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Bezahlter Urlaub für Betreuung eines schwer kranken Kindes
Bezahlter Urlaub für Betreuung eines schwer kranken Kindes
Das Kind im Spital und ein fordernder Job – eine enorme Belastung für Eltern. Nun gibt es eine Entlastung: Ab dem 1. Juli 2021 haben erwerbstätige Eltern Anrecht auf Urlaub und Entschädigung für den Erwerbsausfall.
28. Juni 2021
14 Wochen bezahlter Urlaub, zusammenhängend oder tageweise innert 18 Monaten: Darauf haben Eltern neu Anspruch, wenn ihr schwer erkranktes oder verunfalltes minderjähriges Kind ihre Betreuung braucht. Sind beide Elternteile erwerbstätig, können sie die 98 Urlaubstage frei untereinander aufteilen.
Als Entschädigung für den Erwerbsausfall erhalten die Eltern Taggelder in Höhe von 80 Prozent ihres durchschnittlichen AHV-pflichtigen Lohnes vor der Unterbrechung, höchstens 196 Franken pro Tag. Detaillierte Informationen finden sich auf der Webseite der SVA Zürich.
Längerer Mutterschaftsurlaub bei Spitalaufenthalt des Kindes
Der Betreuungsurlaub ist eine von mehreren Massnahmen zur Unterstützung von Erwerbstätigen, die Angehörige betreuen. Eine Verbesserung gibt es auch für Mütter von Neugeborenen, die direkt nach der Geburt für längere Zeit im Spital bleiben müssen: Ihr bezahlter Mutterschaftsurlaub verlängert sich um bis zu 8 Wochen. Voraussetzung ist, dass die Mutter nach dem Urlaub weiterhin erwerbstätig ist. Diese Änderung des EO-Gesetzes gilt ebenfalls ab dem 1. Juli 2021.
Bisher liess sich der 14-wöchige Mutterschaftsurlaub nur aufschieben, bis das Kind nach Hause kommen konnte. Dies konnte dazu führen, dass die Mutter zwischen der Geburt des Kindes und dem Beginn des Mutterschaftsurlaubs kein Einkommen hatte.
Urlaub für die Betreuung von Angehörigen
Eine weitere Verbesserung hilft Berufstätigen, die ein erwachsenes Familienmitglied mit gesundheitlicher Beeinträchtigung betreuen: Sie haben Anspruch auf bis zu 3 Urlaubstage pro Ereignis, höchstens 10 Tage pro Jahr. Als Familienmitglied zählt auch die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner, sofern seit mindestens 5 Jahren ein gemeinsamer Haushalt besteht. Die Lohnfortzahlung übernimmt die Arbeitgeberin, der Arbeitgeber. Diese Änderung in Obligationenrecht und Arbeitsrecht gilt seit dem 1. Januar 2021.