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Corona-Entschädigung: Neue Regelungen ab dem 17. September 2020

Corona-Entschädigung: Neue Regelungen ab dem 17. September 2020

Der Bundes­rat hat die COVID-19-Verordnung Erwerbs­ausfall geändert und verlängert. Somit kann die Ent­schädigung in bestimmten Fällen weiter­hin ausbezahlt werden. Dazu ist immer ein neuer Antrag erforder­lich. 

14. September 2020, SVA Zürich

Die Verordnung zur Corona-Ent­schädigung war befristet bis zum 16. September 2020. Der Bunde­srat hat sie nun ver­längert, damit in bestimmten Fällen eine Ent­schädigung mög­lich bleibt.  

Direkt zu den neuen Anmeldeformularen

Neuerungen im Überblick

Entschädigung ist weiter­hin oder neu mög­lich bei:

  • Betriebsschliessung: Ent­schädigung für Selb­ständig­erwerbende, die ihren Betrieb auf Anordnung der Behörden schliessen mussten.
    Hinweis: Auf eine Entschädigung für Erwerbs­ausfall wegen erheb­licher Einschränkung der Erwerbs­tätigkeit ohne angeordnete Betriebs­schliessung hat sich das Parla­ment im Rahmen des COVID-19-Gesetzes noch nicht festgelegt. Wir informieren, sobald Klar­heit besteht über Anspruch und Durch­führung.  
  • Veranstaltungs­verbot: Ent­schädigung für Selb­ständig­erwerbende, die eine Leistung erbracht hätten für eine Ver­anstaltung, die nicht stattfand auf­grund eines Ver­anstaltungs­verbots oder weil sie vom Kanton nicht bewilligt worden war.
  • Ausfall der Fremd­betreuung für Kinder: Ent­schädigung für Eltern (Selb­ständig­erwerbende oder Angestellte beziehungs­weise deren Arbeit­gebende), die ihre Erwerbs­tätigkeit unter­brechen mussten, weil die Betreuung ihrer Kinder nicht mehr gewähr­leistet war. Voraus­setzung ist eine behörd­lich angeordnete vorüber­gehende Betriebs­schliessung (Schule, Kinder­garten oder Sonder­einrichtung) oder eine ärzt­lich oder behörd­lich angeordnete Quarantäne der für die Betreuung vor­gesehenen Person (z. B. Gross­eltern) oder eine ärzt­lich oder behörd­lich angeordnete Quarantäne der Eltern oder des Kindes.
  • Quarantäne: Ent­schädigung für Selb­ständig­erwerbende oder Angestellte beziehungs­weise deren Arbeit­gebende, die ihre Erwerbs­tätigkeit unter­brechen mussten, weil sie ärzt­lich oder behörd­lich angeordnet in Quarantäne gehen mussten.

Corona-Entschädigung – kurz erklärt

Nicht mehr in der Verordnung enthalten: 

  • Härtefall-Regelung: Ent­schädigung für Selb­ständig­erwerbende wegen Erwerbs­einbusse
  • Entschädigung für Angestellte in arbeit­geber­ähn­licher Funktion im Event­bereich und ihre Ehe­partnerinnen und Ehe­partner beziehungs­weise ein­getragenen Partnerinnen und Partner

Leistungen nach dem 16. September 2020: Neuer Antrag erforder­lich

Anträge auf Ent­schädigung ab dem 17. September 2020 sind neu einzureichen. Für Kundinnen und Kunden unserer Aus­gleichs­kasse: Die SVA Zürich stellt die neuen An­trags­formulare online zur Verfügung. Da die Corona-En­tschädigung immer rück­wirkend aus­bezahlt wird, haben Kundinnen und Kunden genügend Zeit, den Antrag aus­zufüllen und ein­zureichen.

Kontakt für Fragen zur Corona-Entschädigung

Zuständig ist die Ausgleichskasse, bei der die AHV-Beiträge abgerechnet werden. Kundinnen und Kunden unserer Ausgleichskasse steht folgende Direktwahl zur Verfügung: 044 448 89 80

SVA Zürich

Kompetenz­zentrum für Sozial­ver­sicherungen

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