Überbrückungs­leistungen

Wer kurz vor dem Renten­alter aus der Arbeitslosen­versicherung ausscheidet, kann seit Juli 2021 Überbrückungs­leistungen beantragen. Auch 2024 ist die Bedeutung dieser Leistungen gering.

Fall­zahl und Bedeutung der Leistungen weiter­hin niedrig

Per 31. Dezember 2024 betreute die SVA Zürich insgesamt 23 Fälle und damit einen weniger als im Vorjahr. Dies zeigt, dass die Bedeutung der Überbrückungs­leistungen weiterhin gering ist. Die Gründe dafür sind viel­fältig. Einerseits bewegte sich die Arbeitslosen­quote im Kanton Zürich weiterhin auf tiefem Niveau. Anderer­seits sind die Anspruchs­voraussetzungen eng gefasst. Anspruch auf Überbrückungs­leistungen kann nur geltend machen, wer seinen Wohn­sitz in der Schweiz hat, zum Zeit­punkt der Aus­steuerung mindestens 60 Jahre alt ist, keine IV- oder AHV-Rente bezieht und 20 AHV-Beitrags­jahre mit einem jährlichen Mindest­einkommen von 22'050 Franken nachweisen kann. Ausser­dem gilt eine Vermögens­obergrenze von 50'000 Franken für Allein­stehende und von 100'000 Franken für Ehe­paare, wobei selbst bewohnte Liegen­schaften nicht mit­gerechnet werden.