Offene Tanzlokale:
Corona-Entschädigung bei erheblicher Umsatzeinbusse
Am 30. Juni 2021 endete auch für Tanzlokale der Anspruch auf Corona-Entschädigung wegen Betriebsschliessung. Selbständigerwerbende und Personen in arbeitgeberähnlicher Funktion können aber weiterhin Corona-Entschädigung für eine erhebliche Umsatzeinbusse beantragen.
Selbständigerwerbende:
Steuerveranlagung 2019 als Berechnungsgrundlage
Corona-Entschädigung für Selbständigerwerbende berechnet die Ausgleichskasse neu auf Basis der Steuerveranlagung 2019, falls diese bereits vorliegt und zu einer höheren Entschädigung führt. Bisherige Berechnungsgrundlage war die aktuellste AHV-Beitragsverfügung des Jahres 2019. Die neue Regelung gilt für Entschädigungen ab dem Monat Juli 2021. Sie wird nicht rückwirkend für bereits verfügte Entschädigungen angewandt.
Besonders gefährdete Personen:
Anspruch, wenn Impfung aus medizinischen Gründen nicht möglich
Der Bundesrat hat die Corona-Entschädigung für gesundheitlich besonders gefährdete Personen verlängert: Wenn sie die Arbeit unterbrechen mussten, weil sie nicht zu Hause arbeiten können, haben sie neu bis zum 31. August 2021 Anspruch auf Corona-Entschädigung. Zugleich hat der Bundesrat die Definition enger gefasst: Als besonders gefährdet gelten seit dem 1. Juli 2021 schwangere Frauen sowie Personen mit Erkrankungen oder genetischen Anomalien nach Anhang 7 der Covid-19-Verordnung 3, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können. Wer nach der Erkrankung wieder genesen ist, gilt ab dem 11. Tag nach der Bestätigung der Ansteckung mit Covid-19 sechs Monate lang nicht als besonders gefährdet.