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Wer die Gartenbeiz öffnet, hat weiter Anspruch auf Corona-Entschädigung

Wer die Gartenbeiz öffnet, hat weiter Anspruch auf Corona-Entschädigung

Terrassen- und Garten­beizen dürfen wieder öffnen - darauf haben viele gewartet. Selbständig­erwerbende, die den Gastrobetrieb im Freien aufnehmen, haben weiter Anspruch auf die Corona-Entschädigung. Und für besonders gefährdete Personen wird der Anspruch bis 31. Mai 2021 verlängert.

15. April 2021, SVA Zürich

Ab 19. April 2021: In den Aussen­bereichen von Restaurations-, Bar- und Clubbetrieben (einschliesslich Takeaway) dürfen wieder Gäste bewirtet werden. Die zwei häufigsten Fragen der Selbständigerwerbenden sind:  Wie wirkt sich eine Teil­öffnung des Gastro­betriebs auf die bisherige Corona-Entschädigung aus? Welches Anmeldeformular muss nach der Teilöffnung verwendet werden?

Trotz Openair-Gastronomie:
Voller Anspruch auf bisherige Corona-Entschädigung

Selbständig­erwerbende Gastro­betreiber­innen und –betreiber können auf­atmen. Der Bundesrat hat entschieden, wer den Openair-Bereich des Restaurants oder Clubs öffnet, hat keinen Nach­teil bei der Corona-Ent­schädigung. Der Leistungsanspruch wegen angeordneter Betriebsschliessung besteht weiterhin. Wie bisher muss für jeden Monat (rückwirkend) das Online-Anmelde­formular "angeordnete Betriebsschliessung" ausgefüllt und eingereicht werden. Anspruchs­berechtigt sind Selbständigerwerbende und Personen in arbeit­geberähnlicher Stellung.

Besonders gefährdete Personen:
Anspruch endet 15 Tage nach zweiter Impfung 

Der Bundesrat hat den Leistungsanspruch für besonders gefährdete Personen bis 31. Mai 2021 verlängert. Wer zu diesem Personenkreis gehört und von der SVA Zürich bereits Corona-Entschädigung erhält, muss nichts unter­nehmen. Die Auszahlung wird auto­matisch weiter ausbezahlt. Zu berücksichtigen ist, dass Personen 15 Tage nach der zweiten Covid-Impfung nicht mehr als besonders gefährdet eingestuft werden. Sie haben keinen Leistungs­anspruch mehr. Es gilt Meldepflicht, damit die Auszahlung gestoppt werden kann. 

Auf der Web­seite der SVA Zürich sind die Details zu den Regelungen für die Corona-Entschädigung publiziert.

Information zur Erst­anmeldung

Antrag muss rück­wirkend ein­gereicht werden

Personen, die Antrag für die Corona-Entschädigung stellen möchten, müssen dies über ihre Ausgleichs­kasse machen. Zuständig ist die Ausgleichs­kasse, wo die AHV-Beiträge abgerechnet werden.

Ein Antrag kann nur rück­wirkend eingereicht werden. Wer Corona-Entschädigung für den Monat April beantragen will, muss bis Anfang Mai warten. Erst dann werden die Anmelde­formulare für April aufgeschaltet.  

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