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Neue Grafik macht die Zürcher Prämienverbilligung nicht einfacher, aber besser verständlich.

Neue Grafik macht die Zürcher Prämienverbilligung nicht einfacher, aber besser verständlich.

In diesen Tagen erhalten über 320'000 Personen im Kanton Zürich einen provisorischen oder definitiven Entscheid zur Prämien­verbilligung. Absenderin ist die SVA Zürich, die das Geschäft im Auftrag der Gesundheits­direktion durchführt. Die bedarfs­gerechte Prämien­verbilligung, die seit dem Jahr 2021 gilt, etabliert sich langsam, löst aber immer noch viele Fragen aus. Die SVA Zürich geht das Problem nun grafisch an. Sie zeigt auf der Webseite in einer Übersicht alle laufenden Prämien­verbilligungs­jahre.

31. Oktober 2023

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Rückforderung und Zusprache innert weniger
Tage möglich

Wer mit dem definitiven Entscheid zur Prämien­verbilligung eine Nach­zahlung erhält, freut sich. Mit Unverständnis und Unmut sieht sich der Kunden­dienst der SVA Zürich konfrontiert, wenn es zu Rück­forderungen kommt. Ein Beispiel verdeutlicht die Problematik des neuen Systems: Die SVA Zürich informiert mit dem definitiven Entscheid zur Prämien­verbilligung 2022, dass aufgrund der definitiven Steuer­faktoren 2022 Leistungen zurück­bezahlt werden müssen. Für Unverständnis sorgt, wenn die gleiche Person nur wenige Tage später von der SVA Zürich wieder Post bekommt, dieses Mal eine provisorische Leistungs­zusprache für das Jahr 2024.

Laufende Prozesse im 4. Quartal 2023

Das neue Zürcher System für die Prämien­verbilligung ist für Laien nur schwer verständlich. Die SVA Zürich hat den Ablauf der Prämien­verbilligung nun grafisch aufbereitet. Die Illustration zeigt, wie das Zürcher System funktioniert und was es so anspruchsvoll macht.

Aufgrund des zweistufigen Zusprache­verfahrens (provisorisch/definitiv) überschneiden sich mehrere Prämien­verbilligungs­jahre. Im 4. Quartal 2023 beispielsweise produziert und verschickt die SVA Zürich definitive Entscheide für die Jahre 2021 und 2022. Zeit­gleich beginnt der Versand der provisorischen Entscheide zur Prämien­verbilligung 2024. Für das Jahr 2023 läuft weiterhin die Eingabe­frist. Anträge für das Jahr 2023 können noch bis zum 31. März 2024 eingereicht werden. Der Anspruch für das Jahr 2024 kann bis zum 31. März 2025 geltend gemacht werden. Anträge können mittels Online-Formular eingereicht werden. Wer wissen möchte, ob es sich lohnt, einen Antrag einzureichen und den Anspruch prüfen zu lassen, informiert sich über die Einkommens­grenzen für die Prämien­verbilligung im Kanton Zürich. Diese sind auf der Webseite der SVA Zürich publiziert.

Weiterführende Informationen:

Kontakt für Medienschaffende

SVA Zürich
Daniela Aloisi, Leiterin Kommunikation

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