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Neue Prozessgrafik macht Zürcher Prämienverbilligung besser verständlich

Neue Prozessgrafik macht Zürcher Prämienverbilligung besser verständlich

Im Kanton Zürich gilt für die Prämien­verbilligung seit 2021 der Grund­satz der Bedarfs­gerechtigkeit. Die Mittel sollen jenen zugutekommen, die am meisten darauf angewiesen sind. Das neue System ist komplex und löst noch immer viele Fragen aus. Die SVA Zürich hat nun zusammen mit den aktuellen Einkommens­grenzen eine stark vereinfachte Prozess­grafik zum Ablauf der Prämien­verbilligung veröffentlicht.

08. November 2023

Rückforderung und Zusprache innert weniger Tage möglich

Der Kanton Zürich kennt seit 2021 ein zweistufiges Zusprache­verfahren: Die Prämien­verbilligung wird im ersten Schritt provisorisch berechnet und verfügt, basierend auf den aktuellsten definitiven Steuer­faktoren. 80 Prozent des Anspruchs werden direkt an die Kranken­versicherung überwiesen. Die definitive Verfügung folgt, sobald die definitiven Steuer­faktoren für das jeweilige Prämien­verbilligungs-Jahr vorliegen. Das kann dazu führen, dass Personen nach Erhalt der definitiven Steuer­veranlagung Prämien­verbilligung zurück­zahlen müssen, weil sich ihr Einkommen (und/oder Vermögen) verbessert hat. Die SVA Zürich informiert in solchen Fällen mit dem definitiven Entscheid, dass die Kranken­kasse zu viel bezogene Leistungen in Rechnung stellen wird. Für Unverständnis sorgt aber vor allem, wenn die gleiche Person nur wenige Tage später von der SVA Zürich erneut Post bekommt, dieses Mal eine provisorische Leistungs­zusprache für das Folge­jahr.

Laufende Prozesse im 4. Quartal 2023

Prozessgrafik erklärt den zeitlichen Ablauf

Das neue Zürcher System für die Prämien­verbilligung ist nicht leicht zu erklären. Die SVA Zürich hat nun den Ablauf der Prämien­verbilligung grafisch aufbereitet. Die Illustration zeigt, wie das neue Zürcher System funktioniert und was es so anspruchs­voll macht.

Aufgrund des zweistufigen Zusprache­verfahrens (provisorisch/definitiv) über­schneiden sich mehrere Prämien­verbilligungs­jahre. Im 4. Quartal 2023 beispiels­weise produziert und verschickt die SVA Zürich definitive Entscheide für die Jahre 2021 und 2022. Zeit­gleich beginnt der Versand der provisorischen Entscheide zur Prämien­verbilligung 2024. Für das Jahr 2023 läuft weiterhin die Eingabe­frist: Anträge für das Jahr 2023 können noch bis zum 31. März 2024 eingereicht werden. Der Anspruch für das Jahr 2024 kann bis zum 31. März 2025 geltend gemacht werden.

Die auf der Webseite der SVA Zürich publizierten Einkommens­grenzen für die Prämien­verbilligung sowie der Online-Rechner zeigen, ob es sich lohnt, einen Antrag einzu­reichen und den Anspruch prüfen zu lassen. Dafür steht ein Online-Formular zur Verfügung.

Weiterführende Information

Webseite SVA Zürich: www.svazurich.ch/ipv

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Daniela Aloisi, Leiterin Kommunikation

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