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Der Vaterschaftsurlaub kommt

Der Vaterschaftsurlaub kommt

Erwerbstätige Männer haben voraus­sichtlich ab dem 1. Januar 2021 Anspruch auf 2 Wochen bezahlten Vaterschaft­surlaub. Erfahren Sie hier das Wichtigste.

28. September 2020, SVA Zürich

14 Tage bezahlter Urlaub, frei wähl­bar innert 6 Monaten ab der Geburt des Kindes: Mit dem Ja der Stimm­berechtigten am 27. September 2020 zum Erwerbs­ersatz­gesetz ist der Weg frei für die Ein­führung des Vater­schafts­urlaubs für Erwerbs­tätige. Anspruch und Entschädigung orientieren sich in vielen Punkten an der Mutterschafts­entschädigung.

Wer hat Anspruch?

Männer, die die 3 folgenden Voraus­setzungen erfüllen:

  • Sie waren in den letzten 9 Monaten vor der Geburt des Kindes nach AHV-Gesetz obligatorisch versichert.
  • Sie waren während dieser 9 Monate mindestens 5 Monate lang erwerbs­tätig.
  • Sie sind am Tag der Geburt ihres Kindes Arbeit­nehmer oder Selbständig­erwerbende.

Sowie Männer, die bis zum Tag der Geburt ihres Kindes ein Tag­geld der Arbeits­losen­versicherung bezogen haben oder zumindest Anspruch darauf hatten.

Wie und wo erfolgt die Anmeldung?

Die Anmeldung ist erst möglich, nach­dem alle 14 Urlaubs­tage bezogen worden sind oder nach­dem die 6-monatige Rahmen­frist abgelaufen ist.

Zuständig ist die Ausgleichs­kasse jenes Arbeit­gebers, bei dem der letzte Urlaubs­tag bezogen worden ist.

Wann und wie lange besteht Anspruch?

Die 14 Tag­gelder können innert 6 Monaten ab dem Tag der Geburt des Kindes bezogen werden.

Der zwei­wöchige Vater­schafts­urlaub setzt sich zusammen aus 10 Arbeitstagen plus 2 zusätz­lichen Tagen pro 5 Arbeits­tage.

Wie hoch ist die Entschädigung?

80 Prozent des Erwerbs­einkommens, das der Vater vor der Geburt des Kindes erzielt hat, höchstens CHF 196.00 pro Tag.

Für Selbständig­erwerbende gilt: Basis ist das auf den Tag umgerechnete Erwerbs­einkommen im Kalender­jahr vor der Geburt des Kindes. Auf Antrag kann die Ausgleichs­kasse das auf den Tag umgerechnete Erwerbs­einkommen im Geburts­jahr als Basis nehmen. 

SVA Zürich

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