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Überblick

Sozialversicherungen: Neuerungen 2023: Überblick

Sozialversicherungen: Neuerungen 2023

Per 1. Januar 2023 steigen die AHV- und IV-Renten. Zugleich erhöht sich der Mindest­beitrag an AHV, IV und EO. Hier die wichtigsten Änderungen.

Wichtigste Änderungen

Der Bundesrat hat die Renten von AHV und IV an die Preis- und Lohn­entwicklung angepasst. Damit ändern sich auch viele weitere Beträge in den Sozial­versicherungen. Diese Übersicht zeigt die wichtigsten Änderungen für Versicherte und Arbeitgebende.  

Für Versicherte

AHV-Renten und IV-Renten steigen

Für Versicherte ohne Beitragslücke steigt die minimale Altersrente von 1195 Franken auf 1225 Franken im Monat, die Maximalrente von 2390 Franken auf 2450 Franken. Die maximale Altersrente für Ehepaare beträgt neu 3675 Franken (bisher 3585 Franken). Die neuen Beträge gelten auch für ganze IV-Renten.

AHV- und IV-Renten ab 1. Januar 2023

Die Tabelle zeigt die Renten bei lückenloser Beitragsdauer.
Die ausserordentliche ganze IV-Rente beträgt 1'633 Franken.

Mindestbeitrag an AHV, IV und EO steigt

Für Nichterwerbstätige und Selbständig­erwerbende steigt der jährliche Mindestbeitrag von 503 Franken auf 514 Franken. Arbeit­nehmende erfüllen die Beitragspflicht mit einem Jahresbruttoeinkommen ab 4851 Franken (bisher 4747 Franken).  

Hilflosenentschädigungen und Assistenzbeiträge steigen

Die Entschädigung bei schwerer Hilflosigkeit steigt für AHV-Bezügerinnen und -Bezüger auf 980 Franken, für erwachsene IV-Rentnerinnen und -Rentner auf 1'960 Franken (zu Hause) beziehungsweise 490 Franken (im Heim). Weiter erhöhen sich die Hilflosen­entschädigungen und Intensivpflegezuschläge für Minderjährige sowie die Ansätze für Assistenzbeiträge. 

Hilflosenentschädigungen und Assistenzbeiträge ab 1. Januar 2023

Die Tabelle zeigt die Entschädigungen von AHV und IV je nach Grad der Hilflosigkeit sowie die Intensivpflege­zuschläge für Minderjährige. Zudem sind die Ansätze der Assistenz­beiträge aufgeführt.

Für Arbeitgebende

Eines vorweg: Die Lohnbeiträge an AHV, IV und EO ändern sich nicht.  

Adoptionsentschädigung

Erwerbstätige Eltern, die ein Kind unter 4 Jahren zur Adoption aufnehmen, haben neu Anspruch auf 14 Tage bezahlten Urlaub. Die Urlaubstage lassen sich innert 12 Monaten ab Aufnahme des Kindes beziehen, zusammenhängend oder tageweise. Sind beide Elternteile berufstätig, können sie die 14 Tage frei untereinander aufteilen. Pro Tag ist aber nur ein Taggeld für einen Elternteil möglich. Als Entschädigung für den Erwerbs­ausfall erhalten sie bis zu 14 Taggelder in Höhe von 80 Prozent des durchschnittlichen AHV-pflichtigen Einkommens vor der Unterbrechung, höchstens 220 Franken pro Tag.

Mutterschafts-, Vaterschafts- und Betreuungs­entschädigung: Obergrenze für Taggeld steigt

Das maximale Taggeld erhöht sich von 196 Franken auf 220 Franken.

Familienzulagen: Grenzbeträge für Anspruch steigen

Arbeitnehmende haben Anspruch auf Familienzulagen ab einem Bruttoeinkommen von 7350 Franken im Jahr beziehungsweise 612 Franken im Monat (bisher 7170 Franken im Jahr, 597 Franken im Monat). Für Ausbildungszulagen dürfen Töchter und Söhne ein Brutto­einkommen haben von höchstens 29'400 Franken im Jahr beziehungsweise 2450 Franken im Monat (bisher 28'680 Franken im Jahr, 2390 Franken im Monat). 

Arbeitslosenversicherung: Solidaritätsprozent (ALV2) fällt weg

Auf dem Lohnanteil über 148'200 Franken im Jahr beziehungsweise 12'350 Franken im Monat ist kein Beitrag mehr an die Arbeitslosen­versicherung zu bezahlen.

Berufliche Vorsorge (BVG): Grenzbeträge steigen

Die Eintrittsschwelle für die obligatorische berufliche Vorsorge liegt neu bei 22'050 Franken im Jahr beziehungsweise 1837.50 Franken im Monat (bisher 21'510 Franken im Jahr, 1792.50 Franken im Monat). Der Koordinationsabzug steigt von 25'095 Franken auf 25'725 Franken.  

Privathaushalte mit Angestellten: Obergrenzen für vereinfachte Abrechnung steigen

Die vereinfachte Abrechnung mit Steuerabzug ist möglich für Arbeitgebende mit einer gesamten jährlichen Lohnsumme von höchstens 58'800 Franken brutto (bisher 57'360 Franken). Zudem darf keine Mitarbeiterin, kein Mitarbeiter einen Jahreslohn über 22'050 Franken brutto haben (bisher 21'510 Franken).

EO-Entschädigungen für Dienstleistende ab 1. Januar 2023

Die Tabelle zeigt die Ansätze für Militär-, Zivil- und Rotkreuz­dienst.

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