Rückforderung und Zusprache innert weniger
Tage möglich
Wer mit dem definitiven Entscheid zur Prämienverbilligung eine Nachzahlung erhält, freut sich. Mit Unverständnis und Unmut sieht sich der Kundendienst der SVA Zürich konfrontiert, wenn es zu Rückforderungen kommt. Ein Beispiel verdeutlicht die Problematik des neuen Systems: Die SVA Zürich informiert mit dem definitiven Entscheid zur Prämienverbilligung 2022, dass aufgrund der definitiven Steuerfaktoren 2022 Leistungen zurückbezahlt werden müssen. Für Unverständnis sorgt, wenn die gleiche Person nur wenige Tage später von der SVA Zürich wieder Post bekommt, dieses Mal eine provisorische Leistungszusprache für das Jahr 2024.
Laufende Prozesse im 4. Quartal 2023
Das neue Zürcher System für die Prämienverbilligung ist für Laien nur schwer verständlich. Die SVA Zürich hat den Ablauf der Prämienverbilligung nun grafisch aufbereitet. Die Illustration zeigt, wie das Zürcher System funktioniert und was es so anspruchsvoll macht.
Aufgrund des zweistufigen Zuspracheverfahrens (provisorisch/definitiv) überschneiden sich mehrere Prämienverbilligungsjahre. Im 4. Quartal 2023 beispielsweise produziert und verschickt die SVA Zürich definitive Entscheide für die Jahre 2021 und 2022. Zeitgleich beginnt der Versand der provisorischen Entscheide zur Prämienverbilligung 2024. Für das Jahr 2023 läuft weiterhin die Eingabefrist. Anträge für das Jahr 2023 können noch bis zum 31. März 2024 eingereicht werden. Der Anspruch für das Jahr 2024 kann bis zum 31. März 2025 geltend gemacht werden. Anträge können mittels Online-Formular eingereicht werden. Wer wissen möchte, ob es sich lohnt, einen Antrag einzureichen und den Anspruch prüfen zu lassen, informiert sich über die Einkommensgrenzen für die Prämienverbilligung im Kanton Zürich. Diese sind auf der Webseite der SVA Zürich publiziert.
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