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Corona-Entschädigung: Anmeldung ab sofort möglich

Corona-Entschädigung: Anmeldung ab sofort möglich

Viele Selbständig­erwerbende und Inhaberinnen oder Inhaber einer GmbH oder AG dürfen zwar arbeiten, haben aber eine erhebliche Umsatz­einbusse. Ab sofort können sie rück­wirkend per 17. September 2020 Corona-Entschädigung beantragen.

04. November 2020, SVA Zürich

Das AHV-pflichtige Einkommen im Jahr 2019 muss mindestens 10'000 Franken betragen und die Umsatzeinbusse mindestens 55 Prozent (im Vergleich zu den Vor­jahren): Diese Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit eine erhebliche Umsatz­einbusse geltend gemacht werden kann. Dies hat der Bundes­rat heute in der Verordnung zum Covid-19-Gesetz fest­gelegt. Damit ist der Weg frei, damit auch Selbständig­erwerbende und Inhaberinnen oder Inhaber einer GmbH oder AG Entschädigung beantragen können, die von den Massnahmen gegen das Corona­virus indirekt betroffen sind.

Die neue Regelung tritt rück­wirkend per 17. September 2020 in Kraft und ist befristet auf den 30. Juni 2021. Wer die Voraus­setzungen erfüllt, kann ab sofort bei seiner Ausgleichs­kasse Corona-Entschädigung beantragen.  

Direkt zu den neuen Anmelde­formularen für Mit­glieder der Aus­gleichs­kasse der SVA Zürich

Die Neuerungen im Über­blick

Entschädigung ist rück­wirkend per 17. September 2020 mög­lich für:

  • Erwerbsausfall wegen erheb­licher Umsatz­einbusse: Entschädigung für Selbständig­erwerbende, die infolge von Mass­nahmen gegen das Corona­virus pro Monat eine Umsatz­einbusse hatten von mindestens 55 Prozent im Vergleich zum durch­schnittlichen Umsatz in den Jahren 2015 bis 2019.
  • Einkommens­verlust und erheb­liche Umsatz­einbusse: Entschädigung für geschäfts­führende Gesell­schafterinnen und Gesell­schafter einer AG, GmbH oder Genossen­schaft sowie ihre mit­arbeitenden Ehe­partnerinnen oder Ehe­partner beziehungsweise ihre eingetragenen Partnerinnen oder Partner, die infolge von Mass­nahmen gegen das Corona­virus einen Einkommens­verlust hatten. Voraus­setzung ist eine Umsatz­einbusse des Unternehmens pro Monat von mindestens 55 Prozent im Vergleich zum durch­schnittlichen Umsatz in den Jahren 2015 bis 2019.

An den bisherigen Corona-Entschädigungen ändert sich nichts.

Corona-Entschädigung – kurz erklärt

Anmeldung ab sofort möglich

Anmeldungen für Ent­schädigung ab dem 17. September 2020 sind ab sofort möglich. Für Kundinnen und Kunden unserer Aus­gleichs­kasse: Die SVA Zürich stellt die Anmeldeformulare online zur Verfügung.

Auszahlung Mitte Dezember

Die neuen Entschädigungen werden erstmals Mitte Dezember 2020 ausbezahlt.

Kontakt für Fragen zur Corona-Entschädigung

Zuständig ist die Aus­gleichs­kasse, bei der die AHV-Beiträge abgerechnet werden. Kundinnen und Kunden unserer Aus­gleichskasse steht folgende Direkt­wahl zur Verfügung: 044 448 81 91

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