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Arbeitgebende

Corona-Entschädigung richtig deklarieren: Arbeitgebende

Corona-Entschädigung richtig deklarieren

Wie ist Corona-Entschädigung zu deklarieren? Das fragen sich viele Selbständig­erwerbende und Arbeit­gebende. Wir zeigen, was für Steuer­erklärung und Lohn­deklaration gilt.

Arbeitgebende

Zu hohe AHV-Beiträge vermeiden

In der Lohn­deklaration ist Corona-Entschädigung nur dann zu berücksichtigen, wenn sie Ihnen als Arbeit­geberin oder Arbeit­geber überwiesen worden ist. Das Vorgehen ist analog zu Erwerbs­ersatz (EO), Mutter­schafts­entschädigung und Vater­schafts­entschädigung:

  • Wenn Sie der Mitarbeiterin, dem Mitarbeiter während der Abwesenheit weiterhin den Lohn in derselben Höhe ausbezahlt haben, tragen Sie einfach den gewohnten Bruttojahreslohn ein, inkl. allfälligen zusätzlichen Lohnzahlungen.
  • Wenn Sie während der Abwesenheit den Lohn gekürzt haben, addieren Sie die Corona-Entschädigung wie folgt zum ausbezahlten Jahres­lohn.

Wenn die Corona-Entschädigung Ihrer Mitarbeiterin, Ihrem Mitarbeiter über­wiesen worden ist, tragen Sie in der Lohn­deklaration wie gewohnt den ausbezahlten Jahres­lohn (brutto) ein.

Kurzarbeits­entschädigung

Kurzarbeit hat keinen Einfluss auf die Sozial­versicherungs­beiträge. Deshalb ist in der Lohn­deklaration wie gewohnt der vertragliche Brutto­lohn (inkl. eines allfälligen 13. Monatlohns) einzutragen.

Korrekturen melden

Fehlerhafte Angaben in der Lohn­deklaration bringen Ärger und kosten Geld. Wenn Sie unsicher sind, ob Sie die Corona-Entschädigung in der Lohn­deklaration 2020 korrekt berücksichtigt haben, sollten Sie nicht die nächste Revision durch die Ausgleichs­kasse abwarten. Besser, Sie prüfen die Angaben nochmals und melden Korrekturen Ihrer Ausgleichs­kasse.

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