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EL-Reform 2021

Ergänzungsleistungen: EL-Reform 2021

Ergänzungsleistungen

Ergänzungs­leistungen helfen dort, wo AHV- oder IV-Rente die minimalen Lebens­kosten nicht decken. Im Kanton Zürich werden sie Zusatz­leistungen genannt.  

Das Wichtigste in Kürze

Die Gesetzesänderung bringt vier wesentliche Änderungen mit sich. Diese betreffen den Mietzins, das Vermögen, die Rückerstattungaus dem Erbe und die Krankenkassenprämie.

Wer bereits Ergänzungsleistungen erhält, für die Person gilt eine dreijährige Übergangsfrist. Führt das neue Gesetz zu einer besseren Leistung, so erhält die Person bereits ab 2021 mehr Ergänzungsleistungen. Ansonsten bleibt der bisherige Anspruch bestehen. Die SVA Zürich überprüft automatisch, welche Option für die Person vorteilhafter ist.

Mietzins

Was ändert?

Die Mietkosten, die sich EL-Bezügerinnen und -Bezüger anrechnen lassen können, werden erhöht. Bis anhin galt jährlich pauschal ein Maximum von 13'200 Franken für Einzelpersonen oder 15'000 Franken für Ehepaare. Neu wird im Kanton Zürich nach drei Regionen unterschieden:

  • Region 1: Grosszentren
  • Region 2: Städte
  • Region 3: Land

In der Übersicht der Mietzinsregionen ist die Einteilung der einzelnen Gemeinden ersichtlich.

Zudem können bei der Festlegung des Mietzinsmaximums bis zu vier Personen pro Haushalt berücksichtigt werden.

Berechnungsbeispiel und Aufteilung der Regionen

Ein Beispiel: Ein Ehepaar mit drei Kindern lebt in der Region 1. Für sie gilt der 4-Personen-Tarif bei der Ermittlung des Mietzinsmaximums. Der Familie wird neu 23'520 Franken für die Miete pro Jahr statt wie bisher 13'200 Franken angerechnet.

Rückerstattung

Ergänzungsleistungen müssen nach dem Tod der EL-Bezügerin, des EL-Bezügers aus dem Nachlass des Verstorbenen zurück­erstattet werden. Jedoch nur, wenn das Erbe 40'000 Franken übersteigt. Bei Ehe­paaren entsteht die Rück­erstattungs­pflicht erst, wenn beide Ehe­partner verstorben sind.  

Die Rück­erstattungs­pflicht beschränkt sich auf die nach dem 1. Januar 2021 bezogenen Leistungen. Das Privat­vermögen der Erbinnen und Erben ist von der Rück­erstattung ausgeschlossen. 

Vermögen und Einkommen

Welches Vermögen wird berücksichtigt?

Neu gibt es eine Vermögensgrenze. Wer mehr als 100'000 Franken (Ehepaare 200'000 Franken) besitzt, erhält keine Ergänzungsleistungen mehr. In dieser Vermögensgrenze nicht inbegriffen ist der Besitz einer Liegenschaft, die selbstbewohnt wird. Die Ferienwohnung oder vermietete Liegenschaften gelten als Vermögen.

Einkommen Ehepartnerin / Ehepartner

Bei verheirateten Personen werden in der EL-Berechnung die Ausgaben und Einnahmen beider Eheleute berücksichtigt. Ist einer der beiden vollständig erwerbstätig, fliessen nach der Reform 80 Prozent des Erwerbseinkommens in die EL-Berechnung ein (bisher wurden zwei Drittel angerechnet).

Wie hoch sind die Freibeträge?

Für die Berechnung des Anspruchs und der Höhe der Ergänzungsleistungen bleibt ein Teil des Vermögens unberücksichtigt. Dies entspricht dem Freibetrag.  

Was gilt als Vermögensverzicht?

Bei der EL-Berechnung wird auch das Vermögen angerechnet, auf das eine Person freiwillig verzichtet hat. Ein Vermögensverzicht liegt neu auch dann vor, wenn mehr als zehn Prozent des Vermögens verbraucht werden, ohne dass ein wichtiger Grund dafür vorliegt. Bei Vermögen unter 100'000 Franken gelten Beträge ab 10'000 Franken pro Jahr Jahr als Vermögensverzicht.

Krankenkassenprämie

Was ändert sich bei der Prämienverbilligung?

Ab 2021 werden die tatsächlich bezahlten Krankenkassenprämien vergütet. Die Prämie darf aber nicht höher als die regionale Durchschnittsprämie sein. Diesen legt das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) Ende Oktober 2020 für das Jahr 2021 fest. Bisher wurde jeweils der Pauschalbetrag in Höhe der Durchschnittsprämie ausbezahlt. 

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