Corona-Entschädigung für Erwerbsausfall: Kurz erklärt
Corona-Entschädigung für Erwerbsausfall: Kurz erklärt
Corona-Entschädigung für Erwerbsausfall
Die Corona-Entschädigungen sollen die wirtschaftlichen Folgen der Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus abfedern.
Kurz erklärt
Anspruch auf Corona-Entschädigung für Erwerbsausfall infolge von Massnahmen gegen das Coronavirus haben je nach Situation und unter bestimmten Voraussetzungen:
Die Anmeldung für Entschädigung für Erwerbsausfall wegen Betriebsschliessung, Umsatzeinbusse oder Veranstaltungsverbot ist monatlich einzureichen, auch wenn sich an der Bemessungsgrundlage nichts geändert hat. So schreibt es der Bund vor.
Wofür gibt es Corona-Entschädigung und wer hat Anspruch?
Selbständigerwerbende und Angestellte in arbeitgeberähnlicher Funktion – sowie ihre mitarbeitenden Ehepartner oder eingetragenen Partner –, die aufgrund von Massnahmen von Bund oder Kanton ihren Betrieb schliessen mussten und dadurch einen Erwerbsausfall hatten.
Selbständigerwerbende und Angestellte in arbeitgeberähnlicher Funktion – sowie ihre mitarbeitenden Ehepartner oder eingetragenen Partner –, die infolge von Massnahmen gegen das Coronavirus einen Lohn- oder Einkommensverlust hatten. Voraussetzung ist ein AHV-pflichtiges Einkommen von mindestens CHF 10'000.00 im Jahr 2019.
Häufige Kundenfrage: «Was ist mit ‹Umsatz› gemeint?» Im Anmeldeformular für die Corona-Entschädigung wird nach dem Umsatz gefragt. Gemeint ist das Total aller Einnahmen (brutto). Wir müssen wissen: Wie hoch waren die Gesamteinnahmen des Unternehmens?
Selbständigerwerbende und Angestellte in arbeitgeberähnlicher Funktion – sowie ihre mitarbeitenden Ehepartner oder eingetragenen Partner –, deren Veranstaltung aufgrund von Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus abgesagt wurde, von einer kantonalen Behörde nicht genehmigt wurde oder wegen Massnahmen auf Bundesebene nicht stattfinden konnte. Voraussetzung ist ein Erwerbsausfall.
Selbständigerwerbende und Angestellte, die die Erwerbstätigkeit unterbrechen mussten, weil die Fremdbetreuung ihrer Kinder nicht mehr gewährleistet war. Wenn Angestellte weiterhin ihren Lohn erhielten, geht die Corona-Entschädigung an die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber.
Selbständigerwerbende und Angestellte, die wegen ärztlich oder behördlich angeordneter Quarantäne die Erwerbstätigkeit unterbrechen mussten. Wenn Angestellte weiterhin ihren Lohn erhielten, geht die Corona-Entschädigung an die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber.
Kein Anspruch auf Corona-Entschädigung
Wer krankgeschrieben war, hat keinen Anspruch auf Corona-Entschädigung. Allenfalls besteht Anspruch auf Lohnfortzahlung. Anspruch auf Corona-Entschädigung hat nur, wer aufgrund von Kontakt mit einer positiv getesteten oder mutmasslich infizierten Person auf behördliche oder ärztliche Anordnung in Quarantäne gehen musste.
Wer ohne ärztliche oder behördliche Anordnung – also freiwillig – in Quarantäne ging, hat keinen Anspruch auf Corona-Entschädigung. Auch dann nicht, wenn die SwissCovid-App einen Risikokontakt gemeldet hatte.
Wer in ein Risikogebiet gereist war und sich nach der Rückkehr in die Schweiz in Quarantäne begeben musste, hat keinen Anspruch auf Corona-Entschädigung. Ausnahme: Bei der Abreise stand das Gebiet noch nicht auf der Liste der Staaten und Gebiete mit erhöhtem Ansteckungsrisiko, und es war auch nicht offiziell angekündigt, dass es auf die Liste kommen würde. Das Bundesamt für Gesundheit passt die Liste laufend an.
Wer während der Quarantäne Anspruch hatte auf Leistungen einer anderen Sozial- oder Privatversicherung oder weiterhin den Lohn erhielt, hat keinen Anspruch auf Corona-Entschädigung.
Selbständigerwerbende und Angestellte, die die Erwerbstätigkeit unterbrechen mussten, weil sie zu den besonders gefährdeten Personen gehören und nicht zu Hause arbeiten konnten. Als besonders gefährdet gelten Schwangere sowie Personen, die nicht gegen Covid-19 geimpft sind und eine der folgenden haben:
Bluthochdruck
Herz-Kreislauf-Erkrankungen
Diabetes
Erkrankungen/Therapien, die das Immunsystem schwächen
Krebs
Adipositas
Wenn Angestellte weiterhin ihren Lohn erhielten, geht die Corona-Entschädigung an die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber.
Neu: Der Anspruch besteht bis zum 30. April 2021. Bereits eingereichte Anträge werden von der SVA Zürich automatisch verlängert.
Wie hoch ist die Entschädigung?
Für Selbständigerwerbende beträgt die Entschädigung 80 Prozent des durchschnittlichen AHV-pflichtigen Einkommens vor Beginn des Anspruchs, höchstens CHF 196.00 pro Tag.
Für Angestellte – und – beträgt die Entschädigung 80 Prozent des durchschnittlichen AHV-pflichtigen Bruttoerwerbseinkommens vor Beginn des Anspruchs, höchstens CHF 196.00 pro Tag.
Pro Tag ist nur eine Entschädigung (1 Taggeld) möglich.
Wie wird die Entschädigung ausbezahlt?
Die Entschädigung wird grundsätzlich monatlich nachschüssig ausbezahlt. Wenn der Erwerbsausfall länger dauert, muss die Anmeldung monatlich eingereicht werden.
Anmeldeformulare für Mitglieder der Ausgleichskasse der SVA Zürich
Für Selbständigerwerbende Nebst den Angaben zur mitarbeitenden Ehepartnerin oder zum mitarbeitenden Ehepartner sind immer auch die vollständigen Angaben zur Erwerbstätigkeit der Selbständigerwerbenden, des Selbständigerwerbenden erforderlich.
Zuständig für Festlegung und Auszahlung der Entschädigung ist die Ausgleichskasse, bei der die AHV-Beiträge auf dem massgebenden Einkommen abgerechnet worden sind.