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Höhere AHV-Grenze für Gelegenheitsjobs

Höhere AHV-Grenze für Gelegenheitsjobs

Ab 1. Januar 2025 sind Löhne bis zu 2500 Franken pro Jahr und Arbeit­geberin oder Arbeit­geber nur dann abzurechnen, wenn die Arbeit­nehmerin oder der Arbeit­nehmer dies wünscht. Dies gilt aber nicht im Privat­haushalt und im Kulturbereich.

28. November 2024

Ein junger Mann bereitet an der Kaffeebar einen Cappuccino zu.
Der Ferienjob an der Kaffeebar für höchstens 2500 Franken brutto im Jahr ist beitragsfrei – ausser der junge Mann denkt bereits an später und wünscht, dass Sozialversicherungsbeiträge abgerechnet werden.

Bisher liegt die Grenze für gering­fügige Löhne bei 2300 Franken. Nun wird sie an die Teuerung angepasst. Nach wie vor gilt: Auf Wunsch der Arbeit­nehmerin oder des Arbeit­nehmers müssen Arbeit­gebende die Beiträge an AHV/IV/EO und Arbeits­losen­versicherung auch auf tieferen Löhnen abrechnen.

Keine Änderung für Privat­haushalte und Arbeit­gebende im Kultur­bereich

Für Privathaushalte ist jede bezahlte Arbeit beitrags­pflichtig. Einzige Ausnahme sind sogenannte Sackgeld­jobs: Löhne bis zu 750 Franken pro Haushalt und Kalender­jahr sind beitragsfrei bis und mit dem Jahr, in dem die Arbeit­nehmerin oder der Arbeit­nehmer 25-jährig wird. Wird die Grenze von 750 Franken überschritten, ist der gesamte Jahreslohn beitrags­pflichtig.

Für Tanz- und Theater­produzenten, Orchester, Phono- und Audiovisions­produzenten, Radio und Fernsehen sowie Schulen im künstlerischen Bereich ist ausnahmslos jede bezahlte Arbeit beitrags­pflichtig.  

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