Wer kurz vor dem Rentenalter aus der Arbeitslosenversicherung ausscheidet, kann seit Juli 2021 Überbrückungsleistungen beantragen. Diese sollen das Existenzminimum sichern.
Seit der Einführung der Überbrückungsleistungen ist die Zahl der Bezügerinnen und Bezüger nur leicht gestiegen. Die SVA Zürich hat im vergangenen Jahr 63 Anträge auf Überbrückungsleistungen geprüft. Davon wurden 75 Prozent abgelehnt. Die meisten Abweisungen erfolgten wegen fehlender Zuständigkeit der SVA Zürich. Sie ist nur für jene 95 Zürcher Gemeinden zuständig, die eine Anschlussvereinbarung im Rahmen der Ergänzungsleistungen abgeschlossen haben. Weitere häufige Ablehnungsgründe waren die fehlende Aussteuerung durch die Arbeitslosenversicherung, ein zu hohes Vermögen oder der Bezug einer IV- oder AHV-Rente. Per 31. Dezember 2023 betreute die SVA Zürich insgesamt 24 Fälle, sechs mehr als im Vorjahr.
Die tiefe Zahl der Anmeldungen und der Leistungszusprachen hat verschiedene Gründe. Einerseits bewegte sich die Arbeitslosenquote im Kanton Zürich weiterhin auf tiefem Niveau. Andererseits führten die eng gefassten Anspruchsvoraussetzungen zu einer hohen Abweisungsquote. Anspruch auf Überbrückungsleistungen haben Personen mit Wohnsitz in der Schweiz, die zum Zeitpunkt der Aussteuerung mindestens 60 Jahre alt sind, keine IV- oder AHV-Rente beziehen und 20 AHV-Beitragsjahre mit einem jährlichen Mindesteinkommen von 22'050 Franken nachweisen können. Zudem gilt eine Vermögensobergrenze von 50'000 Franken für Alleinstehende und 100'000 Franken für Ehepaare, wobei selbstbewohnte Liegenschaften nicht mitgerechnet werden.
Die SVA Zürich hat im Jahr 2023 gesamthaft 63 Anträge auf Überbrückungsleistungen geprüft.