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Die Altersrente ersetzt einen Teil des Arbeitseinkommens. Die Höhe hängt ab von den AHV-Beiträgen und der Beitragsdauer.
AHV-Rentenrechner
Online-Schätzung
Der AHV-Rentenrechner liefert sofort eine Schätzung der individuellen Rentenhöhe. Ein genaueres Resultat erhält, wer einen kostenlosen Auszug aus dem AHV-Konto bestellt und die Angaben aus dem Auszug im Rechner erfasst. Die Lieferfrist für einen Auszug ist drei Wochen.
Wer lückenlos Beiträge geleistet hat, erhält eine volle Altersrente: aktuell monatlich mindestens CHF 1225.00 und höchstens CHF 2450.00. Die Ausgleichskasse berechnet die verbindliche Höhe, kurz bevor sie die Rente erstmals auszahlt. Erst dann kennt sie die massgebenden persönlichen Faktoren:
anrechenbare Beitragsjahre
durchschnittliches Erwerbseinkommen
anrechenbare - und
44 Beitragsjahre für Männer, aktuell 43 für Frauen
Eine volle Rente erhält, wer lückenlos AHV-Beiträge gezahlt hat: vom Kalenderjahr nach dem 20. Geburtstag bis zum Erreichen des . Jedes fehlende Beitragsjahr führt in der Regel zu einer Kürzung der Rente um 1/44.
Kinderrente als Zuschlag für Eltern
Frauen und Männer erhalten zur Altersrente für jedes eigene Kind unter 18 Jahren eine Kinderrente in Höhe von 40 Prozent der eigenen Altersrente. Die Ausgleichskasse zahlt die Kinderrente aus, solange das Kind in Ausbildung ist, längstens bis zum 25. Geburtstag. Eine Kinderrente gibt es auch für Pflegekinder, die unentgeltlich und dauerhaft aufgenommen worden sind.
Die Summe der Kinderrenten eines Ehepaares darf nicht höher sein als 60 Prozent der Maximalrente. Wird dieser Betrag überschritten, kürzt die Ausgleichskasse bei beiden Eheleuten proportional.
Obergrenze für Renten eines Ehepaares
Die Summe der beiden Einzelrenten eines Ehepaares darf nicht höher sein als 150 Prozent der Maximalrente. Die Ausgleichskasse kürzt die beiden Einzelrenten proportional.
Wer eine Altersrente der AHV bezieht und in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen lebt, hat unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Ergänzungsleistungen.
Eine sofortige Schätzung der Rentenhöhe liefert der AHV-Rentenrechner. Wird er mit den Angaben aus dem kostenlosen AHV-Auszug ergänzt, liefert er ein recht genaues Resultat. In bestimmten Lebenssituationen kann eine Vorausberechnung durch die Ausgleichskasse sinnvoll sein:
Alter über 60 Jahre
vor Entscheid über Frühpensionierung oder Rentenaufschub
Verlust der Arbeitsstelle wenige Jahre vor dem Rentenalter
Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit
Zivilstandsänderung
Erkrankung, die zu Invalidität oder Tod führen kann
Die Ausgleichskasse berechnet die Renten aufgrund des heutigen Rechts und der im Antragsformular eingetragenen persönlichen Verhältnisse. Die verbindliche Berechnung ist erst kurz vor der erstmaligen Auszahlung möglich.
Wer seine Alters- oder IV-Rente beziehungsweise die Hinterlassenenrenten seiner Angehörigen vorausberechnen lassen möchte, schickt den Antrag der Ausgleichskasse, die aktuell die Beiträge entgegennimmt. Ehepaare reichen den Antrag am besten gemeinsam ein. Die Bearbeitung dauert 2 bis 4 Monate.
Die Ausgleichskasse teilt die während der Ehe erzielten beitragspflichtigen Einkommen je zur Hälfte auf beide Eheleute auf. Bei dieser Einkommensteilung – sogenanntes Splitting – berücksichtigt die Ausgleichskasse nur die Zeit, in der das Ehepaar obligatorisch in der AHV versichert waren, und nur die ganzen Kalenderjahre. Beispiele:
Heirat im Dezember 2017 und Scheidung im März 2019: Die Ausgleichskasse teilt die Einkommen aus dem Jahr 2018
Heirat im Januar 2018 und Scheidung im Dezember 2019: keine Einkommensteilung
Nach Scheidung
Nach der Scheidung erfolgt die Einkommensteilung nicht automatisch, sondern erst auf Antrag. Am besten verlangen die ehemalige Ehepartnerin und der ehemalige Ehepartner unverzüglich und gemeinsam die Einkommensteilung bei einer Ausgleichskasse, bei der sie AHV-Beiträge gezahlt haben. So lässt sich eine Verzögerung bei der späteren Rentenberechnung vermeiden. Nach der Einkommensteilung erhalten beide Beteiligten eine Kontenübersicht.
Bei Verheirateten erfolgt die Einkommensteilung automatisch:
Wenn nach dem ersten auch die zweite Ehepartnerin oder der zweite Ehepartner eine Alters- oder Invalidenrente bezieht, dann teilt die Ausgleichskasse von sich aus die Einkommen und berechnet auch die Rente der ersten Ehepartnerin oder des ersten Ehepartners neu.
Wenn eine Ehepartnerin oder ein Ehepartner stirbt und der andere bereits eine Alters- oder Invalidenrente bezieht, dann teilt die Ausgleichskasse von sich aus die Einkommen und berechnet die laufende Rente neu.