Ab Februar 2022 liefen die Entschädigungen für Erwerbsausfall wegen Corona-Massnahmen schrittweise aus, Ende September war definitiv Anmeldeschluss. Korrespondenz und Einsprachen geben aber weiterhin zu tun.
Wenige Tage nach dem ersten Lockdown im März 2020 aus dem Stand heraus aufgezogen, war die Corona-Entschädigung zwei Jahre lang eine aussergewöhnliche Herausforderung für die Ausgleichskasse. Zu bewältigen war sie neben dem Tagesgeschäft und der Einführung der Vaterschafts- und der Betreuungsentschädigung nur dank Unterstützung durch befristet angestellte Mitarbeitende.
Die Anspruchsvoraussetzungen änderten innert zwei Jahren 24-mal – mitunter auch rückwirkend – und waren zum Teil sehr komplex. Entsprechend hoch war der Beratungsbedarf aufseiten der Kundinnen und Kunden. Corona-Entschädigung gab es für Selbständigerwerbende, Arbeitgebende und für Angestellte in arbeitgeberähnlicher Stellung. Voraussetzung war ein Erwerbsausfall aufgrund von Massnahmen gegen das Coronavirus. Das Spektrum reichte von der angeordneten Betriebsschliessung oder einer erheblichen Umsatzeinbusse über Arbeitsverhinderung wegen Quarantäne oder Ausfalls der Fremdbetreuung der Kinder bis zur Zugehörigkeit zu einer gesundheitlichen Risikogruppe.
Die SVA Zürich hat von 2020 bis 2022 gesamthaft 177'505 Anmeldungen für
Corona-Entschädigung entgegengenommen.
Unter den ersten Neuerungen im April 2020 war die Entschädigung für jene Selbständigerwerbenden, die ihren Betrieb zwar offenhalten durften, aber wegen der Corona-Massnahmen eine erhebliche Umsatzeinbusse erlitten. Wenige Monate später wurde diese Entschädigung auch für Arbeitnehmende in arbeitgeberähnlicher Stellung eingeführt. Als Schwellenwert galt zunächst eine Einbusse von mindestens 55 Prozent gegenüber dem durchschnittlichen Monatsumsatz in den Jahren 2015 bis 2019. Später berechtigte bereits eine Einbusse von 30 Prozent zu einer Entschädigung.
Die Entschädigung für die Umsatzeinbusse war nach jedem Kalendermonat erneut zu beantragen. Dies bedeutete einen grossen Aufwand – für die Kundinnen und Kunden wie für die Mitarbeitenden der Ausgleichskasse. Jeder Antrag musste einzeln geprüft werden.
Bei der grossen Kundengruppe der Selbständigerwerbenden zeigten sich weitere Herausforderungen. Der aktuelle Umsatz, den sie anzugeben hatten, beruhte auf Selbstdeklaration. Viele Selbständigerwerbende führen jedoch keine unterjährige Betriebsrechnung. Deshalb war die Angabe in vielen Fällen nur schwer zu überprüfen.
Im Auftrag des Bundesamts für Sozialversicherungen und im Rahmen einer nationalen Überprüfung machten externe Revisionsgesellschaften Stichproben bei den Dossiers der SVA Zürich. Wo sich Differenzen zeigten, wurde die Entschädigung korrigiert und wenn nötig zurückgefordert.
Eine andere grosse Herausforderung bei Selbständigerwerbenden zeigte sich jeweils nach der Anspruchsprüfung bei der Berechnung der Höhe der Entschädigung: Anders als bei Angestellten, deren Lohn vor dem Erwerbsausfall eindeutig zu ermitteln ist, muss sich die Ausgleichskasse bei Selbständigerwerbenden auf deren eigene Schätzung des Einkommens stützen. Der verbindliche Wert wird erst einige Jahre später durch das Steueramt festgelegt.
Selbständigerwerbende, die ihr Einkommen vor der Pandemie tief eingeschätzt hatten, erhielten deshalb auch eine tiefere Corona-Entschädigung als erhofft. Oder gar keine: Für Selbständigerwerbende, die von den Corona-Massnahmen indirekt betroffen waren, gab es die Entschädigung erst ab einem Mindesteinkommen von 10'000 Franken im Jahr 2019. Dies führte zu vielen Anfragen und Einsprachen.
Gegen Entscheide der SVA Zürich wurden 3212 Einsprachen erhoben.
Die Mitarbeitenden der SVA Zürich waren durch die ausserordentliche Dynamik stark gefordert. Im Wissen um die in vielen Fällen existenzielle Bedeutung der Entschädigungen für die Kundinnen und Kunden leisteten sie einen beachtlichen Sondereinsatz.
Von 2020 bis 2022 zahlte die SVA Zürich 55'382 Anspruchsberechtigten insgesamt 667,9 Millionen Franken aus.
Die Corona-Entschädigung war eine schnelle Finanzhilfe namentlich für Selbständigerwerbende, die wegen der Corona-Massnahmen die Erwerbstätigkeit einstellen oder einschränken mussten. Es war zweckmässig, dafür das Instrument des Erwerbsersatzes zu nutzen. Zum einen, weil die Zielgruppe bereits im System der 1. Säule erfasst war. Zum andern wegen des leistungsfähigen Auszahlungsmechanismus. So das Fazit der Evaluation durch die Eidgenössische Finanzkommission im Juli 2022.
Die SVA Zürich hat von 2020 bis 2022 gesamthaft Corona-Entschädigungen
in Höhe von 667,9 Millionen Franken ausbezahlt.