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Bezahlter Urlaub für Betreuung eines schwer kranken Kindes

Bezahlter Urlaub für Betreuung eines schwer kranken Kindes

Das Kind im Spital und ein fordernder Job – eine enorme Belastung für Eltern. Nun gibt es eine Entlastung: Ab dem 1. Juli 2021 haben erwerbs­tätige Eltern Anrecht auf Urlaub und Entschädigung für den Erwerbs­ausfall.

28. Juni 2021

Eine Mutter berührt die Hand ihres liegenden Kindes.
Erwerbstätige Eltern eines schwer erkrankten oder verunfallten Kindes haben neu Anspruch auf 14 Wochen bezahlten Betreuungsurlaub.

14 Wochen bezahlter Urlaub, zusammen­hängend oder tage­weise innert 18 Monaten: Darauf haben Eltern neu Anspruch, wenn ihr schwer erkranktes oder verunfalltes minder­jähriges Kind ihre Betreuung braucht. Sind beide Eltern­teile erwerbs­tätig, können sie die 98 Urlaubs­tage frei unter­einander aufteilen.

Als Entschädigung für den Erwerbs­ausfall erhalten die Eltern Taggelder in Höhe von 80 Prozent ihres durch­schnittlichen AHV-pflichtigen Lohnes vor der Unter­brechung, höchstens 196 Franken pro Tag. Detaillierte Informationen finden sich auf der Webseite der SVA Zürich.

Längerer Mutterschafts­urlaub bei Spital­aufenthalt des Kindes

Der Betreuungs­urlaub ist eine von mehreren Massnahmen zur Unter­stützung von Erwerbs­tätigen, die Angehörige betreuen. Eine Verbesserung gibt es auch für Mütter von Neu­geborenen, die direkt nach der Geburt für längere Zeit im Spital bleiben müssen: Ihr bezahlter Mutter­schafts­urlaub verlängert sich um bis zu 8 Wochen. Voraus­setzung ist, dass die Mutter nach dem Urlaub weiter­hin erwerbs­tätig ist. Diese Änderung des EO-Gesetzes gilt ebenfalls ab dem 1. Juli 2021.

Bisher liess sich der 14-wöchige Mutter­schafts­urlaub nur aufschieben, bis das Kind nach Hause kommen konnte. Dies konnte dazu führen, dass die Mutter zwischen der Geburt des Kindes und dem Beginn des Mutter­schafts­urlaubs kein Einkommen hatte.

Urlaub für die Betreuung von Angehörigen

Eine weitere Verbesserung hilft Berufs­tätigen, die ein erwachsenes Familien­mitglied mit gesund­heitlicher Beeinträchtigung betreuen: Sie haben Anspruch auf bis zu 3 Urlaubs­tage pro Ereignis, höchstens 10 Tage pro Jahr. Als Familien­mitglied zählt auch die Lebens­partnerin oder der Lebens­partner, sofern seit mindestens 5 Jahren ein gemeinsamer Haushalt besteht. Die Lohn­fortzahlung übernimmt die Arbeit­geberin, der Arbeit­geber. Diese Änderung in Obligationen­recht und Arbeits­recht gilt seit dem 1. Januar 2021.

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