei den Corona-Ent­schädi­gungen gibt es An­passungen. Folgende Neu­erungen sind ab Anfang August zu be­achten bei der An­meldung für Lei­stungen ab Juli 2021.

Tanzlokal
Tanzen ist seit einem Monat wieder möglich. Nun gelten auch für Corona-Anträge neue Regeln.

Offene Tanz­lokale:
Corona-Ent­schädigung bei erheb­licher Umsatz­einbusse

Am 30. Juni 2021 endete auch für Tanz­lokale der Anspruch auf Corona-Ent­schädigung wegen Betriebs­schliessung. Selbständig­erwerb­ende und Per­sonen in arbeit­geber­ähnlicher Funktion können aber weiter­hin Corona-Ent­schädigung für eine erheb­liche Umsatz­einbusse bean­tragen.

Selbständig­erwerbende:
Steuer­veranlagung 2019 als Berechnungs­grundlage

Corona-Entschädigung für Selb­ständig­erwerbende berechnet die Ausgleichs­kasse neu auf Basis der Steuer­veranlagung 2019, falls diese bereits vor­liegt und zu einer höheren Ent­schädigung führt. Bis­herige Berechnungs­grundlage war die aktuellste AHV-Beitrags­verfügung des Jahres 2019. Die neue Regelung gilt für Ent­schädigungen ab dem Monat Juli 2021. Sie wird nicht rück­wirkend für bereits verfügte Ent­schädigungen ange­wandt.

Besonders gefähr­dete Personen:
Anspruch, wenn Impfung aus medizin­ischen Gründen nicht möglich

Der Bundes­rat hat die Corona-Entschä­digung für gesund­heitlich besonders gefähr­dete Personen ver­längert: Wenn sie die Arbeit unter­brechen mussten, weil sie nicht zu Hause arbeiten können, haben sie neu bis zum 31. August 2021 An­spruch auf Corona-Ent­schädigung. Zugleich hat der Bundes­rat die Definition enger gefasst: Als besonders gefährdet gelten seit dem 1. Juli 2021 schwangere Frauen sowie Personen mit Erkrank­ungen oder genet­ischen Anomalien nach Anhang 7 der Covid-19-Verordnung 3, die sich aus medizin­ischen Gründen nicht impfen lassen können. Wer nach der Er­krank­ung wieder genesen ist, gilt ab dem 11. Tag nach der Bestätigung der Ansteckung mit Covid-19 sechs Monate lang nicht als besonders gefähr­det.

Information zur Erst­anmeldung

Antrag ist rück­wirkend ein­zu­reichen

Wer Corona-Ent­schädi­gung beantragen möchte, muss dies bei der zuständigen Ausgleichs­kasse tun. Zuständig ist die Ausgleichs­kasse, bei der die AHV-Beiträge abge­rechnet werden.

Ein Antrag kann nur rück­wirkend einge­reicht werden. Für den Monat Juli 2021 lässt sich die Corona-Entschä­digung erst Anfang August 2021 bean­tragen.  

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