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Höherer Mindestbeitrag an AHV, IV und EO
Höherer Mindestbeitrag an AHV, IV und EO
Für nichterwerbstätige Studierende bis 25 sowie für Bezügerinnen und Bezüger von Sozialhilfe oder Ergänzungsleistungen bis 64/65 erhöht sich der Mindestbeitrag inkl. Verwaltungskosten von CHF 520.80 auf CHF 528.15.
14. Dezember 2020, SVA Zürich

Die AHV/IV/EO-Beiträge ändern für alle Versicherten: Angestellte, Selbständigerwerbende und Nichterwerbstätige. Worauf es besonders ankommt, ist der jährliche Mindestbeitrag von neu CHF 503.00 (CHF 528.15 inkl. Verwaltungskosten). Er gilt für alle Bezügerinnen und Bezüger von Sozialhilfe oder Ergänzungsleistungen bis zum Rentenalter (64 Jahre für Frauen, 65 Jahre für Männer). Ebenso für nichterwerbstätige Studierende bis 25 Jahre. Bei allen übrigen Nichterwerbstätigen, zum Beispiel Frühpensionierten, hängt der Beitrag ab von Vermögen und Renten- oder Ersatzeinkommen.
Ausnahmen für Verheiratete
In vielen Fällen brauchen verheiratete Nichterwerbstätige keine Beiträge zu bezahlen. Dann nämlich, wenn die Ehepartnerin oder der Ehepartner erwerbstätig ist und einen Jahreslohn von mindestens CHF 9494.00 brutto erhält. Bei Selbständigkeit ist das Minimum ein Jahreseinkommen von CHF 18'400.00. Dies gilt sinngemäss auch für eingetragene Partnerschaften. Ob im konkreten Fall die Bedingungen erfüllt sind, dass eigene Beiträge entfallen, prüft die Ausgleichskasse auf Anfrage.
Was gilt bei einem Nebenjob?
Wer mit seinem Lohn bereits Beiträge an AHV, IV und EO geleistet hat, kann diese auf Wunsch anrechnen lassen. Dann passt die Ausgleichskasse die Rechnung an. Voraussetzung ist ein Lohnausweis, auf dem der Abzug für AHV, IV und EO festgehalten ist.
Wer nicht in der Lage ist, die Rechnung für den Mindestbeitrag auf einmal zu begleichen, kann bei der Ausgleichskasse nach Ratenzahlung fragen.