Ab 19. April 2021: In den Aussenbereichen von Restaurations-, Bar- und Clubbetrieben (einschliesslich Takeaway) dürfen wieder Gäste bewirtet werden. Die zwei häufigsten Fragen der Selbständigerwerbenden sind: Wie wirkt sich eine Teilöffnung des Gastrobetriebs auf die bisherige Corona-Entschädigung aus? Welches Anmeldeformular muss nach der Teilöffnung verwendet werden?
Trotz Openair-Gastronomie:
Voller Anspruch auf bisherige Corona-Entschädigung
Selbständigerwerbende Gastrobetreiberinnen und –betreiber können aufatmen. Der Bundesrat hat entschieden, wer den Openair-Bereich des Restaurants oder Clubs öffnet, hat keinen Nachteil bei der Corona-Entschädigung. Der Leistungsanspruch wegen angeordneter Betriebsschliessung besteht weiterhin. Wie bisher muss für jeden Monat (rückwirkend) das Online-Anmeldeformular "angeordnete Betriebsschliessung" ausgefüllt und eingereicht werden. Anspruchsberechtigt sind Selbständigerwerbende und Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung.
Besonders gefährdete Personen:
Anspruch endet 15 Tage nach zweiter Impfung
Der Bundesrat hat den Leistungsanspruch für besonders gefährdete Personen bis 31. Mai 2021 verlängert. Wer zu diesem Personenkreis gehört und von der SVA Zürich bereits Corona-Entschädigung erhält, muss nichts unternehmen. Die Auszahlung wird automatisch weiter ausbezahlt. Zu berücksichtigen ist, dass Personen 15 Tage nach der zweiten Covid-Impfung nicht mehr als besonders gefährdet eingestuft werden. Sie haben keinen Leistungsanspruch mehr. Es gilt Meldepflicht, damit die Auszahlung gestoppt werden kann.
Auf der Webseite der SVA Zürich sind die Details zu den Regelungen für die Corona-Entschädigung publiziert.