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Corona-Entschädigung weiterhin für Wirte mit erheblicher Umsatzeinbusse

Corona-Entschädigung weiterhin für Wirte mit erheblicher Umsatzeinbusse

Ab 31. Mai 2021 dürfen Restaurants, Takeawaybetriebe und Bars auch ihre Innen­bereiche öffnen. Damit ändert sich für selbständig­erwerbende Gastronomen der Anspruch auf Corona-Entschädigung. Änderungen gibt es auch bei Quarantäne und für besonders gefährdete Personen.

27. Mai 2021

Der Bundesrat lockert die Corona-Bestimmungen: Restaurations­betriebe dürfen ihre Gäste ab kommendem Montag auch im Lokal bewirten – unter der Voraus­setzung, dass sie ein Schutz­konzept einhalten. Bisher haben selbständig­erwerbende Gastronomen Anspruch auf Corona-Entschädigung wegen Betriebs­schliessung, auch wenn sie die Aussen­bereiche bereits geöffnet hatten. Viele fragen sich nun, ob sie weiterhin Corona-Entschädigung beantragen können.

Offene Lokale:
Corona-Entschädigung bei erheblicher Umsatz­einbusse

Am 31. Mai 2021 endet für die Gastronomie der Anspruch auf Corona-Entschädigung wegen Betriebs­schliessung. Selbständig­erwerbende und Personen in arbeitgeber­ähnlicher Funktion können aber weiterhin Corona-Entschädigung für eine erhebliche Umsatz­einbusse beantragen: wie bisher monatlich rück­wirkend, neu mit dem Online-Anmelde­formular «Erhebliche Umsatz­einbusse».

Quarantäne:
Impfung oder repetitive Tests im Betrieb befreien davon

Eine weitere Lockerung betrifft die Quarantäne: Wer vollständig geimpft oder nach der Ansteckung wieder genesen ist, muss während sechs Monaten nicht mehr in Quarantäne nach Kontakt mit einer infizierten Person.

Von der Quarantäne­pflicht befreit sind auch Mitarbeitende von Betrieben, die gezielt und repetitiv testen. Dies gilt beim Kontakt mit einer infizierten Person bei der Arbeit oder auf dem Arbeits­weg.

Besonders gefährdete Personen:
Anspruch endet nach vollständiger Impfung

Der Bundesrat hat zudem die Corona-Entschädigung für gesund­heitlich besonders gefährdete Personen verlängert: Wenn sie die Arbeit unterbrechen mussten, weil sie nicht zu Hause arbeiten können, haben sie neu bis zum 30. Juni 2021 Anspruch auf Corona-Entschädigung. Ab 31. Mai 2021 gilt aber: Anspruch auf Entschädigung haben sie nur bis zum Tag, an dem sie vollständig gegen Covid-19 geimpft sind. Für den Monat Juni ist ein neuer Antrag erforderlich.  

Auf der Webseite der SVA Zürich sind die Details zu den Regelungen für die Corona-Entschädigung publiziert.

Information zur Erst­anmeldung

Antrag ist rück­wirkend einzureichen

Wer Corona-Entschädigung beantragen möchte, muss dies über die zuständige Ausgleichs­kasse tun. Zuständig ist die Augleichs­kasse, bei der die AHV-Beiträge abgerechnet werden.

Ein Antrag kann nur rück­wirkend eingereicht werden. Wer Corona-Entschädigung für den Monat Mai beantragen will, muss bis Anfang Juni warten. Erst dann werden die Anmelde­formulare für Mai auf­geschaltet.  

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