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Corporate Governance

Rechtsform der SVA Zürich

Die SVA Zürich ist eine selbständige öffentlich-rechtliche Anstalt mit Sitz in Zürich. Sie existiert kraft des kantonalen Einführungs­gesetzes zum AHVG und IVG vom 20. Februar 1994. Sie ist eine unab­hängige Institution mit eigenen Organen und übt öffentliche Aufgaben im weiteren Bereich der Sozial­versicherungen aus.

Kapitalstruktur

Die SVA Zürich verwaltet mit Aus­nahme der Familien­ausgleichs­kasse keine Versicherungs­gelder. Die ein­genom­menen Versicherungs­beiträge bzw. die vom jeweiligen Auftrag­geber zur Verfügung gestellten Leistungs­gelder werden von ihr «treu­händerisch» ver­waltet. Die Beitrags­sätze und die Leistungs­höhe sind gesetzlich vor­gegeben.

Das Vermögen der SVA Zürich setzt sich aus Liegen­schaften, Geld- und Wert­schriften­anlagen zusammen. Die Mehr­heit der Liegen­schaften wird als Büro­räumlich­keiten selbst genutzt und ist daher dem Verwaltungs­vermögen zuzu­rechnen. Nicht selbst genutzte Liegen­schafts­teile werden extern vermietet und dienen als Arbeits­platz­reserve. Diese Teile gehören wie die weiteren Geld und Wert­schriften­anlagen zum Finanz­vermögen.

Geschäftszweck

Geschäfts­zweck der SVA Zürich sind die Tätig­keiten der kantonalen Ausgleichs­kasse und der kantonalen IV-Stelle nach Bundes­recht sowie weitere durch den Bund oder den Kanton über­tragene Aufgaben. Die SVA Zürich ist das Kompetenz­zentrum für Sozial­versicherungen im Kanton Zürich und vereint neun Produkte unter einem Dach: AHV, IV, Zusatz­leistungen, Erwerbs­ersatz für Dienst­leistende, Mutterschafts-, Vaterschafts- und Betreuungs­entschädigung, Familien­zulagen und Prämien­verbilligungen. Dazu kommen weitere Aufgaben für Bund, Kanton und Gemeinden wie Berufs­bildungs­fonds, Differenz­zulagen zu Familien­zulagen in der Land­wirtschaft, UVG-Anschluss­prüfung, BVG-Anschluss­prüfung, Verlust­scheine KVG, Überbrückungs­leistungen, etc. Der Kanton kann Aufgaben übertragen im Bereich der Sozial­versicherungen, der beruflichen oder sozialen Vorsorge sowie der beruflichen Aus- oder Weiter­bildung. Diese dürfen nicht gewinn­orientiert sein.

Aufsichtsrechtliche Zuständigkeiten im Versicherungsbereich

Hinsichtlich der gesetz­mässigen Durch­führung der Versicherungs­produkte des Bundes untersteht die SVA Zürich im Rahmen der Gesetze und Weisungen der fach­lichen Aufsicht des Bundes. Für die über­tragenen Aufgaben des Kantons untersteht sie der fach­lichen Aufsicht der zuständigen kantonalen Stelle. Für die Durch­führung einer über­tragenen Aufgabe benötigt die SVA Zürich die Zustim­mung des Bundes.

Informationspolitik

Die SVA Zürich kom­muniziert aktiv und trans­parent mit allen ihren Anspruchs­gruppen sowie Kundinnen und Kunden. Die Kommu­nikation der SVA Zürich verfolgt das Ziel, die komplexe Materie des Sozial­versicherungs­wesens zugänglich und verständ­lich zu machen.

Rechtsform der kantonalen Familienausgleichskasse

Die kantonale Familien­ausgleichs­kasse hat den Status einer kantonalen öffentlich-rechtlichen Anstalt mit eigener Rechts­persönlich­keit. Deren Führung ist der SVA Zürich über­tragen. Entsprechend handeln die zuständigen Organe der SVA Zürich bei der Erfüllung der Aufgaben als Organe und unter dem Namen der kantonalen Familien­ausgleichs­kasse.

Organe

Aufsichtsrat

Gemäss §4 EG AHVG/IVG ist der Aufsichts­rat das oberste Organ der SVA Zürich. Er besteht aus sieben Mit­gliedern, wovon fünf durch den Kantons­rat und zwei durch den Regierungs­rat für eine Amts­dauer von vier Jahren gewählt werden. Die Kompe­tenzen des Aufsichts­rats sind gesetz­lich fest­gelegt und werden im Geschäfts­reglement der SVA Zürich konkret­isiert. Er ist zu­ständig für die Organisation und Unternehmens­führung der SVA Zürich. Der Aufsichts­rat verab­schiedet die Unternehmens­strategie und die strate­gischen Ziele der SVA Zürich. Er wählt jährlich die Revisions­stelle.

