Überbrückungsleistungen

Über­brückungs­leistungen sollen Personen, die kurz vor der Pen­sionierung stehen und keine ALV-Leistungen mehr erhalten, ein Mindest­ein­kommen sichern. Seit ihrer Einführung im Juli 2021 ist die Zahl der Anspruchs­berechtigten nur leicht gestiegen.

Überbrückungsleistungen haben weiterhin geringe Bedeutung

Im Jahr 2022 hat die SVA Zürich 59 Anträge für Über­brückungs­leistungen geprüft. Davon haben 64 Prozent die Anspruchs­kriterien nicht erfüllt. Per 31. Dezem­ber 2022 erhielten 18 Personen Über­brückungs­leistungen von der SVA Zürich. Die niedrige Fall­zahl ist auf die eng gefassten Anspruchs­voraus­setzungen zurück­zu­führen. Anrecht auf Über­brückungs­leistungen haben Personen mit Wohn­sitz in der Schweiz, die zum Zeit­punkt der Aus­steuerung mindestens 60 Jahre alt sind, keine IV- oder AHV-Rente beziehen und 20-AHV-Beitrags­jahre mit einem jährlichen Mindest­ein­kommen von 22'050 Franken geleistet haben. Zudem besteht eine Vermögens­grenze von 50'000 Franken für Allein­stehende und 100'000 Franken für Ehepaare. Selbst­bewohnte Liegen­schaften werden nicht zum Vermögen angerechnet.

Balkendiagramm: Personen mit Überbrückungsleistungen. Im Jahr 2022 waren es 18, 350% mehr als im Vorjahr. Im Jahr 2021 waren es 4.

Zuständigkeit bei Gemeinden

Ein Gross­teil der bei der SVA Zürich eingereichten Gesuche mussten infolge fehlender Zuständig­keit weitergeleitet werden. Im Kanton Zürich sind die Gemeinden für die Prüfung des Anspruchs auf Über­brückungs­leistungen zuständig. Die SVA Zürich über­nimmt diese Aufgabe für 98 Zürcher Gemeinden, welche im Rahmen der Zusatz­leistungen eine Anschluss­vereinbarung abgeschlossen haben.

Kreisdiagramm: Gesuche für Überbrückungsleistungen. 36% waren Zusprachen, 64% waren Abweisungen.

Die SVA Zürich hat im Jahr 2022 gesamthaft 59 Anträge geprüft.