Sprunglinks
Höhere AHV-Grenze für Gelegenheitsjobs
Höhere AHV-Grenze für Gelegenheitsjobs
Ab 1. Januar 2025 sind Löhne bis zu 2500 Franken pro Jahr und Arbeitgeberin oder Arbeitgeber nur dann abzurechnen, wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer dies wünscht. Dies gilt aber nicht im Privathaushalt und im Kulturbereich.
28. November 2024
Bisher liegt die Grenze für geringfügige Löhne bei 2300 Franken. Nun wird sie an die Teuerung angepasst. Nach wie vor gilt: Auf Wunsch der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers müssen Arbeitgebende die Beiträge an AHV/IV/EO und Arbeitslosenversicherung auch auf tieferen Löhnen abrechnen.
Keine Änderung für Privathaushalte und Arbeitgebende im Kulturbereich
Für Privathaushalte ist jede bezahlte Arbeit beitragspflichtig. Einzige Ausnahme sind sogenannte Sackgeldjobs: Löhne bis zu 750 Franken pro Haushalt und Kalenderjahr sind beitragsfrei bis und mit dem Jahr, in dem die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer 25-jährig wird. Wird die Grenze von 750 Franken überschritten, ist der gesamte Jahreslohn beitragspflichtig.
Für Tanz- und Theaterproduzenten, Orchester, Phono- und Audiovisionsproduzenten, Radio und Fernsehen sowie Schulen im künstlerischen Bereich ist ausnahmslos jede bezahlte Arbeit beitragspflichtig.