Der Bundesrat lockert die Corona-Bestimmungen: Restaurationsbetriebe dürfen ihre Gäste ab kommendem Montag auch im Lokal bewirten – unter der Voraussetzung, dass sie ein Schutzkonzept einhalten. Bisher haben selbständigerwerbende Gastronomen Anspruch auf Corona-Entschädigung wegen Betriebsschliessung, auch wenn sie die Aussenbereiche bereits geöffnet hatten. Viele fragen sich nun, ob sie weiterhin Corona-Entschädigung beantragen können.
Offene Lokale:
Corona-Entschädigung bei erheblicher Umsatzeinbusse
Am 31. Mai 2021 endet für die Gastronomie der Anspruch auf Corona-Entschädigung wegen Betriebsschliessung. Selbständigerwerbende und Personen in arbeitgeberähnlicher Funktion können aber weiterhin Corona-Entschädigung für eine erhebliche Umsatzeinbusse beantragen: wie bisher monatlich rückwirkend, neu mit dem Online-Anmeldeformular «Erhebliche Umsatzeinbusse».
Quarantäne:
Impfung oder repetitive Tests im Betrieb befreien davon
Eine weitere Lockerung betrifft die Quarantäne: Wer vollständig geimpft oder nach der Ansteckung wieder genesen ist, muss während sechs Monaten nicht mehr in Quarantäne nach Kontakt mit einer infizierten Person.
Von der Quarantänepflicht befreit sind auch Mitarbeitende von Betrieben, die gezielt und repetitiv testen. Dies gilt beim Kontakt mit einer infizierten Person bei der Arbeit oder auf dem Arbeitsweg.
Besonders gefährdete Personen:
Anspruch endet nach vollständiger Impfung
Der Bundesrat hat zudem die Corona-Entschädigung für gesundheitlich besonders gefährdete Personen verlängert: Wenn sie die Arbeit unterbrechen mussten, weil sie nicht zu Hause arbeiten können, haben sie neu bis zum 30. Juni 2021 Anspruch auf Corona-Entschädigung. Ab 31. Mai 2021 gilt aber: Anspruch auf Entschädigung haben sie nur bis zum Tag, an dem sie vollständig gegen Covid-19 geimpft sind. Für den Monat Juni ist ein neuer Antrag erforderlich.
Auf der Webseite der SVA Zürich sind die Details zu den Regelungen für die Corona-Entschädigung publiziert.