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Corona-Entschädigung: Neu auch für Ehepartner von Selbständigerwerbenden

Corona-Entschädigung: Neu auch für Ehepartner von Selbständigerwerbenden

Neu hat auch die mitarbeitende Ehe­partnerin oder der mitarbeitende Ehe­partner von Selbständig­erwerbenden Anspruch auf Entschädigung für Lohnausfall infolge von Mass­nahmen gegen das Corona­virus. Dies gilt sinngemäss für eingetragene Partnerschaften.

27. November 2020, SVA Zürich

Der Bund hat heute die Bestimmungen angepasst. Die Neuerung gilt rück­wirkend ab dem 17. September 2020. Bisher hatten einzig mit­arbeitende Ehe­partner geschäfts­führender Gesell­schafterinnen und Gesell­schafter einer AG, GmbH oder Genossen­schaft Anspruch auf Corona-Entschädigung.

Entschädigung für die mit­arbeitende Ehe­partnerin oder den mit­arbeitenden Ehe­partner ist möglich für Lohn­ausfall wegen:

  • Betriebsschliessung auf­grund bundes­recht­licher oder kantonaler Bestimmungen
  • abgesagter Veranstaltungen: Geplante Veranstaltungen konnten auf­grund des Verbots von Bund oder Kanton nicht durch­geführt werden oder weil sie nicht bewilligt worden waren.
  • erheblicher Ein­schränkung der Erwerbs­tätigkeit auf­grund von Mass­nahmen zur Bekämpfung des Corona­virus

An den bisherigen Corona-Entschädigungen ändert sich nichts.

Corona-Entschädigung – kurz erklärt

Anmeldung ab sofort möglich

Für Kundinnen und Kunden unserer Ausgleichs­kasse: Die SVA Zürich stellt das Anmeldeformular online zur Verfügung. Im Formular sind nebst den Angaben zur mit­arbeitenden Ehe­partnerin oder zum mit­arbeitenden Ehe­partner immer auch die voll­ständigen Angaben zur Erwerbs­tätigkeit der Selbständig­erwerbenden, des Selbständig­erwerbenden erforderlich.

Kontakt für Fragen zur Corona-Entschädigung

Zuständig ist die Ausgleichs­kasse, bei der die AHV-Beiträge abgerechnet werden. Kundinnen und Kunden unserer Ausgleichs­kasse steht folgende Direkt­wahl zur Verfügung: 044 448 81 91

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