Sprunglinks
Corona-Entschädigung: Neue Regelungen ab dem 17. September 2020
Corona-Entschädigung: Neue Regelungen ab dem 17. September 2020
Der Bundesrat hat die COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall geändert und verlängert. Somit kann die Entschädigung in bestimmten Fällen weiterhin ausbezahlt werden. Dazu ist immer ein neuer Antrag erforderlich.
14. September 2020, SVA Zürich
Die Verordnung zur Corona-Entschädigung war befristet bis zum 16. September 2020. Der Bundesrat hat sie nun verlängert, damit in bestimmten Fällen eine Entschädigung möglich bleibt.
Direkt zu den neuen Anmeldeformularen
Neuerungen im Überblick
Entschädigung ist weiterhin oder neu möglich bei:
- Betriebsschliessung: Entschädigung für Selbständigerwerbende, die ihren Betrieb auf Anordnung der Behörden schliessen mussten.
Hinweis: Auf eine Entschädigung für Erwerbsausfall wegen erheblicher Einschränkung der Erwerbstätigkeit ohne angeordnete Betriebsschliessung hat sich das Parlament im Rahmen des COVID-19-Gesetzes noch nicht festgelegt. Wir informieren, sobald Klarheit besteht über Anspruch und Durchführung. - Veranstaltungsverbot: Entschädigung für Selbständigerwerbende, die eine Leistung erbracht hätten für eine Veranstaltung, die nicht stattfand aufgrund eines Veranstaltungsverbots oder weil sie vom Kanton nicht bewilligt worden war.
- Ausfall der Fremdbetreuung für Kinder: Entschädigung für Eltern (Selbständigerwerbende oder Angestellte beziehungsweise deren Arbeitgebende), die ihre Erwerbstätigkeit unterbrechen mussten, weil die Betreuung ihrer Kinder nicht mehr gewährleistet war. Voraussetzung ist eine behördlich angeordnete vorübergehende Betriebsschliessung (Schule, Kindergarten oder Sondereinrichtung) oder eine ärztlich oder behördlich angeordnete Quarantäne der für die Betreuung vorgesehenen Person (z. B. Grosseltern) oder eine ärztlich oder behördlich angeordnete Quarantäne der Eltern oder des Kindes.
- Quarantäne: Entschädigung für Selbständigerwerbende oder Angestellte beziehungsweise deren Arbeitgebende, die ihre Erwerbstätigkeit unterbrechen mussten, weil sie ärztlich oder behördlich angeordnet in Quarantäne gehen mussten.
Corona-Entschädigung – kurz erklärt
Nicht mehr in der Verordnung enthalten:
- Härtefall-Regelung: Entschädigung für Selbständigerwerbende wegen Erwerbseinbusse
- Entschädigung für Angestellte in arbeitgeberähnlicher Funktion im Eventbereich und ihre Ehepartnerinnen und Ehepartner beziehungsweise eingetragenen Partnerinnen und Partner
Leistungen nach dem 16. September 2020: Neuer Antrag erforderlich
Anträge auf Entschädigung ab dem 17. September 2020 sind neu einzureichen. Für Kundinnen und Kunden unserer Ausgleichskasse: Die SVA Zürich stellt die neuen Antragsformulare online zur Verfügung. Da die Corona-Entschädigung immer rückwirkend ausbezahlt wird, haben Kundinnen und Kunden genügend Zeit, den Antrag auszufüllen und einzureichen.
Kontakt für Fragen zur Corona-Entschädigung
Zuständig ist die Ausgleichskasse, bei der die AHV-Beiträge abgerechnet werden. Kundinnen und Kunden unserer Ausgleichskasse steht folgende Direktwahl zur Verfügung: 044 448 89 80