Überbrückungsleistungen sollen Personen, die kurz vor der Pensionierung stehen und keine ALV-Leistungen mehr erhalten, ein Mindesteinkommen sichern. Seit ihrer Einführung im Juli 2021 ist die Zahl der Anspruchsberechtigten nur leicht gestiegen.
Im Jahr 2022 hat die SVA Zürich 59 Anträge für Überbrückungsleistungen geprüft. Davon haben 64 Prozent die Anspruchskriterien nicht erfüllt. Per 31. Dezember 2022 erhielten 18 Personen Überbrückungsleistungen von der SVA Zürich. Die niedrige Fallzahl ist auf die eng gefassten Anspruchsvoraussetzungen zurückzuführen. Anrecht auf Überbrückungsleistungen haben Personen mit Wohnsitz in der Schweiz, die zum Zeitpunkt der Aussteuerung mindestens 60 Jahre alt sind, keine IV- oder AHV-Rente beziehen und 20-AHV-Beitragsjahre mit einem jährlichen Mindesteinkommen von 22'050 Franken geleistet haben. Zudem besteht eine Vermögensgrenze von 50'000 Franken für Alleinstehende und 100'000 Franken für Ehepaare. Selbstbewohnte Liegenschaften werden nicht zum Vermögen angerechnet.
Ein Grossteil der bei der SVA Zürich eingereichten Gesuche mussten infolge fehlender Zuständigkeit weitergeleitet werden. Im Kanton Zürich sind die Gemeinden für die Prüfung des Anspruchs auf Überbrückungsleistungen zuständig. Die SVA Zürich übernimmt diese Aufgabe für 98 Zürcher Gemeinden, welche im Rahmen der Zusatzleistungen eine Anschlussvereinbarung abgeschlossen haben.
Die SVA Zürich hat im Jahr 2022 gesamthaft 59 Anträge geprüft.