Selbständigerwerbende, die wegen der geltenden Corona-Massnahmen erheblich weniger Umsatz erwirtschaften, haben Anspruch auf Erwerbsersatz. Die Umsatzeinbusse muss in einem direkten Zusammenhang mit einer Massnahme stehen, zum Beispiel mit der Zertifikatspflicht. Voraussetzung ist ein AHV-pflichtiges Einkommen von mindestens CHF 10'000.00 im Jahr 2019.
So wird der massgebende Umsatzrückgang für die Corona-Entschädigung bestimmt: Die Umsatzzahlen der Jahre 2015 bis 2019 werden zusammengezählt und daraus der durchschnittliche Monatsumsatz berechnet. Dieser Betrag ist massgebend für die Ermittlung der Mindereinnahmen. Ob die Umsatzeinbusse erheblich ist, hängt vom Monat ab, für den die Corona-Entschädigung beantragt wird. Die Regelungen sind wie folgt:
- Ab 1. April 2021: mindestens 30 Prozent Umsatzeinbusse
- 19. Dezember 2020 bis 31. März 2021: mindestens 40 Prozent
- 17. September bis 18. Dezember 2020: mindestens 55 Prozent
Hinweis: Arbeitet die Ehepartnerin, der Ehepartner im Betrieb mit, kann ebenfalls Antrag auf Corona-Entschädigung gestellt werden. Diese Regelung gilt auch für eingetragene Partnerschaften.
Häufige Kundenfrage: «Was ist mit ‹Umsatz› gemeint?» Im Anmeldeformular für die Corona-Entschädigung wird nach dem Umsatz gefragt. Gemeint ist das Total aller Einnahmen (brutto). Wir müssen wissen: Wie hoch waren die Gesamteinnahmen des Unternehmens?