Die Entwicklung der über unsere Ausgleichskasse abgerechneten Löhne ist erfreulich: Im Jahr 2024 sind die Beiträge an die Ausgleichskasse gestiegen. Die deutlich höhere Mitgliederzahl ist auf eine Neuerung im Erhebungsverfahren zurückzuführen.
2024 haben die Mitglieder der Ausgleichskasse 5'614 Millionen Franken zur Finanzierung von AHV/IV/EO, Arbeitslosenversicherung und landwirtschaftlichen Familienzulagen beigetragen. Das sind gemäss Betriebsrechnung 276 Millionen Franken mehr als im Vorjahr.
Im Berichtsjahr kam es zu einer Anpassung der Erhebungslogik der beitragspflichtigen Mitglieder. Deshalb weist die Statistik der Ausgleichskasse per 31. Dezember 2024 deutlich mehr Mitglieder aus als im Vorjahr. Der tatsächliche Mitgliederzuwachs war minimal.
Die Entwicklung der zahlenmässig grössten Mitgliedergruppen der Ausgleichskasse, nämlich der Nichterwerbstätigen, Selbständigen und Arbeitgebenden, zeigt sich gemäss der bisherigen Erhebungsmethodik stabil. Die Mitgliederzahlen dieser Gruppen stiegen im Berichtsjahr jeweils um weniger als drei Prozent.
Seit 1. Januar 2025 gilt mit dem revidierten Schuldbetreibungs- und Konkursrecht eine einheitliche Zwangsvollstreckung von öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Forderungen. Neu müssen Ausgleichskassen bei allen im Handelsregister eingetragenen Schuldnern die Betreibung auf Konkurs fortsetzen. Diese führt dazu, dass Unternehmen, die die Forderungen nicht begleichen, aufgelöst werden. Für andere Schuldner gilt weiterhin die Betreibung auf Pfändung, welche bei Nichtbezahlen der Forderung für die Ausgleichskasse zu einem Verlustschein führt. Ziel dieser Gesetzesanpassung ist es zu verhindern, dass sich Unternehmen ihrer Zahlungsverpflichtungen gegenüber der öffentlichen Hand ohne grössere Konsequenzen entziehen können. Die SVA Zürich hat im Oktober 2024 über das neue Verfahren informiert und empfiehlt Betroffenen, bei Zahlungsschwierigkeiten frühzeitig mit der Ausgleichskasse Kontakt aufzunehmen.
Der Bund hatte das vereinfachte Abrechnungsverfahren für Sozialversicherungsbeiträge im Jahr 2008 eingeführt als Massnahme zur Bekämpfung der Schwarzarbeit in Privathaushalten und Kleinbetrieben. Die national geführte Kampagne sensibilisierte im Einführungsjahr dafür, dass Schwarzarbeit kein Kavaliersdelikt ist und das Abrechnen der Sozialversicherungsbeiträge einfach möglich ist. Der administrative Aufwand wurde vorher oft als Grund für Schwarzarbeit genannt. Mit der Einführung des vereinfachten Abrechnungsverfahrens ist gleichzeitig auch der Freibetrag für Löhne im Privathaushalt weggefallen, denn gerade bei tiefen Einkommen zählt jeder abgerechnete Lohnfranken.
Wer für die Abrechnung der Sozialversicherungsbeiträge das vereinfachte Verfahren mit Quellensteuerabzug wählt, muss dafür am Ende des Jahres keinen Lohnausweis für die Angestellten ausfüllen. Die Lohnsteuern werden direkt mit den Ausgleichskassen abgerechnet, womit eine allfällige Zusammenarbeit mit dem Quellensteueramt wegfällt. Das vereinfachte Abrechnungsverfahren ist längst etabliert, wenn es auch aus Sicht der Arbeitgebenden im Privathaushalt weiterhin einen Makel hatte: Mit der Anmeldung bei der Ausgleichskasse war es nämlich nicht getan, denn diese verlangte den Nachweis für den Anschluss an eine obligatorische Unfallversicherung. Kundinnen und Kunden hatten verständlicherweise das Bedürfnis, den Anmeldeprozess über eine Stelle abwickeln zu können. Die im Berichtsjahr 2024 erarbeitete Lösung wird mit Januar 2025 umgesetzt. Wer sich im Kanton Zürich als Arbeitgeberin oder als Arbeitgeber im Privathaushalt anmeldet und das vereinfachte Abrechnungsverfahren «VAVplus» wählt, beauftragt die SVA Zürich mit dem Abschluss eines Vertrages für die obligatorische Unfallversicherung. Das neue Angebot ist das Ergebnis eines Kooperationsprojekts, an dem die Konferenz der Kantonalen Ausgleichskassen, verschiedene IT-Provider und natürlich der Unfallversicherungspartner mitwirkten.