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Corona-Entschädigung: Anmeldung ab sofort möglich
Corona-Entschädigung: Anmeldung ab sofort möglich
Viele Selbständigerwerbende und Inhaberinnen oder Inhaber einer GmbH oder AG dürfen zwar arbeiten, haben aber eine erhebliche Umsatzeinbusse. Ab sofort können sie rückwirkend per 17. September 2020 Corona-Entschädigung beantragen.
04. November 2020, SVA Zürich
Das AHV-pflichtige Einkommen im Jahr 2019 muss mindestens 10'000 Franken betragen und die Umsatzeinbusse mindestens 55 Prozent (im Vergleich zu den Vorjahren): Diese Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit eine erhebliche Umsatzeinbusse geltend gemacht werden kann. Dies hat der Bundesrat heute in der Verordnung zum Covid-19-Gesetz festgelegt. Damit ist der Weg frei, damit auch Selbständigerwerbende und Inhaberinnen oder Inhaber einer GmbH oder AG Entschädigung beantragen können, die von den Massnahmen gegen das Coronavirus indirekt betroffen sind.
Die neue Regelung tritt rückwirkend per 17. September 2020 in Kraft und ist befristet auf den 30. Juni 2021. Wer die Voraussetzungen erfüllt, kann ab sofort bei seiner Ausgleichskasse Corona-Entschädigung beantragen.
Direkt zu den neuen Anmeldeformularen für Mitglieder der Ausgleichskasse der SVA Zürich
Die Neuerungen im Überblick
Entschädigung ist rückwirkend per 17. September 2020 möglich für:
- Erwerbsausfall wegen erheblicher Umsatzeinbusse: Entschädigung für Selbständigerwerbende, die infolge von Massnahmen gegen das Coronavirus pro Monat eine Umsatzeinbusse hatten von mindestens 55 Prozent im Vergleich zum durchschnittlichen Umsatz in den Jahren 2015 bis 2019.
- Einkommensverlust und erhebliche Umsatzeinbusse: Entschädigung für geschäftsführende Gesellschafterinnen und Gesellschafter einer AG, GmbH oder Genossenschaft sowie ihre mitarbeitenden Ehepartnerinnen oder Ehepartner beziehungsweise ihre eingetragenen Partnerinnen oder Partner, die infolge von Massnahmen gegen das Coronavirus einen Einkommensverlust hatten. Voraussetzung ist eine Umsatzeinbusse des Unternehmens pro Monat von mindestens 55 Prozent im Vergleich zum durchschnittlichen Umsatz in den Jahren 2015 bis 2019.
An den bisherigen Corona-Entschädigungen ändert sich nichts.
Corona-Entschädigung – kurz erklärt
Anmeldung ab sofort möglich
Anmeldungen für Entschädigung ab dem 17. September 2020 sind ab sofort möglich. Für Kundinnen und Kunden unserer Ausgleichskasse: Die SVA Zürich stellt die Anmeldeformulare online zur Verfügung.
Auszahlung Mitte Dezember
Die neuen Entschädigungen werden erstmals Mitte Dezember 2020 ausbezahlt.
Kontakt für Fragen zur Corona-Entschädigung
Zuständig ist die Ausgleichskasse, bei der die AHV-Beiträge abgerechnet werden. Kundinnen und Kunden unserer Ausgleichskasse steht folgende Direktwahl zur Verfügung: 044 448 81 91