Die SVA Zürich übernimmt für den Kanton Zürich Aufgaben im Rahmen des Krankenversicherungsgesetzes (KVG). Dazu gehört die Durchführung der Prämienverbilligung, die Rückerstattung der Verlustscheine der Krankenkassen und die Bearbeitung der Anträge auf Befreiung von der Krankenversicherungspflicht.
Der Kanton Zürich kennt seit dem Jahr 2021 das zweistufige Zuspracheverfahren für die Durchführung der bedarfsgerechten Prämienverbilligung. Wie bei der ordentlichen Steuerveranlagung gibt es einen provisorischen und einen definitiven Entscheid. Die Berichterstattung der SVA Zürich schliesst Ereignisse ein, die im Jahr 2024 stattgefunden haben (Download Grafik).
Nach der Umstellung auf die bedarfsgerechte Prämienverbilligung und dem Rückgang der Anspruchsberechtigten im Einführungsjahr wurden schnell Stimmen laut, die das System in Frage stellten. Ein System, für das sich der Zürcher Kantonsrat zuvor einstimmig entschieden hatte. Unterstützung gibt es seit dem Jahr 2021 nur noch dann, wenn die definitiven Steuerzahlen den Anspruch bestätigen. Nach dem provisorischen Entscheid werden nur 80 Prozent der individuellen Prämienverbilligung an die Krankenkassen überwiesen, um den Anteil der Rückforderung möglichst gering zu halten. Was die bedarfsgerechte Prämienverbilligung wirklich bedeutet, rückte mit dem Produktionsstart der definitiven Entscheide für das Jahr 2021 ins kollektive Bewusstsein. Es gab deutlich mehr Rückforderungen als Nachzahlungen. Das Wissen zu den Voraussetzungen für die neue Prämienverbilligung verbesserte sich rasch, weshalb sich auch die Zahl der Rückforderungen reduzierte. Der Regierungsrat seinerseits nutzte den Eigenanteilssatz als Steuerungsgrösse für die individuelle Prämienverbilligung wirkungsvoll.
Der Verlauf der operativen Kennzahlen für die Prämienverbilligungsjahre 2021 bis 2024 bildet ab, wie anspruchsvoll die Einführung des neuen Systems war. Er zeigt aber auch, dass das System inzwischen greift. Der für das Einführungsjahr 2021 mangels Referenzwerten defensiv angesetzte Eigenanteilssatz führte zu einem Einbruch bei den anspruchsberechtigten Personen. 2020 – das letzte Anspruchsjahr nach altem System – erhielten rund 350'000 Personen im Kanton Zürich eine individuelle Prämienverbilligung von der SVA Zürich. Für das Jahr 2021 weist die SVA Zürich am Stichtag 31. Dezember 2024 260'348 Anspruchsberechtigte aus. 37'989 Personen erhielten die individuelle Prämienverbilligung zur Sozialhilfe. Der Regierungsrat senkte nach den Erfahrungen im Einführungsjahr die Eigenanteilssätze für das Jahr 2022 und auch für das Jahr 2023 markant. Damit erreichte die Zahl der IPV-Anspruchsberechtigten einen neuen Höchststand. Bis zum 31. Dezember 2024 hatten 524'701 Personen eine individuelle Prämienverbilligung (Summe der provisorischen und definitiven Entscheide) für das Jahr 2023 erhalten. Für die Jahre 2024 und 2025 hat der Regierungsrat den Eigenanteil wieder leicht angehoben. Anträge für das Jahr 2024 können noch bis Ende März 2025 eingereicht werden. Für das Jahr 2025 sind noch Anpassungen bis Herbst 2025 möglich und Anträge können bis Ende März 2026 gestellt werden.
Im ersten Quartal 2024 fand der Nachversand der Antragsformulare für die Prämienverbilligung 2023 statt. 205'857 Zürcher Haushalte wurden zusätzlich mit einem Antragsformular bedient. Zusammen mit dem Hauptversand im Mai 2022, der 255'896 Anträge umfasste, erhielten 461'753 Haushalte ein Antragsformular für das Jahr 2023.
Im Mai 2024 startete der Hauptversand für das Jahr 2025, basierend auf den damals aktuellsten definitiven Steuerzahlen. Die SVA Zürich verschickte 409'693 Anträge an Zürcher Haushalte.
Bis zum 31. Dezember 2024 leistete die SVA Zürich für das Antragsjahr 2024 Zahlungen in der Höhe von 576,6 Millionen Franken für Personen mit individueller Prämienverbilligung (IPV). Dazu zählen auch Personen, die die Prämienverbilligung ergänzend zur Sozialhilfe erhalten. Ihr Anspruch wird auch individuell berechnet. Dies im Gegensatz zu Personen mit Ergänzungsleistungen. Sie erhalten die Prämienverbilligung der Höhe der regionalen Durchschnittsprämie, respektive die effektive Krankenkassenprämie, sollte diese günstiger sein. Für das Antragsjahr 2024 tätigte die SVA Zürich Zahlungen in der Höhe von 299,9 Millionen Franken für EL-Anspruchsberechtigte. Für die Abgeltung von nicht bezahlten KVG-Prämien und KVG-Leistungen leistete die SVA Zürich im Berichtsjahr 2024 41,2 Millionen Franken an die Krankenkassen. Die Verlustscheinforderungen werden jährlich abgerechnet. Die Betriebsrechnung für das Geschäftsjahr 2024 schliesst mit 1'114,9 Millionen Franken ab. Im Betrag eingeschlossen sind Rückforderungen und Überweisungen für das Antragsjahr 2023 und frühere Jahre.
