Voraussetzungen
Ob jemand im Kanton Zürich Anspruch auf Prämienverbilligung hat, hängt von vier Faktoren ab:
Die SVA Zürich ermittelt auf Basis der letzten definitiven Steuerveranlagung die Personen mit Anspruch auf Prämienverbilligung. Diese Personen erhalten bis Ende August 2020 automatisch ein Antragsformular. Ab Dezember 2020 versendet die SVA Zürich den Vorbescheid für die Prämienverbilligung 2021. Die definitive Verfügung folgt erst, wenn die Steuerfaktoren für das Jahr 2021 bekannt sind.
Prämienverbilligung für junge Erwachsene in einer Aus- oder Weiterbildung
Bei jungen Erwachsenen (Jahrgang 1996 bis 2002) in Ausbildung werden zusätzlich die Steuerfaktoren der Eltern mitberücksichtigt.
Prämienverbilligung für Kinder
Für Neugeborene erhalten Eltern automatisch Prämienverbilligung ab dem Monat nach der Geburt. Es muss kein separater Antrag bei der SVA Zürich eingereicht werden.
Quellensteuern
Bei quellensteuerpflichtigen Personen sind die im Jahr 2019 abgerechneten Quellensteuerbeträge massgebend für den Anspruch auf Prämienverbilligung.
Ergänzungsleistungen
Wer Ergänzungsleistungen zur AHV- oder IV-Rente bezieht, erhält automatisch den Betrag, der durch die zuständige Stelle für Zusatzleistungen berechnet wird.
Sozialhilfe
Wer Sozialhilfe bezieht, erhält automatisch ein Antragsformular der SVA Zürich. Wenn das soziale Existenzminimum nicht gedeckt ist, können Sozialhilfebezügerinnen und -bezüger bei ihrer Wohngemeinde die Übernahme der restlichen Krankenkassenprämie beantragen.
Zuzug in den Kanton Zürich
Zuzug im Jahr 2020: Der Antrag auf Prämienverbilligung kann erst nach dem 1. Januar 2021 beantragt werden. Massgebend sind die ersten Steuerfaktoren im Kanton Zürich.
Zuzug im Jahr 2021: Der Anspruch beginnt erst im Folgejahr 2022.
Zuzug aus dem Ausland: Der Anspruch beginnt ab Folgemonat des Zuzugs.
Verjährung
Der Anspruch auf Prämienverbilligung für das Jahr 2021 kann bis am 31. März 2022 geltend gemacht werden.