Wer kurz vor dem Rentenalter aus der Arbeitslosenversicherung ausscheidet, kann seit Juli 2021 Überbrückungsleistungen beantragen. Auch 2024 ist die Bedeutung dieser Leistungen gering.
Per 31. Dezember 2024 betreute die SVA Zürich insgesamt 23 Fälle und damit einen weniger als im Vorjahr. Dies zeigt, dass die Bedeutung der Überbrückungsleistungen weiterhin gering ist. Die Gründe dafür sind vielfältig. Einerseits bewegte sich die Arbeitslosenquote im Kanton Zürich weiterhin auf tiefem Niveau. Andererseits sind die Anspruchsvoraussetzungen eng gefasst. Anspruch auf Überbrückungsleistungen kann nur geltend machen, wer seinen Wohnsitz in der Schweiz hat, zum Zeitpunkt der Aussteuerung mindestens 60 Jahre alt ist, keine IV- oder AHV-Rente bezieht und 20 AHV-Beitragsjahre mit einem jährlichen Mindesteinkommen von 22'050 Franken nachweisen kann. Ausserdem gilt eine Vermögensobergrenze von 50'000 Franken für Alleinstehende und von 100'000 Franken für Ehepaare, wobei selbst bewohnte Liegenschaften nicht mitgerechnet werden.