Betreuungsentschädigung

Berufs­tätige Eltern eines schwer kranken Kindes haben Anrecht auf bezahlten Urlaub für die Betreuung. Die Mitte 2021 eingeführte Betreuungs­entschädigung ist inzwischen gut bekannt.

Hohe Anforderungen, wenige Fälle, viel Aufwand

Seit dem 1. Juli 2021 haben erwerbs­tätige Eltern Anspruch auf 14 Wochen bezahlten Urlaub, wenn ihr minder­jähriges Kind schwer erkrankt oder schwer ver­unfallt ist und Betreuung durch Mutter oder Vater braucht. Die Anforderungen sind hoch: Es braucht eine ein­schneidende Veränderung des gesund­heitlichen Zustands mit ungewissem Ausgang oder aber es ist mit bleibender oder zunehmender Beein­trächtigung oder gar dem Tod zu rechnen. Angeborene Beein­trächtigungen sind ausgenommen.  

In den ersten 6 Monaten nach Ein­führung wurde von der SVA Zürich lediglich von 15 Müttern und Vätern Betreuungsentschädigung bezogen. Als möglicher Grund für die geringe Zahl wurden Unklarheiten bezüglich An­spruch und erforderlichen Belegen vermutet. Deshalb über­arbeitete das Bundes­amt für Sozial­versicherungen das Anmelde­formular, wobei sich auch die SVA Zürich einbringen konnte. 

Im Jahr 2022 zahlte die Aus­gleichs­kasse nun bereits 159 Müttern und Vätern Betreuungs­entschädigung aus. Offen­sichtlich wissen inzwischen mehr Eltern, dass sie in einer solchen belastenden Situation Anrecht auf bezahlten Betreuungs­urlaub haben. Beim Vergleich der Zahlen ist die Rahmen­frist von 18 Monaten zu berück­sichtigen. Schwere Fälle können sich über zwei Berichts­jahre hinziehen. 

Nach wie vor grosser Aufwand auf beiden Seiten

Trotz den Präzi­sierungen im Anmelde­formular bleibt das Verfahren aufwendig für die Eltern, die in Sorge um ihr Kind sind, und für die Ausgleichs­kasse, die in jedem Fall prüfen muss, ob die gesetz­lichen Voraus­setzungen erfüllt sind.