Die Unab­hängig­keit des Aufsichts­rats ist durch Ausstands­regeln gewähr­leistet; Aufsichts­rats­mitglieder treten für Geschäfte in den Ausstand, wenn persönliche Interessen betroffen sind oder auch nur der Anschein einer Interessen­kollision vor­liegen könnte.

Der Aufsichts­rat wird viertel­jährlich an Aufsichts­rats­sitzungen über den Geschäfts­gang der SVA Zürich durch den Direktor informiert.

Die Gesamt­entschädigung für den Aufsichts­rat betrug im Jahr 2022 CHF 152'150. Die Aufsichts­rätinnen und Aufsichts­räte haben keine geschäft­lichen Beziehungen zur SVA Zürich.

Geschäftsleitung

Die Geschäfts­leitung der SVA Zürich besteht aus dem Direktor und den vier Bereichs­leitungen der Ausgleichs­kasse, der IV-Stelle, der Logistik und Finanzen und der Zentralen Dienste.

Die Geschäfts­leitung trägt die umfassende Verant­wortung für die operative Geschäfts­führung und für strategische Auf­gaben, welche nicht dem Aufsichts­rat über­tragen sind. Die Geschäfts­leitung ist dafür besorgt, dass die allgemein gültigen Regeln einer nach­haltigen Unternehmens­führung (Good Governance) eingehalten und in der SVA Zürich gelebt werden.

Die Geschäfts­leitung nimmt ihre Führungs- und Management­aufgabe wahr mit einem umfassenden Management­system und klar definierten Management­prozessen und -instrumenten (Risiko­management, Qualitäts­management, Internes Kontroll­system). Die Gesamt­entschädigung für die Geschäfts­leitung betrug im Jahr 2022 CHF 1'340'961.

Die Geschäfts­leitung und Mitarbeitende mit Aussen­kontakten im Kontrakt­bereich unter­zeichnen einen Verhaltens­kodex, welcher die Verpflichtung enthält, mögliche Interessen­konflikte offen­zulegen bzw. in Ausstand zu treten. Ausserdem wird im Verhaltens­kodex die Annahme von Geschenken geregelt.

Interessenbindungen von Geschäftsleitungsmitgliedern

Der Direktor der SVA Zürich ist Mitglied des Aufsichts­rats der Informatik­gesellschaft für Sozial­versicherungen (IGS GmbH). Die SVA Zürich unter­stützt die Mit­wirkung von Geschäfts­leitungs­mitgliedern und Mitar­beitenden in Fach­gremien des Bundes und des Kantons sowie der Konferenz der kanton­alen Ausgleichs­kassen und der IV-Stellen­konferenz sowie deren Unter­organi­sationen. Des Weiteren bestehen keine Interessen­bindungen von Geschäfts­leitungs­mitgliedern.

Revisionsstelle

Die Revisions­stelle wird jähr­lich vom Aufsichts­rat gewählt. Die Revisions­stelle muss bestimmte regula­torische Voraus­setzungen erfüllen und vom BSV zugelassen sein. Aktuell ist das Mandat der Ernst & Young AG über­tragen.

Die Revision umfasst sowohl die Geschäfts­führung als auch die Buch­haltung. Entsprechend finden eine Haupt­revision und eine Abschluss­revision statt. Erstere umfasst die Geschäfts­prüfung inklusive Über­prüfung der Prozesse und der materiellen Rechts­anwendung, letztere die Buch­haltung, den Abrechnungs­verkehr und die Jahres­abschlüsse. Die Prüfungs­gebiete und Prüfungs­handlungen sowie die Art der Bericht­erstattung sind durch das BSV klar vor­gegeben. Das BSV kann zudem besondere Prüfungen oder Prüf­fragen anordnen.

Die Revisions­stelle ist auch für die Prüfung der über­tragenen Aufgaben zuständig. Der Kanton muss in seinem Gesuch bestätigen, dass die Revision durch die gleiche Revisions­stelle durch­geführt wird wie diejenige der Ausgleichs­kasse.

Der Aufsichts­rat der SVA Zürich hat das Mandat ab 1. Januar 2019 der Ernst & Young AG übertragen.