Erwerbsersatz für Eltern und Dienst­leistende

Die Mutterschaftsentschädigung wurde auch im Jahr 2024 deutlich häufiger in Anspruch genommen als die Entschädigung für den anderen Elternteil. Die Entwicklungen bei den Entschädigungen für Dienstleistende sowie bei den Betreuungsentschädigungen zeigen eine stabile Tendenz.

Entschädigungen bei Elternschaft

Mutterschaftsentschädigung nach wie vor häufiger beansprucht

2024 wurde im Gesetz der Begriff «Vaterschafts­urlaub» durch «Urlaub des anderen Eltern­teils» ersetzt. Diese Änderung ist eine Folge der Einführung der Zivil­ehe für alle im Jahr 2022. Der Urlaub für den andern Eltern­teil wurde Anfang 2021 eingeführt und hat sich inzwischen bei rund 5'500 Bezügerinnen und Bezügern pro Jahr eingependelt. Im Jahr 2024 waren es 5'504 Bezüger, was einem Rück­gang von 1,3 Prozent gegen­über dem Vor­jahr entspricht. Mit 8’114 Bezügerinnen im Jahr 2024 wird die Mutterschafts­entschädigung noch immer deutlich häufiger beansprucht. Die Anzahl Bezügerinnen ist gegenüber dem Vorjahr um 2,6 Prozent gestiegen.

2024 wurden 113,9 Millionen Franken Mutterschafts­entschädigung aus­bezahlt, was einem Anstieg gegenüber dem Vor­jahr um 3,1 Prozent entspricht. Die Entschädigungen des anderen Eltern­teils beliefen sich auf 14,4 Millionen Franken. Dies entspricht 1,3 Prozent mehr als im Vor­jahr.

Entschädigungen für Dienst­leistende

2024 erneut mehr Sold­melde­karten ver­arbeitet

Im Jahr 2024 verarbeitete die SVA Zürich 57'638 Soldmelde­karten. Dies entspricht einem Anstieg von 2,3 Prozent gegen­über dem Vor­jahr.  

Insgesamt 18'756 Dienst­leistende haben im Berichts­jahr eine Entschädigung erhalten. Im Vor­jahr waren es 18'380 Personen. Dies entspricht einer Zunahme von zwei Prozent. In Bezug auf die Soldmelde­karten bedeutet dies, dass die Bezügerinnen und Bezüger im Jahr 2024 im Durch­schnitt drei Dienst­einsätze geleistet haben. Das Vor-Corona-Niveau war bereits 2022 erreicht worden. Seither hat sich die Anzahl der Bezügerinnen und Bezüger wieder eingependelt. 

Gleich viele Neuanmeldungen wie im Vorjahr

Seit dem 1. Juli 2021 haben Eltern Anspruch auf 14 Wochen bezahlten Urlaub, wenn ihr minder­jähriges Kind schwer erkrankt oder schwer verunfallt ist und Betreuung durch Mutter oder Vater braucht. Mittler­weile scheinen Arbeitgebende sowie Ärztinnen und Ärzte mit der Leistung vertrauter zu sein. Die Ausgleichs­kasse erhält zunehmend Anmeldungen, die den Anspruchs­voraussetzungen entsprechen. Auch für Kinder, die einen Rück­fall erleiden, bestehen nun klarere Vor­gaben. Dies vereinfacht das Ver­fahren im Fall eines erneuten Anspruchs.  

Im Jahr 2024 haben 156 Mütter und Väter eine Betreuungs­entschädigung erhalten. Die 98 Tag­gelder (insgesamt 14 Wochen) bezahlter Urlaub können am Stück oder tage­weise innerhalb einer Rahmen­frist von 18 Monaten bezogen werden. Somit kann sich der Bezug über zwei Berichts­jahre erstrecken. Für die Statistik zählen beide Elternteile und jedes Kalender­jahr. Für den Mehrjahres­vergleich ist es deshalb sinn­voller, nur die Neu­anmeldung für ein Kind zu berücksichtigen. Im Berichts­jahr waren es 106 Neu­anmeldungen und damit gleich viele wie im Vor­jahr.   

Das Verfahren ist nach wie vor auf­wändig für die Eltern, die in Sorge sind um ihr Kind, und für die Ausgleichs­kasse, die in jedem Fall prüfen muss, ob die gesetzlichen Voraus­setzungen erfüllt sind.