Corona-Entschädigung

Ab Februar 2022 liefen die Entschädigungen für Erwerbs­ausfall wegen Corona-Mass­nahmen schritt­weise aus, Ende Sep­tem­ber war definitiv Anmelde­schluss. Korrespon­denz und Ein­sprachen geben aber weiterhin zu tun.

Schrittweise Normalisierung nach zwei Jahren Hochbetrieb

Wenige Tage nach dem ersten Lock­down im März 2020 aus dem Stand heraus aufgezogen, war die Corona-Ent­schädigung zwei Jahre lang eine ausser­gewöhnliche Heraus­forderung für die Ausgleichs­kasse. Zu bewältigen war sie neben dem Tages­geschäft und der Ein­führung der Vater­schafts- und der Betreuungs­entschädigung nur dank Unter­stützung durch befristet angestellte Mit­arbeitende. 

Komplexe Vorgaben, häufige Änderungen 

Die Anspruchs­voraus­setzungen änderten innert zwei Jahren 24-mal – mitunter auch rückwirkend – und waren zum Teil sehr komplex. Ent­sprechend hoch war der Beratungs­bedarf aufseiten der Kundinnen und Kunden. Corona-Entschädigung gab es für Selbständig­erwerbende, Arbeit­gebende und für Angestellte in arbeitgeber­ähnlicher Stellung. Voraus­setzung war ein Erwerbs­ausfall aufgrund von Mass­nahmen gegen das Corona­virus. Das Spektrum reichte von der angeordneten Betriebs­schliessung oder einer erheblichen Umsatz­einbusse über Arbeits­verhinderung wegen Quarantäne oder Ausfalls der Fremd­betreuung der Kinder bis zur Zugehörig­keit zu einer gesund­heitlichen Risikogruppe.

 

Kreisdiagramm zu Anmeldungen Corona-Entschädigung (für die Gesamtdauer 2020 bis 2022): 31% im Jahr 2020, 58% im Jahr 2021 und 11% im Jahr 2022.

Die SVA Zürich hat von 2020 bis 2022 gesamthaft 177'505 Anmeldungen für
Corona-Entschädigung entgegengenommen.

Grosser Aufwand auf beiden Seiten

Unter den ersten Neuerungen im April 2020 war die Ent­schädigung für jene Selb­stän­dig­erwerbenden, die ihren Betrieb zwar offen­halten durften, aber wegen der Corona-Mass­nahmen eine erhebliche Umsatz­einbusse erlitten. Wenige Monate später wurde diese Ent­schädigung auch für Arbeit­nehmende in arbeit­geber­ähnlicher Stellung ein­geführt. Als Schwellen­wert galt zunächst eine Ein­busse von mindestens 55 Prozent gegen­über dem durch­schnittlichen Monats­umsatz in den Jahren 2015 bis 2019. Später berechtigte bereits eine Einbusse von 30 Prozent zu einer Ent­schädigung.  

Die Ent­schädigung für die Umsatz­einbusse war nach jedem Kalender­monat erneut zu beantragen. Dies bedeutete einen grossen Aufwand – für die Kundinnen und Kunden wie für die Mit­arbeitenden der Ausgleichs­kasse. Jeder Antrag musste einzeln geprüft werden.

Selbstdeklaration und provisorische Grundlage

Bei der grossen Kunden­gruppe der Selbständig­erwerbenden zeigten sich weitere Heraus­forderungen. Der aktuelle Umsatz, den sie anzugeben hatten, beruhte auf Selbst­deklaration. Viele Selbständig­erwerbende führen jedoch keine unter­jährige Betriebs­rechnung. Deshalb war die Angabe in vielen Fällen nur schwer zu überprüfen. 

Im Auftrag des Bundes­amts für Sozial­versicherungen und im Rahmen einer nationalen Über­prüfung machten externe Revisions­gesellschaften Stich­proben bei den Dossiers der SVA Zürich. Wo sich Differenzen zeigten, wurde die Ent­schädigung korrigiert und wenn nötig zurück­gefordert. 

Eine andere grosse Heraus­forderung bei Selbständig­erwerbenden zeigte sich jeweils nach der An­spruchs­prüfung bei der Berech­nung der Höhe der Ent­schädigung: Anders als bei Ange­stellten, deren Lohn vor dem Erwerbs­ausfall eindeutig zu ermitteln ist, muss sich die Ausgleichs­kasse bei Selb­ständig­erwerbenden auf deren eigene Schätzung des Ein­kommens stützen. Der verbind­liche Wert wird erst einige Jahre später durch das Steuer­amt festgelegt. 

Selbständig­erwerbende, die ihr Ein­kommen vor der Pan­demie tief eingeschätzt hatten, erhielten deshalb auch eine tiefere Corona-Ent­schädigung als erhofft. Oder gar keine: Für Selbständig­erwerbende, die von den Corona-Mass­nahmen indirekt betroffen waren, gab es die Ent­schädigung erst ab einem Mindest­einkommen von 10'000 Franken im Jahr 2019. Dies führte zu vielen An­fragen und Ein­sprachen. 

Kreisdiagramm zu Einsprachen gegen Corona-Entschädigungs-Entscheide (für die Gesamtdauer 2020 bis 2022). 37% im jahr 2020, 26% im Jahr 2021 und 37% im Jahr 2022.

Gegen Entscheide der SVA Zürich wurden 3212 Einsprachen erhoben.

Sondereinsatz für rasche und wirkungsvolle Finanzhilfe

Die Mit­arbeitenden der SVA Zürich waren durch die ausser­ordentliche Dynamik stark gefordert. Im Wissen um die in vielen Fällen existenzielle Bedeutung der Ent­schädigungen für die Kundinnen und Kunden leisteten sie einen beachtlichen Sonder­einsatz.

Von 2020 bis 2022 zahlte die SVA Zürich 55'382 Anspruchs­berechtigten insgesamt 667,9 Millionen Franken aus.

Die Corona-Entschädigung war eine schnelle Finanz­hilfe namentlich für Selbständig­erwerbende, die wegen der Corona-Massnahmen die Erwerbs­tätigkeit einstellen oder einschränken mussten. Es war zweck­mässig, dafür das Instrument des Erwerbs­ersatzes zu nutzen. Zum einen, weil die Ziel­gruppe bereits im System der 1. Säule erfasst war. Zum andern wegen des leistungs­fähigen Aus­zahlungs­mecha­nismus. So das Fazit der Evaluation durch die Eid­genössische Finanz­kommission im Juli 2022.

Kreisdiagramm zu Ausbezahlten Corona-Entschädigungen (für die Gesamtdauer 2020 bis 2022). 51% im Jahr 2020, 43% im Jahr 2021 und 6% im Jahr 2022.

Die SVA Zürich hat von 2020 bis 2022 gesamthaft Corona-Entschädigungen
in Höhe von 667,9 Millionen Franken ausbezahlt.