Sprunglinks
Der Vaterschaftsurlaub kommt
Der Vaterschaftsurlaub kommt
Erwerbstätige Männer haben voraussichtlich ab dem 1. Januar 2021 Anspruch auf 2 Wochen bezahlten Vaterschaftsurlaub. Erfahren Sie hier das Wichtigste.
28. September 2020, SVA Zürich
14 Tage bezahlter Urlaub, frei wählbar innert 6 Monaten ab der Geburt des Kindes: Mit dem Ja der Stimmberechtigten am 27. September 2020 zum Erwerbsersatzgesetz ist der Weg frei für die Einführung des Vaterschaftsurlaubs für Erwerbstätige. Anspruch und Entschädigung orientieren sich in vielen Punkten an der Mutterschaftsentschädigung.
Wer hat Anspruch?
Männer, die die 3 folgenden Voraussetzungen erfüllen:
- Sie waren in den letzten 9 Monaten vor der Geburt des Kindes nach AHV-Gesetz obligatorisch versichert.
- Sie waren während dieser 9 Monate mindestens 5 Monate lang erwerbstätig.
- Sie sind am Tag der Geburt ihres Kindes Arbeitnehmer oder Selbständigerwerbende.
Sowie Männer, die bis zum Tag der Geburt ihres Kindes ein Taggeld der Arbeitslosenversicherung bezogen haben oder zumindest Anspruch darauf hatten.
Wie und wo erfolgt die Anmeldung?
Die Anmeldung ist erst möglich, nachdem alle 14 Urlaubstage bezogen worden sind oder nachdem die 6-monatige Rahmenfrist abgelaufen ist.
Zuständig ist die Ausgleichskasse jenes Arbeitgebers, bei dem der letzte Urlaubstag bezogen worden ist.
Wann und wie lange besteht Anspruch?
Die 14 Taggelder können innert 6 Monaten ab dem Tag der Geburt des Kindes bezogen werden.
Der zweiwöchige Vaterschaftsurlaub setzt sich zusammen aus 10 Arbeitstagen plus 2 zusätzlichen Tagen pro 5 Arbeitstage.
Wie hoch ist die Entschädigung?
80 Prozent des Erwerbseinkommens, das der Vater vor der Geburt des Kindes erzielt hat, höchstens CHF 196.00 pro Tag.
Für Selbständigerwerbende gilt: Basis ist das auf den Tag umgerechnete Erwerbseinkommen im Kalenderjahr vor der Geburt des Kindes. Auf Antrag kann die Ausgleichskasse das auf den Tag umgerechnete Erwerbseinkommen im Geburtsjahr als Basis nehmen.