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Neues Abkommen mit Vereinigtem Königreich setzt auf Kontinuität

Neues Abkommen mit Vereinigtem Königreich setzt auf Kontinuität

Für die meisten Arbeit­gebenden und Erwerbstätigen mit Bezug zu Gross­britannien ändert sich nichts: Wer bereits heute Familien­zulagen für ein Kind im Vereinigten König­reich erhält, bekommt sie weiterhin. Und Entsendungs­bescheinigungen für grenz­überschreitende Arbeits­einsätze bleiben gültig. Die SVA Zürich informiert über die wichtigsten Bestimmungen.

05. November 2021

Das neue Sozial­versicherungs­abkommen zwischen der Schweiz und dem Vereinigten König­reich ersetzt jenes von 1968, das nach dem Brexit bis jetzt wieder galt. Es ist noch nicht in Kraft, wird aber seit dem 1. November 2021 von beiden Staaten vorläufig angewendet. Viele Regelungen wurden aus dem bis Ende 2020 geltenden EU-Recht übernommen.

Familienzulagen für Kinder im Ausland

Mit einer wichtigen Ausnahme: Britische Staats­angehörige erhalten keine neuen Schweizer Familien­zulagen für Kinder ausser­halb der Schweiz. Umgekehrt erhalten Schweizerinnen und Schweizer sowie EU-Bürgerinnen und EU-Bürger auch keine neuen Zulagen für Kinder im Vereinigten König­reich.

Nach dem Brexit haben London und Bern ein neues Sozialversicherungsabkommen ausgehandelt. Seit dem 1. November 2021 wird es vorläufig angewendet.

Bisherige Familien­zulagen laufen aber wie erwähnt weiter. Denn sie gründen auf dem Freizügigkeits­abkommen mit der EU. Und solche vor dem 1. Januar 2021 erworbenen Rechte bleiben erhalten. Dafür sorgt ein Vertrag, den die Schweiz und das Vereinigte König­reich zuvor abgeschlossen haben: das Abkommen über die Rechte der Bürgerinnen und Bürger.

Was heisst das konkret für Familien­zulagen? Wer am Stichtag 31. Dezember 2020 Anspruch auf Familien­zulagen für ein Kind im Vereinigten König­reich hatte, erhält weiterhin Zulagen – auch für Kinder, die nach dem Stichtag zur Welt kommen.

Entsendung

Und was gilt für Entsendungen? Bestehende Entsendungs­bescheinigungen bleiben gültig bis zum Ablauf­datum. Für neue Entsendungen mit Bezug zur Schweiz und zum Vereinigten König­reich gelten gemäss dem neuen Abkommen nun wieder gleiche Voraus­setzungen wie vor dem Brexit. Die Entsendungs­bescheinigung «Certificate of Coverage» ist bis zu 2 Jahre gültig, mit Verlängerung bis höchstens 6 Jahre. Reisen nichterwerbstätige Familien angehörige mit, bleiben sie ebenfalls im Herkunfts­land versichert.

Für Entsendungen von Angehörigen eines Dritt­staates (also weder Schweiz, Vereinigtes König­reich noch EU) zwischen der Schweiz und dem Vereinigten König­reich ändert sich nichts. Auch Entsendungen von britischen Staats­angehörigen in andere Vertrags­staaten (ausser­halb der EU), sind nicht betroffen.
 

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