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Ukraine: Prämienverbilligung für Erwerbstätige mit Schutzstatus S

Ukraine: Prämienverbilligung für Erwerbstätige mit Schutzstatus S

Fast 1000 Geflüchtete aus der Ukraine sind im Kanton Zürich erwerbs­tätig. Wer genügend verdient und keine Asyl­für­sorge mehr braucht, kann Antrag auf Prämien­verbilligung stellen.

25. Juli 2022

Auch Geflüchtete mit Schutzstatus S können Anspruch auf Prämienverbilligung haben.
Auch Geflüchtete mit Schutzstatus S können Anspruch auf Prämienverbilligung haben.

Der Kanton Zürich erteilt seit Mitte März Arbeits­bewilligungen für Personen aus der Ukraine. Sie haben den Schutz­status S, und dieser erlaubt es, einer Arbeit nachzugehen. Die Zahl der erwerbs­tätigen Ukrainerinnen und Ukrainer steigt seit­her kontinuierlich. Was vielen nicht bekannt ist: Personen mit Schutz­status S haben unter Umständen Anspruch auf Prämien­verbilligung. Die Voraus­setzungen dafür sind im Asyl­gesetz geregelt: Das Recht auf eine Prüfung des An­spruchs hat, wer Lohn erhält und für den Lebens­unterhalt selber aufkommen kann. Solange jemand Leistungen der Asyl­fürsorge braucht, besteht kein Anspruch auf Prämien­verbilligung.

Ein Antrag für die Prämien­verbilligung für das Jahr 2022 kann auch rück­wirkend eingereicht werden. Personen aus der Ukraine mit Schutz­status S benutzen dafür bitte das PDF-Anmeldeformular auf der Webseite der SVA Zürich. So ist das Vorgehen: Formular ausdrucken, ausfüllen und auf dem Postweg der SVA Zürich zustellen. Übrigens: Ab Mitte August können Erwerbstätige aus der Ukraine die IPV-Anmeldung auch online ausfüllen und einreichen. 

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