Für die Prämienverbilligung 2024 wurde im Berichtsjahr der Eigenanteilssatz im Herbst gesenkt. Für verheiratete Paare und eingetragene Partnerinnen und Partner sank der Eigenanteilssatz von initial 8,3 auf 7,0 Prozent, für Einzelpersonen und Alleinerziehende von 6,6 auf 5,6 Prozent. Sinkt der Eigenanteilssatz, bedeutet das, dass die Kundinnen und Kunden mit einer höheren Prämienverbilligung entlastet werden können und weitere Personen Anspruch auf Prämienverbilligung haben. Der neue Prozentsatz wird bei der definitiven Berechnung des Anspruchs für das Jahr 2024 berücksichtigt.
Bis Ende 2024 konnte die grosse Mehrheit der Geschäftsfälle für die Prämienverbilligung 2021 abgeschlossen werden. Auch konnten viele definitive Entscheide für das Jahr 2022 erlassen werden, womit sich bereits die Entwicklung gegenüber dem Einführungsjahr zeigt. Bis Ende Dezember 2024 konnte die SVA Zürich die Hälfte der definitiv verfügten Geschäftsfälle 2021 mit einer Nachzahlung abschliessen. Bei einem Drittel der Fälle kam es zu Rückforderungen, und 18 Prozent der Fälle konnten ohne Anpassung abgeschlossen werden. Der Betrag für die Rückforderungen betrug 15,1 Millionen mehr als die Nachzahlungen, die sich auf 72,1 Millionen Franken beliefen.
Für das Antragsjahr 2022 konnten bis Ende Dezember 2022 gesamthaft 364'336 definitive Entscheide ausgestellt werden. 238'431 Personen erhielten Nachzahlungen in der Höhe von 135,1 Millionen Franken. Von 89'142 Personen wurden Leistungen in der Höhe von 55,2 Millionen Franken zurückgefordert. Der Betrag für die Nachzahlungen für das Jahr 2022 war fast 80 Millionen Franken höher als die Summe der Rückforderungen.
Vier Jahre nach dem Systemwechsel kann aus Durchführungssicht festgestellt werden: Die Etablierung der neuen Prämienverbilligung brauchte einige Jahre Zeit, doch mittlerweile sind die Prozesse der Durchführung gut eingespielt. Der Anteil der Fälle, die automatisiert – und damit schneller – verarbeitet werden können, konnte im Berichtsjahr 2024 signifikant gesteigert werden. Der Analyse- und Optimierungsprozess findet in engem Austausch zwischen der Gesundheitsdirektion als Auftraggeberin und der SVA Zürich als Durchführungsstelle statt.
Wer sich von der obligatorischen Krankenversicherungspflicht in der Schweiz befreien lassen möchte, muss dafür einen Antrag stellen. Die SVA Zürich ist seit 1. Oktober 2023 im Kanton Zürich für die Prüfung der Anträge zuständig. Im Jahr 2024 wurden 16'582 Anträge auf Befreiung gestellt, davon 33 Prozent von Grenzgängerinnen und Grenzgängern und 67 Prozent von in der Schweiz wohnhaften Personen.
Der Grossteil der Antragstellenden hält sich zu Aus- und Weiterbildungszwecken in der Schweiz auf. Daher ist zwischen September und Dezember, zu Beginn vieler Aus- und Weiterbildungen, ein Anstieg der Anträge zu verzeichnen. Grenzgängerinnen und Grenzgänger reichten Anfang 2024 mehr Gesuche ein. Übers Jahr nahm die Anzahl der Anträge von dieser Gruppe sukzessive ab. Die meisten dieser Antragstellenden stammen aus Deutschland (72 Prozent). Auch unter den Personen, die in der Schweiz wohnen, machen die Deutschen die grösste Gruppe aus, nämlich 24 Prozent. Neben Antragstellenden aus Italien (9 Prozent) sind auch Personen aus Drittstaaten vertreten, insbesondere aus China (12 Prozent, hauptsächlich zur Aus- und Weiterbildung) und Indien (9 Prozent, meist entsandte Arbeitnehmende).
Im Jahr 2024 konnten 90 Prozent der Anträge auf Befreiung von der Krankenversicherungspflicht genehmigt werden. Neun Prozent der Anträge wurden abgelehnt, da die ausländische Versicherung nicht gleichwertig war. Ein Prozent der Entscheidungen führte zu einem anderen Ergebnis, entweder, weil die antragsstellende Person in der Schweiz versicherungspflichtig war, weil auf den Antrag nicht eingetreten werden konnte, oder weil das Gesuch zurückgezogen wurde.
Die im vierten Quartal 2023 neu eingeführte Durchführungsaufgabe erforderte umfangreiche IT-Systemanpassungen, welche die SVA Zürich auch im Jahr 2024 beschäftigten. Nach einem herausfordernden Start konnte Stabilität in den Prozess gebracht und Know-how bei den Mitarbeitenden aufgebaut werden. In dieser Übergangsphase häuften sich Pendenzen, die nun grossflächig und effizient abgearbeitet werden. Die SVA Zürich setzt sich weiterhin dafür ein, stetige Verbesserungen zur Erhöhung der Kundenfreundlichkeit sowie zur Vereinfachung und Beschleunigung der Abwicklung einzuführen.