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Corona-Entschädigung: Neu auch für Ehepartner von Selbständigerwerbenden
Corona-Entschädigung: Neu auch für Ehepartner von Selbständigerwerbenden
Neu hat auch die mitarbeitende Ehepartnerin oder der mitarbeitende Ehepartner von Selbständigerwerbenden Anspruch auf Entschädigung für Lohnausfall infolge von Massnahmen gegen das Coronavirus. Dies gilt sinngemäss für eingetragene Partnerschaften.
27. November 2020, SVA Zürich
Der Bund hat heute die Bestimmungen angepasst. Die Neuerung gilt rückwirkend ab dem 17. September 2020. Bisher hatten einzig mitarbeitende Ehepartner geschäftsführender Gesellschafterinnen und Gesellschafter einer AG, GmbH oder Genossenschaft Anspruch auf Corona-Entschädigung.
Entschädigung für die mitarbeitende Ehepartnerin oder den mitarbeitenden Ehepartner ist möglich für Lohnausfall wegen:
- Betriebsschliessung aufgrund bundesrechtlicher oder kantonaler Bestimmungen
- abgesagter Veranstaltungen: Geplante Veranstaltungen konnten aufgrund des Verbots von Bund oder Kanton nicht durchgeführt werden oder weil sie nicht bewilligt worden waren.
- erheblicher Einschränkung der Erwerbstätigkeit aufgrund von Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus
An den bisherigen Corona-Entschädigungen ändert sich nichts.
Corona-Entschädigung – kurz erklärt
Anmeldung ab sofort möglich
Für Kundinnen und Kunden unserer Ausgleichskasse: Die SVA Zürich stellt das Anmeldeformular online zur Verfügung. Im Formular sind nebst den Angaben zur mitarbeitenden Ehepartnerin oder zum mitarbeitenden Ehepartner immer auch die vollständigen Angaben zur Erwerbstätigkeit der Selbständigerwerbenden, des Selbständigerwerbenden erforderlich.
Kontakt für Fragen zur Corona-Entschädigung
Zuständig ist die Ausgleichskasse, bei der die AHV-Beiträge abgerechnet werden. Kundinnen und Kunden unserer Ausgleichskasse steht folgende Direktwahl zur Verfügung: 044 448 81 91