Sprunglinks
Neues Abkommen mit Vereinigtem Königreich setzt auf Kontinuität
Neues Abkommen mit Vereinigtem Königreich setzt auf Kontinuität
Für die meisten Arbeitgebenden und Erwerbstätigen mit Bezug zu Grossbritannien ändert sich nichts: Wer bereits heute Familienzulagen für ein Kind im Vereinigten Königreich erhält, bekommt sie weiterhin. Und Entsendungsbescheinigungen für grenzüberschreitende Arbeitseinsätze bleiben gültig. Die SVA Zürich informiert über die wichtigsten Bestimmungen.
05. November 2021
Das neue Sozialversicherungsabkommen zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich ersetzt jenes von 1968, das nach dem Brexit bis jetzt wieder galt. Es ist noch nicht in Kraft, wird aber seit dem 1. November 2021 von beiden Staaten vorläufig angewendet. Viele Regelungen wurden aus dem bis Ende 2020 geltenden EU-Recht übernommen.
Familienzulagen für Kinder im Ausland
Mit einer wichtigen Ausnahme: Britische Staatsangehörige erhalten keine neuen Schweizer Familienzulagen für Kinder ausserhalb der Schweiz. Umgekehrt erhalten Schweizerinnen und Schweizer sowie EU-Bürgerinnen und EU-Bürger auch keine neuen Zulagen für Kinder im Vereinigten Königreich.
Bisherige Familienzulagen laufen aber wie erwähnt weiter. Denn sie gründen auf dem Freizügigkeitsabkommen mit der EU. Und solche vor dem 1. Januar 2021 erworbenen Rechte bleiben erhalten. Dafür sorgt ein Vertrag, den die Schweiz und das Vereinigte Königreich zuvor abgeschlossen haben: das Abkommen über die Rechte der Bürgerinnen und Bürger.
Was heisst das konkret für Familienzulagen? Wer am Stichtag 31. Dezember 2020 Anspruch auf Familienzulagen für ein Kind im Vereinigten Königreich hatte, erhält weiterhin Zulagen – auch für Kinder, die nach dem Stichtag zur Welt kommen.
Entsendung
Und was gilt für Entsendungen? Bestehende Entsendungsbescheinigungen bleiben gültig bis zum Ablaufdatum. Für neue Entsendungen mit Bezug zur Schweiz und zum Vereinigten Königreich gelten gemäss dem neuen Abkommen nun wieder gleiche Voraussetzungen wie vor dem Brexit. Die Entsendungsbescheinigung «Certificate of Coverage» ist bis zu 2 Jahre gültig, mit Verlängerung bis höchstens 6 Jahre. Reisen nichterwerbstätige Familien angehörige mit, bleiben sie ebenfalls im Herkunftsland versichert.
Für Entsendungen von Angehörigen eines Drittstaates (also weder Schweiz, Vereinigtes Königreich noch EU) zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich ändert sich nichts. Auch Entsendungen von britischen Staatsangehörigen in andere Vertragsstaaten (ausserhalb der EU), sind nicht betroffen.