Seit gut 10 Jahren wird das Solidaritätsprozent als Beitrag zur Entschuldung der Arbeitslosenversicherung (ALV) erhoben. Inzwischen sind die Finanzen der ALV wieder im Lot und ihr Ausgleichsfonds per Ende 2022 ausreichend dotiert. Deshalb entfällt die rechtliche Grundlage für das Solidaritätsprozent per Neujahr 2023. Somit sind die Beiträge an die ALV wieder auf den versicherten Lohn begrenzt.
Am ALV-Beitrag auf Monatslöhnen bis 12'350 Franken beziehungsweise Jahreslöhnen bis 148'200 Franken ändert sich nichts: Arbeitgebende und Arbeitnehmende bezahlen weiterhin je 1,1 Prozent, total 2,2 Prozent.